Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. U*, vertreten durch Sauerzopf&Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. DDr. A*, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m-60, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2026, AZ 48 R 291/25m, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung nicht gesondert herausgegriffen und zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden (zuletzt etwa [16. 12. 2025]1 Ob 173/25k [Rz 12 mwN]; s auch 1 Ob 169/18m [Pkt 6.1.] zur Vorfrage des Aufteilungsstichtags).
[2] 2. Die (Un-)Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG ist eine Frage des Verfahrensrechts, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Ein Verstoß gegen § 36 Abs 2 AußStrG muss daher ausdrücklich gerügt werden, um im Rechtsmittelverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen ( RS0040918 [insb T17, T20]; 1 Ob 66/24y [Rz 8]; 1 Ob 173/25k [Rz 13], jeweils mwN ).
[3] 3. Der Mann relevierte in zweiter Instanz nicht, das Erstgericht habe zu Unrecht mit Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit Ende August 2020 aufgelöst ist. Das Rekursgericht griff daher die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit dieses Beschlusses nicht von Amts wegen auf. Warum ein nach § 36 Abs 2 AußStrG unzulässiger Zwischenbeschluss einen von Amts wegen wahrzunehmenden Verstoß gegen § 56 Abs 1 AußStrG (Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs) oder Art 83 Abs 2 B-VG (Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) begründen soll, legt der Revisionsrekurswerber nicht nachvollziehbar dar.
[4] 4. Aufgrund des vom Mann erhobenen Rekurses war inhaltlich zu prüfen, ob die dem Zwischenbeschluss zugrunde liegende Rechtsfrage materiell-rechtlich richtig gelöst wurde (vgl RS0040918 [T22]). Diese bejahte das Rekursgericht. Dass diese Beurteilung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, zeigt der Mann nicht auf.
[4] 4.1. Der Begriff „eheliche Lebensgemeinschaft“ (vgl § 81 Abs 2 und 3 EheG) ist ein Rechtsbegriff, der nicht bloß die räumliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die in § 90 ABGB umschriebene Ehegemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistig-seelischen, körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeit der Ehegatten umfasst ( RS0057316 [T1]). Sie ist aufgehoben, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erloschen oder die geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten beendet ist, auch wenn weiterhin eine bloß gemeinsame Wohnungsbenützung erfolgt (vgl RS0057316 [T2] ; RS0009432 [T3]).
[5] 4.2. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen gab es zwar bereits 2008/2009 eine Ehekrise, die dazu führte, dass der Mann zeitweise in eine Ferienwohnung übersiedelte und die Ehegatten die einvernehmliche Scheidung beantragten. Es kam in der Folge aber zu keiner Trennung, vielmehr wohnten die Parteien nicht nur weiterhin zusammen, sondern es entwickelte sich auch wieder ein vertrauter und liebevoller Umgang mit regelmäßigen gemeinsamen Urlauben und sexuellen Kontakten. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten intensivierte sich wieder, sie eröffneten etwa weitere gemeinsame Konten und suchten gemeinsam eine neue Wohnung. Erst Ende 2017 verschlechterte sich die Beziehung neuerlich, was Ende August 2020 zum endgültigen Auszug des Mannes aus der Ehewohnung führte.
[6] 4.3. Dass das Rekursgericht die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Basis dieser Feststellungen mit dem endgültigen Auszug des Mannes aus der Ehewohnung Ende August 2020 annahm, begegnet keinen Bedenken. Davon, dass nach der ersten Ehekrise 2008/2009 nur mehr eine gemeinsame Wohnungsbenützung ohne weitergehende Ehegemeinschaft erfolgt wäre, kann keine Rede sein. Aus der vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 169/18m ist für ihn schon aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu gewinnen.
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