(1) Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
1. einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
2. eine Strafverfügung;
3. die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67);
4. einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.
(2) Einen Beschluss nach Abs. 1 Z 4 darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 50 Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
(1) Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen 1. einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist; 2. eine Strafverfügung; 3. die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67); 4. ei…
§ 71 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
…kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. (4) Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des § 50 Abs. 1 Z 4 sinngemäß anzuwenden.…
§ 51 Vorlage der Akten an das Rekursgericht
…oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt. (2) Gibt der Inhalt eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung zu einer Erledigung des Gerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden…
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 47
…Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten: 1. Verweise im AußStrG auf…
PatG · Patentgesetz 1970
§ 139 Verfahren
…Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten: 1. Verweise im AußStrG auf…