JudikaturVfGH

E3466/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B VG) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer stellte beim Patentamt am 9. November 2022 einen Antrag auf Gebührenstundung gemäß §7 Abs1 Patentamtsgebührengesetz (PAG), der mit Bescheid des Präsidenten des Patentamtes vom 19. Dezember 2022 abgelehnt wurde.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Patentamt mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2023 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass §7 Abs1 PAG eine Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamtes hinsichtlich der Entscheidung über Gebührenstundungsanträge vorsehe. Da gemäß §69 Patentgesetz 1970 gegen Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes kein (ordentliches) Rechtsmittel vorgesehen sei, sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Patentamtes vom 19. Dezember 2022 zurückzuweisen gewesen. Überdies sei auch der Tatbestand der Energieeinsparung des §7 Abs1 PAG nicht erfüllt, sodass das Stundungsansuchen auch nicht geeignet gewesen sei, zu einer positiven Entscheidung zu führen.

3. Das auf Grund eines Vorlageantrages befasste Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 2023 als unzulässig zurück. Die Zurückweisung begründete das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass es Art94 Abs2 B VG dem einfachen Gesetzgeber ermögliche, in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen. Der Gesetzgeber habe von dieser Ermächtigung in Patent- und Markenrechtssachen Gebrauch gemacht und mit der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 (BGBl I 126/2013) in diesen Angelegenheiten einen Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte (konkret an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof) vorgesehen, weshalb im vorliegenden Fall die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 Abs1 B VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

6. Das Österreichische Patentamt hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 (PatG 1970), BGBl 259/1970, idF BGBl I 186/2023 lauten:

" §69. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. §2 Abs2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl Nr 29, wird hiedurch nicht berührt.

[…]

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.

2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

5. Beschlüsse gemäß §50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.

6. §51 Abs1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§140. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des §62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach §67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des §68 Abs4 Z2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§141. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des §461 Abs2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.

4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

§142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß §130 Abs2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des §519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2. Rekurse nach Abs2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des §502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des §528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des §507a Abs3 Z2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist."

2. §7 Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz – PAG), BGBl I 149/2004, zuletzt geändert durch BGBl I 126/2009 lautet:

"Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

§7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.

(2) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001 und 19.518/2011).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Patentamtes vom 19. Dezember 2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2023) zurückgewiesen. Die zurückweisende Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es in Patent- und Markenrechtsachen nicht zuständig sei, weil ein Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte vorgesehen sei.

3.2. Mit dieser pauschalen Annahme verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage aber in grober Weise (vgl zB VfSlg 17.625/2005, 19.798/2013; VfGH 24.2.2020, E3600/2019; 13.6.2023, E2677/2022):

Zwar hat der einfache Gesetzgeber von der in Art94 Abs2 B VG vorgesehenen Möglichkeit, in einzelnen Angelegenheiten einen Instanzenzug von Verwaltungsbehörden an ordentliche Gerichte vorzusehen, in bestimmten Angelegenheiten des Patentrechts Gebrauch gemacht, allerdings trifft dies auf die Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes über Gebührenstundungsanträge gemäß §7 PAG nicht zu, sodass sich die Zuständigkeit in diesbezüglichen Angelegenheiten nach Art94 Abs1 B VG, Art130 und Art131 B VG bestimmt (vgl Stadler/Gehring , §69 PatG, in: Stadler/Koller [Hrsg.], PatG, 2019, Rz 7; Erläut zur RV der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR 24. GP, 11).

3.3. Indem das Bundesverwaltungsgericht mit dem bekämpften Beschluss seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Patentamtes vom 19. Dezember 2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2023) in grob gesetzwidriger Weise abgelehnt hat und damit in unvertretbarer Weise vom Fehlen einer Entscheidungspflicht ausgegangen ist, hat es den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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