Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Richter MMag. Andreas Wiesauer als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und Dr. Birgit Rieß als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geb. **, **-Platz **, **, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wider die Beklagte C* B* , geb. **, **, **, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in 5340 St. Gilgen, wegen EUR 334.106,09 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 334.106,09) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. März 2026, Cg*-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 4.779,12 (darin enthalten EUR 796,52 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte erhielt von ihrer damaligen Schwiegermutter und zugleich Mutter der Klägerin (in der Folge Erblasserin) mit Übergabevertrag vom 25. Juni 2015 eine Liegenschaft in ** samt darauf errichtetem Haus übergeben und ist seither Alleineigentümerin der Liegenschaft. Als Gegenleistung wurde in diesem Vertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Erblasserin und deren Gatten vereinbart. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt mit dem Sohn der Erblasserin verheiratet.
Bei der einvernehmlichen Ehescheidung der Beklagten vom Sohn der Erblasserin vereinbarten die damaligen Eheleute mit Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14. Oktober 2019, dass die Beklagte „(…) [dem Sohn der Erblasserin] auf dessen Lebenszeit das unentgeltliche, lebenslängliche Fruchtgenussrecht an allen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses (…)“ einräumt. Zudem ist er „berechtigt und verpflichtet – wie ein Eigentümer – sämtliche mit der Verwaltung und der Betreuung des Hauses notwendigen Tätigkeiten durchzuführen und insbesondere berechtigt, Umbauarbeiten am Haus ohne Zustimmung (…) [der Beklagten] auf seine Kosten vorzunehmen“. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass er sämtliche Kosten für die Liegenschaft übernimmt.
Die Erblasserin starb am 25. Februar 2025, ihr Ehemann bereits am 19. Juni 2021. Sie hatte am 25. Juni 2015 ein gemeinsames Testament mit ihrem Ehegatten errichtet, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten, wobei der jeweils überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt wurde; ihr Sohn wurde als Nacherbe eingesetzt. Die Klägerin wurde auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt.
Der Nachlass der Erblasserin wurde deren Sohn gegen Bezahlung der Nachlasspassiva gemäß §§ 154 f AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
Die Klägerinbegehrte von der Beklagten die Leistung von insgesamt EUR 334.106,09 s.A. und führte – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Beklagte habe die Liegenschaft seit jeher und auch nach der Scheidung lediglich faktisch für den Bruder der Klägerin gehalten, welcher wirtschaftlich gesehen der wahre Eigentümer der Liegenschaft sei. Die Übertragung habe nur dazu gedient, die pflichtteilsberechtigte Klägerin und ihre Nachkommen vom Nachlass auszuschließen. Das Rechtsgeschäft sei daher nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Schenkung an den Sohn der Verstorbenen zu werten, weshalb die Klägerin gestützt auf §§ 788 f ABGB den Schenkungspflichtteil gegen die Beklagte geltend mache. Die Liegenschaft sei im Wege einer rechtsmissbräuchlichen Umgehungsgestaltung an die Beklagte übertragen worden, worauf auch der Scheidungsvergleich zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Ehegatten hindeute.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, die Übergabe sei weder unüblich, rechtsmissbräuchlich, noch in Form eines Umgehungsgeschäfts erfolgt. Pflichtteilsberechtigte hätten bei länger als zwei Jahre zurückliegenden Schenkungen an Dritte keine Möglichkeit, diese anrechnen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 3 f ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht – im Wesentlichen unter Verweis auf 2 Ob 194/21z – zum Ergebnis, dass sich Pflichtteilsberechtigte nach ständiger Rechtsprechung bei einer Schenkung außerhalb der Frist des § 782 ABGB nicht erfolgreich darauf stützen könnten, dass die Schenkung rechtsmissbräuchlich nur zur Vermeidung einer Schenkungsanrechnung vorgenommen worden sei, und könne ein Anspruch auf Hinzurechnung der Schenkung im Falle eines Umgehungsgeschäftes, wenn überhaupt, nur gegen denjenigen bestehen, gegen den die Schenkung anzunehmen wäre. Da die Klägerin ihren behaupteten Anspruch gegen die Beschenkte geltend mache und nicht gegen ihren pflichtteilsberechtigten Bruder, dem die Schenkung nach ihrem Vorbringen wirtschaftlich zukommen sollte, könne sie mit ihrem Klagebegehren selbst bei Annahme der Richtigkeit ihres Tatsachenvorbringens nicht durchdringen, sodass die Klage bereits aus diesem Grund – ohne Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens – abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte moniert in ihrer Berufung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Erstgericht die Klage abgewiesen habe, ohne eine einzige der angebotenen Beweisaufnahmen durchzuführen, um die Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Umgehungsgeschäftes (Umgehungsabsicht, wirtschaftliche Stellung des Bruders) zu schaffen.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behauptete Tatsachen festgestellt hätte (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier – zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl. Pimmer aaO Rz 55, 58).
Ein primärer Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2.Die Klägerin vermeint in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst, die Rechtsansicht des Erstgerichts betreffend die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten sei verfehlt, weil es die zu Begründung herangezogene höchstgerichtliche Entscheidung zu 2 Ob 194/21z falsch interpretiert habe.
Das Berufungsgericht erachtet jedoch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Es genügt demnach lediglich ergänzend auf die Berufungsausführungen wie folgt zu replizieren:
§ 782 Abs 1 ABGB (in der hier – aufgrund des nach dem 31. Dezember 2016 liegenden Todeszeitpunkts der Erblasserin – anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015; s. § 1503 Abs 7 Z 1 f ABGB) normiert, dass auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten (hier: die Klägerin) Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schenkung iSd genannten Gesetzesbestimmung „wirklich gemacht“, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit (RIS-Justiz RS0133712). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb ist daher – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (RS0133712 [T2]; 2 Ob 119/20v; vgl. auch RS0011256). Nach der Judikatur (zuletzt 2 Ob 210/23f mwN) wird das Vermögensopfer bei einer Liegenschaftsschenkung auch dann erbracht, wenn sich der Geschenkgeber – so wie hier – ein Wohnungsgebrauchsrecht (RS0130273 [T10]) samt Belastungs- und Veräußerungsverbot (2 Ob 6/22d) zurückbehält; das gilt (nunmehr) selbst bei Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts (RS0133711).
Zwischen den Streitteilen ist – angesichts des wechselseitigen Vorbringens – unstrittig, dass die Erblasserin das gegenständliche Vermögensopfer bereits vor (weit) mehr als zwei Jahren vor ihrem Tod endgültig erbracht hat, sodass die Zuwendung jedenfalls außerhalb der Frist des § 782 Abs 1 ABGB erfolgt ist.
§ 757 ABGB, auf den § 782 leg cit verweist, definiert den Kreis der Pflichtteilsberechtigten mit den Nachkommen sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen. Insbesondere Schwiegerkinder – wie hier die Beklagte – gehören somit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu dieser Personengruppe; Zuwendungen an sie werden daher idR weder als Umgehungsgeschäft noch als Rechtsmissbrauch zu werten sein, weil aus Rechtssicherheitserwägungen eine typisierende Betrachtung angezeigt ist ( Hawel in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 782 Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0131055).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte daher, wenn überhaupt, nur gegen ihren Bruder, nicht aber gegen die Beklagte bestehen, und zwar dann, wenn in Wahrheit eine Schenkung an ihn anzunehmen wäre (so bereits ausdrücklich 2 Ob 194/21z [Rz 7]). Mit anderen Worten: Kommt die Zuwendung wirtschaftlich einer anderen Person zugute (z.B. weil der Zuwendungsempfänger als Treuhänder für einen Pflichtteilsberechtigten fungierte), ist sie nur bei diesem hinzu- und anzurechnen (vgl. Hawel aaO Rz 1). Ihren Bruder, als einzigen sonst verbliebenen Pflichtteilsberechtigten, hat die Klägerin mit vorliegender Klage aber gerade nicht in Anspruch genommen.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerin in ihrer Berufung zunächst zutreffend festhält, dass sich der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil grundsätzlich gegen den Beschenkten, also die Person, die durch die Schenkung bereichert worden ist und das Geschenk erhalten hat, zu richten hat. Denn ihrer eigenen Argumentation nach hat nicht die Beklagte, sondern ausschließlich der Bruder der Klägerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Schenkung.
Betreffend den von der Klägerin wiederholt ins Treffen geführten Scheidungsvergleich der Beklagten und des Bruders der Klägerin ist auszuführen, dass dessen Folgen nicht auf eine diesbezügliche Verfügung der Erblasserin, sondern ausschließlich auf das Verhalten der ehemaligen Eheleute zurückzuführen sind.
Soweit die Klägerin damit zu argumentieren versucht, dass sie ihren Bruder schon deswegen nicht klagen könne, da dieser einwenden werde, dass er die Liegenschaft nie erhalten habe, deshalb nicht passiv legitimiert sei und sich die Klage daher notwendigerweise gegen die nunmehrige Eigentümerin des Vermögenswertes richten müsse, erweist sich dies als Zirkelschluss. Entweder die Beklagte ist die wahre Eigentümerin der geschenkten Liegenschaft, dann scheitert die Hinzurechnung zur Verlassenschaft an der bereits verstrichenen Frist des § 782 Abs 1 ABGB, oder aber der Bruder der Klägerin ist der echte Beschenkte der Erblasserin, dann kann die Klägerin aber auch nur auf diesen greifen – und eben nicht auf die Beklagte, die diese Stellung in diesem Fall denkunmöglich einnehmen kann.
Da somit auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommen kann, war der Berufung der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Das Berufungsgericht konnte sich auf höchstgerichtliche Judikatur stützen. Zudem hängen die zu lösenden Rechtsfragen im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab.
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