JudikaturOGH

2Ob77/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des L***** O***** W*****, und der A***** E***** W*****, beide vertreten durch den Wahlvater Dr. B***** V***** L*****, dieser vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Wahlvaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2017, GZ 45 R 119/17h 191, mit welchem der Rekurs des Wahlvaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Dezember 2016, GZ 9 Pg 191/12g 161, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird behoben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs des Wahlvaters unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den am 10. Jänner 2017 eingebrachten Rekurs des Wahlvaters (ON 174) gegen den Beschluss des Erstgerichts (als Pflegschaftsgericht) vom 9. Dezember 2016 (ON 161) als verspätet zurück, weil dieser Beschluss den Vertretern des Wahlvaters schon am 12. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Die vierzehntägige Rekursfrist sei daher schon am 27. Dezember 2016 abgelaufen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Wahlvater geltend, dass der Beschluss des Erstgerichts seinen Vertretern erst am 30. Dezember 2016 zugestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt .

Sowohl aus einem Aktenvermerk des Erstrichters (ON 168) als auch aus den Daten der Verfahrensautomation Justiz ergibt sich, dass den Vertretern des Wahlvaters am 12. Dezember 2016 offenbar aufgrund eines Kanzleifehlers (nur) die Ausfertigung eines ebenfalls am 9. Dezember 2016 im Verlassenschaftsverfahren 9 A 203/12a des Erstgerichts gefassten Beschlusses (dort ON 266) zugestellt wurden. Diese Ausfertigung war irrig mit der Geschäftszahl der im Akt erliegenden Urschrift des an diesem Tag gefassten pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses versehen.

Nach Aufklärung dieses Irrtums veranlasste der Erstrichter am 29. Dezember 2016 mit Verfügung ON 167 die Zustellung der richtigen Ausfertigung. Diese erfolgte am 30. Dezember 2016 (Zustellnachweise bei ON 166). Die vierzehntägige Rekursfrist (§ 46 Abs 1 AußStrG) endete somit erst am 13. Jänner 2017. Der am 10. Jänner 2017 eingebrachte Rekurs war daher nicht verspätet.

Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss zu beheben, und dem Rekursgericht ist die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

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