JudikaturOGH

RS0124995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

1. Zufolge der Bestimmung des §180 AußStrG können Parteien bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten. Die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Einantwortungsurkunde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sofort mit ihrer Erlassung formell rechtskräftig wird, die materielle Rechtskraft aber mit Zustellung an alle materiell Berechtigten bewirkt wird.

2. Der Umstand, dass die Rechtskraft infolge eines Rechtsmittelvorausverzichts der aktenkundigen Parteien sofort eingetreten ist, vermag am Ablauf der einer nicht aktenkundigen Partei offenstehenden Frist des § 46 Abs 2 AußStrG nichts zu ändern. § 46 Abs2 AußStrG differenziert nicht nach Gründen.

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