JudikaturOGH

8Ob32/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I***** B*****, über den Rekurs des Vaters B***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in Laxenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 21. Juni 2012, GZ 23 R 160/11h 61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. 8. 2011 wurde der Antrag des Rekurswerbers, die Mutter des Kindes zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten, abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters gegen diesen Beschluss keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Antrag des Vaters auf Abänderung dieses Zulassungsausspruchs (§ 63 Abs 1 AußStrG) zusammen mit dem ordentlichen Revisionsrekurs als verspätet zurück. Diese Entscheidung wurde der anwaltlichen Vertreterin des Rekurswerbers am 9. 7. 2012 zugestellt.

Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage, sie endete im Anlassfall am Montag, dem 23. 7. 2012. Der dem Obersten Gerichtshof im März 2013 vorgelegte Rekurs gegen den Beschluss vom 21. 6. 2012 wurde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs erst am 24. 7. 2012 eingebracht und ist daher verspätet.

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