RS0135468 – OGH Rechtssatz
Auf den Rekurs und den Revisionrekurs nach § 30a ÜbG sind bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden, sodass die Rekursfrist nach § 46 AußStrG (iVm § 23 AußStrG iVm § 125 ZPO) zu berechnen ist und für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von § 13 Abs 5 AVG kein Raum besteht.