5Ob106/12t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** E*****, geboren am 1. April 1998, vertreten durch die Mutter G***** E*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters R***** I*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Februar 2012, GZ 4 R 39/12w 32, mit dem ua der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. November 2011, GZ 1 Pu 96/11v 23, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur inhaltlichen Entscheidung über den Rekurs des Vaters zurückverwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Rekursgericht in seiner nachträglichen Änderung des Zulassungsausspruchs gemäß § 63 Abs 3 AußStrG selbst erkennt, liegt eine Aktenwidrigkeit seiner Entscheidung vor, weil der Rechtsmittelwerber entgegen den Ausführungen der Rekursentscheidung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten war. Fristauslösend für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses des Vaters gegen den erstinstanzlichen Unterhaltsbemessungsbeschluss war daher gemäß § 24 Abs 1 AußStrG, § 93 Abs 1 ZPO die Zustellung der Entscheidung des Erstgerichts an den Rechtsvertreter des Vaters am 14. 12. 2011. Der von diesem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs liegt innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 AußStrG und war damit rechtzeitig.
Da die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht auf aktenwidriger Grundlage beruht, ist der Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur inhaltlichen Entscheidung über das Rechtsmittel des Vaters zurückzuverweisen.