JudikaturOGH

5Ob61/05i – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 15. Juli 1988 geborenen mj. Franziska E*****, vertreten durch die Mutter Dr. Christine E*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Univ. Prof. Dr. Franz E*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 43 R 24/05f-206, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. November 2004, GZ 1 P 1554/95g-201, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses an den Vertreter des Revisionsrekurswerbers erfolgte am 7. Februar 2005. Das außerordentliche Rechtsmittel wurde am 7. 3. 2005 zur Post gegeben. Zufolge § 203 Abs 7 AußStrG 2005 sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 AußStrG nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 AußStrG ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG aF 14 Tage (das gilt im Übrigen auch zufolge § 46 Abs 1 AußStrG 2005). Damit erweist sich das am 7. 3. 2005 zur Post gegebene außerordentliche Rechtsmittel des Vaters als verspätet. Weil sich die getroffene Verfügung nicht ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt (die mj. Franziska E***** hat aus dem angefochtenen Beschluss bereits Rechte erlangt), kommt ein Eingehen auf die Ausführungen des außerordentlichen Rechtsmittels nach § 11 Abs 2 AußStrG aF (nunmehr: § 46 Abs 3 AußStrG 2005) nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0104136).

Das hatte zur Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels zu führen.

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