JudikaturOGH

5Ob225/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Gertraud G*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. Verena S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG (16 Abs 1 Z 8 MRG) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs wurde von der Antragstellerin nur einfach beim Erstgericht eingebracht. Auf dem Schriftsatz war vermerkt, dass die Gleichschrift direkt an „BV" (gemeint: Antragsgegnervertreter) zugestellt wurde. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 37 Abs 3 MRG iVm § 24 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden. Gemäß § 112 ZPO besteht die Möglichkeit der direkten Übersendung von Schriftsätzen zwischen den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien dann nicht, wenn die Schriftsätze dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Rechtsmittel sind daher von der direkten Zustellung zwischen Rechtsanwälten gemäß § 112 ZPO ausgeschlossen, sodass der auf dem Revisionsrekurs vom Antragstellervertreter gesetzte Vermerk über die Übersendung des Schriftsatzes an den Antragsgegnervertreter wirkungslos und nicht Frist auslösend ist.

Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses vom Antragstellervertreter abzufordern und diese dem Antragsgegnervertreter mit Rückschein zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Rückverweise