RKL0000033 – LG Klagenfurt Rechtssatz
Ist eine Partei im Pflegschaftsverfahren in Kenntnis des einzigen offenen Antrages, muss sie die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle dem Gericht unverzüglich mitteilen, widrigens nach § 8 ZustG iVm § 24 Abs 1 AußStrG vorzugehen ist; ein Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB ist nicht zu bestellen.