JudikaturOGH

2Ob94/18i – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2017 verstorbenen M* W*, infolge Revisionsrekurses des Nachlassgläubigers Land Kärnten, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. Februar 2018, GZ 1 R 42/18y, 1 R 44/18t, 1 R 45/18i, 1 R 46/18m 14, womit infolge Rekurses des erblasserischen Sohnes F* W* „die Beschlüsse“ des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 2017, GZ 4 A 219/17t 8, 9, 10 und 11, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurs an den anwaltlichen Vertreter des F* W* zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht überließ dem Land Kärnten die Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes Folge, hob den angefochtenen Beschluss sowie weitere „Beschlüsse“ auf und trug dem Erstgericht die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung auf. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Sohn war im Rekursverfahren durch eine Rechtsanwälte GmbH vertreten, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief.

Das Land Kärnten erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts Revisionsrekurs , den das Erstgericht – wie auch schon die Rekursentscheidung – an den Sohn des Erblassers, nicht aber an dessen anwaltlichen Vertreter zustellte. Nach vermeintlichem Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage erfolgte verfrüht .

Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, haben gemäß § 93 Abs 1 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Zustellungen dürfen somit nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, eine Zustellung an die Partei ist wirkungslos (RIS Justiz RS0036252). § 93 Abs 1 ZPO gilt zufolge § 24 Abs 1 AußStrG auch im außerstreitigen Verfahren (10 Ob 5/13b; RIS Justiz RS0006023, RS0102501).

Mit der Zustellung des Revisionsrekurses an den anwaltlich vertretenen Sohn des Erblassers wurde daher die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1 AußStrG) noch nicht in Gang gesetzt. Dazu bedarf es der Zustellung an den anwaltlichen Vertreter, die das Erstgericht zu veranlassen haben wird.

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