10Nc58/07x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander S*****, geboren am *****, AZ 2 P 108/03m des Bezirksgerichtes Salzburg, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Judenburg den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit Beschluss vom 23. 5. 2007 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Judenburg, weil der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieses Bezirksgerichtes habe. Das Bezirksgericht Judenburg verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Daraufhin legte das übertragende Gericht aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 20. 6. 2007 den Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurück, weil eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt, diese jedoch mangels Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien nicht eingetreten war.
Das Bezirksgericht Salzburg verfügte die Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Mutter und den Vater des Minderjährigen sowie an den den Minderjährigen im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vertretenden Jugendwohlfahrtsträger, nicht aber an den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt des Vaters. Der Übertragungsbeschluss wurde der Mutter, dem Jugendwohlfahrtsträger und dem Vater zugestellt.
Nunmehr legt das Bezirksgericht Salzburg den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. Die Vorlage ist abermals verfrüht.
Hat eine Partei für ein außerstreitiges Verfahren Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Eine Zustellung an die Partei selbst ist wirkungslos und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Gang (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 93 Rz 6 mwN; 3 Ob 516/95 ua).
Der Akt ist mangels des Eintritts der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses dem übertragenden Gericht neuerlich zurückzustellen. Dieses hat den Übertragungsbeschluss dem Bevollmächtigten des Vaters zuzustellen. Wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Akt erneut vorzulegen sein.