Die Bestimmung des § 139 AußStrG sieht lediglich für die Aufforderung zur Forderungsanmeldung eine Fristbestimmung vor. Hingegen ist der Bestimmung des § 137 AußStrG nicht zu entnehmen, daß für die gerichtliche Geltendmachung angemeldeter Vermächnisansprüche eine Frist zu bestimmen und auf deren Nichteinhaltung eine Sanktion zu setzen wäre.
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