JudikaturOGH

RS0128267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2012

In einem Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Pflegschaftsrechnung und der zugleich zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz des gesetzlichen Vertreters (§ 137 AußStrG) findet gemäß § 139 Abs 2 AußStrG kein Kostenersatz statt.

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