JudikaturLG Feldkirch

1 R 332/11y – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
24. November 2011

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Präsidenten Dr. Bildstein als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Sachwalterschaftssache der am 23.3.2011 verstorbenen Betroffenen A* (**), zuletzt wohnhaft in ** B*, **, über den Rekurs des früheren einstweiligen Sachwalters Mag. C* D*, Rechtsanwalt in E*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Montafon vom 11. Oktober 2011, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 30.11.2010 wurde Rechtsanwalt Mag. C* D* für die Betroffene zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für folgende dringlichen Angelegenheiten bestellt:

. Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern;

. Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten;

. Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Nach dem Ableben der Betroffenen erstattete der Sachwalter einen Pflegschaftsbericht und eine Schlussrechnung. Für den Zeitraum vom 30.11.2010 bis 23.3.2011 machte er Entschädigungs- und Entgeltansprüche in der Höhe von pauschal EUR 3.500,00 geltend, die er wie folgt aufschlüsselte:

a) Einkommensabhängige Entschädigung gemäß § 276 Abs 1 ABGB EUR 308,21

b) Vermögensabhängige Entschädigung gemäß § 276 Abs 1 ABGB EUR 2.576,41

c) Entgelt gemäß § 276 Abs 2 ABGB EUR 1.312,80

Zusammen EUR 4.197,42

Davon pauschal EUR 3.500,00

Zur vermögensabhängigen Entschädigung brachte der Rekurswerber Folgendes vor:

Frau A* war Hälfteeigentümerin der Liegenschaft GST-NR 2200/4, **, KG ** B* samt darauf befindlichem Einfamilienhaus. Sie war weiters Eigentümerin eines PKW F* ** und eines Bausparvertrages bei der G* E* über EUR 2.820,63. Der Hälfteanteil für das gegenständliche Haus samt Liegenschaft und samt Inventar wird vom Masseverwalter auf EUR 120.000,00 geschätzt. Der PKW F* wird auf EUR 6.000,00 geschätzt, zuzüglich des Bausparvertrages ergibt sich ein Vermögen von ca EUR 128.820,63, 2 % davon sind EUR 2.576,41.

Mit dem angefochtenen Beschluss nahm das Erstgericht den Schlussbericht des einstweiligen Sachwalters Mag. D* zur Kenntnis, bestätigte die Rechnungslegung als richtig und vollständig und bestimmte die Ansprüche des einstweiligen Sachwalters für seine Tätigkeit im Zeitraum 30.11.2010 bis 23.3.2011 mit insgesamt EUR 2.465,15. Das Mehrbegehren von EUR 1.734,85 wurde abgewiesen. Während die einkommensabhängige Entschädigung und das Entgelt antragsgemäß festgesetzt wurden, erkannte das Erstgericht dem Rekurswerber eine vermögensabhängige Entschädigung von lediglich EUR 844,14 zu. Es begründete die Abweisung des Mehrbegehrens im Wesentlichen damit, dass als Bemessungsgrundlage nicht der vom Rekurswerber geschätzte Verkehrswert, sondern der dreifache Einheitswert des Liegenschaftsanteils der Betroffenen heranzuziehen sei.

Gegen die Abweisung des Entschädigungsmehrbegehrens richtet sich der rechtzeitige Rekurs des früheren einstweiligen Sachwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer antragsgemäßen Bestimmung der von ihm geltend gemachten Entschädigung abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Rekurswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel in erster Linie gegen die vom Erstgericht seiner Entscheidung über den Entgeltanspruch des Rekurswerbers zugrundegelegte Bemessungsbasis. Dazu führt er aus, bei dem von ihm herangezogenen Verkehrswert für den Hälfteanteil der Betroffenen handle es sich um einen absoluten Mindestwert, der als gerichtsbekannt anzusehen sei und überdies leicht überprüft hätte werden können.

Bei seinen Ausführungen übersieht der Rekurswerber jedoch, dass selbst der von ihm herangezogene Wert des Vermögens der Betroffenen die von ihm geltend gemachte vermögensabhängige Entschädigung nicht zu rechtfertigen vermag. Gemäß § 276 Abs 1 vorletzter Satz ABGB ist dem Sachwalter über die einkommensabhängige Entschädigung hinaus pro Jahr 2 % des EUR 10.000,00 übersteigenden Werts des Vermögens des Pflegebefohlenen an Entschädigung zu gewähren. Bei seiner Berechnung hat der Rekurswerber den nicht zu berücksichtigenden Sockelbetrag von EUR 10.000,00 außer Betracht gelassen. Ausgehend von einem Vermögen im Wert von EUR 128.820,63 errechnet sich die Bemessungsgrundlage für die vermögensabhängige Entschädigung mit EUR 118.820,63. 2 % davon sind EUR 2.376,42. Berücksichtigt man, dass der einstweilige Sachwalter lediglich etwa 4 Monate lang für die Betroffene tätig war und ihm daher nur ein Drittel der für ein Jahr gebührenden vermögensabhängigen Entschädigung (= EUR 792,14) zustünde, ist er durch die Entscheidung des Erstgerichts, das die vermögensabhängige Entschädigung mit EUR 844,14 bestimmte, nicht beschwert. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Die Rekurskosten hat der Rekurswerber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen, da gemäß § 139 Abs 2 AußStrG im Verfahren über die Vermögensverwaltung, zu dem auch die Bestimmung der Ansprüche des Sachwalters zählt, ein Kostenersatz nicht stattfindet.

Die Bemessung der Ansprüche eines Sachwalters gehört nach der Rechtsprechung zu der Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.