5Ob2/06i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Cornelia Wagner, geboren am *****, derzeit ***** vertreten durch Dr. Karl H. M*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Edgar Schodl, öffentlicher Notar in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person und ihres Vertreters gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2005, GZ 45 R 429/05d-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2005, GZ 9 P 93/05a-18, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Voraussetzung der Bestellung eines Verfahrenssachwalters (§ 119 AußStrG) und eines einstweiligen Sachwalters (§ 120 AußStrG) ist lediglich die Erstanhörung des/der Betroffenen. Diese hat stattgefunden. Mängel des Rekursverfahrens liegen ebenfalls nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
Relevante Begründungsmängel der rekursgerichtlichen Entscheidung sind im Hinblick auf die nach der Aktenlage derzeit nicht auszuschließende Interessenkollision bei einer Vertretung der Betroffenen durch ihren Sohn (den Zweit-Revisionsrekurswerber) nicht zu erkennen.