4Ob14/22w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, geboren am *1943, *, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 2021, GZ 42 R 360/21h 37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 30. Juni 2021, GZ 37 P 10/21k 6, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zum Rechtsbeistand nach § 119 AußStrG und auch zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin nach § 120 AußStrG zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten (für die Bestimmung des Wohnorts, die Vertretung vor Gerichten, Behörden, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern und die Einwilligung bei medizinischen Heilbehandlungen).
[2] Das Rekursgericht änderte aufgrund des Rekurses der Betroffenen die Entscheidung nur insoweit ab, als die einstweilige Erwachsenenvertreterin nicht für die Bestimmung des Wohnorts zu bestellen ist. Im Übrigen wurde der Beschluss bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen , der jedoch verspätet ist:
[4] Der angefochtene Beschluss wurde dem gewählten Vertreter der Betroffenen am 21. 12. 2021 zugestellt.
[5] Nach § 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage . Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO , sind sinngemäß anzuwenden (§ 23 Abs 1 AußStrG). Die Revisionsrekursfrist wird daher bezüglich der von § 222 ZPO umfassten Zeiträume nicht gehemmt. Der am 17. 1. 2022 – also erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen (§ 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG).