JudikaturOGH

1Ob119/25v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen J*, vertreten durch seinen Rechtsbeistand (§ 119 AußStrG) DDr. Hubert Niedermayr, MBA MMA, Rechtsanwalt in Steyr, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 24. Juli 2025, GZ 2 R 132/25z 32, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Juli 2025, GZ 4 P 39/18m 25, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]1. Ein verfahrensleitender Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist mangels Anordnung seiner selbstständigen Anfechtbarkeit (vgl § 45 Satz 2 AußStrG) nicht gesondert anfechtbar ( RS0120910 [T1, T4]; RS0120052). Das gilt auch für die Bestellung eines Sachverständigen (hier: nach § 120a AußStrG) im Erwachsenenschutzverfahren ( 4 Ob 151/18m ErwGr 4. mwN; 1 Ob 56/22z Rz 1; RS0120910 [T25]; RS0120052 [T7]).

[2] 2. Die Argumente des Betroffenen in seinem Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen.

[3] Dass es sich bei der gegenständlichen Sachverständigenbestellung, entgegen dem erkennbaren Rechtsstandpunkt des Betroffenen, um keinen das Erwachsenenschutzverfahren einleitenden – und daher grundsätzlich anfechtbaren (vgl RS0008521 ; RS0008520 [T2]; RS0008527 [T2]) – Beschluss handelt, hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt ( 1 Ob 56/22z Rz 3).

[4]Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).