AsylG 2005
Gliederung
3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Antragsteller
2. Abschnitt Kooperations- und Meldepflichten
§ 15d Aufenthaltsbeschränkung
(1) Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
(2) Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
3. aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
4.notwendig ist, um Rechtsberatung (§ 52 BFA VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Abs. 2 Z 3 oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5) Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 15d AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 15d Aufenthaltsbeschränkung
…§ 15d. (1) Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG B …
§ 15b Anordnung der Unterkunftnahme
…ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen, 2. sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen…
§ 3 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 3 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
…oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; 5. verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind; 6…
§ 48 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 48 Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen
…Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.…
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