AsylG 2005
Gliederung
3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Antragsteller
2. Abschnitt Kooperations- und Meldepflichten
§ 15c Wohnsitzbeschränkung
Rückverweise
(1) Ein Antragsteller darf seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Antragsteller wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.
(3) Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.