W124 2277710-1/22E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zugestellt am XXXX nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
1. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und vor dem BFA am XXXX niederschriftlich einvernommen worden war, wies das Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. merkte das BFA an, dass dem BF gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 16.05.2019 in einem näher genannten Quartier in Traiskirchen Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus erließ das BFA unter Spruchpunkt VIII. gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. gemäß §§ 3,8,10,15b, 57 AslyG, § 9 BFA-VG sowie §§46, 52 und 55 FPG abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde.
Das Erkenntis des BVwG wurde dem den BF vertretenen Verein XXXX zugestellt. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben.
5. Am XXXX stellte das BFA den Bescheid vom XXXX neuerlich dem den BF vertretenen Verein zu.
6. Der den BF vertretene Verein erhob gegen den Punkt VIII., wonach gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Aufhebung der Bestimmung des Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit durch den VfGH.
7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurden zwei Bescheide erlassen. Beide Bescheide sind mit der identen Verfahrenszahl XXXX und demselben Ausstellungsdatum versehen. Den beiden Bescheiden liegt ein identer Sachverhalt zugrunde. Sie sind an denselben Adressaten gerichtet. Der Spruch der Bescheide ist wortgleich. Eine Änderung der relevanten Rechtsvorschriften ist nicht erfolgt.
Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde erstmals durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben und diese vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I.-VII. abgewiesen. Spruchpunkt VIII. wurde insofern behoben, als das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde keine höchstgerichtliche Beschwerde erhoben.
In der Folge wurde derselbe Bescheid des BFA vom XXXX neuerlich ausgestellt und an den Vertreter des BF am XXXX zugestellt und gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides eine Beschwerde erhoben. (diese ergibt sich auch aus den im Akten erliegenden Rückscheinen).
2. Beweiswüdigung
Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
§ 6 Zustellgesetz (ZustG) lautet: „Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des BFA vom XXXX nach § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt. Dass auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde ergangene Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde dann in der Folge am XXXX an den dem BF vertretenen Verein rechtswirksam zugestellt.
Die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung des Bescheides des BFA vom XXXX am XXXX löste somit aber vor dem Hintergrund des § 6 ZustellG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom XXXX am XXXX wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen „Bescheid“ erhobene Beschwerde unzulässig und somit mit Beschluss zurückzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise