BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 330a

§ 330aVerbot des Pflegeregresses

(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

Entscheidungen
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