Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.
Rückverweise
Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020
§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
…Jahre 2019 und 2020 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen. (2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder erfolgt auf Basis des Ergebnisses der Endabrechnung gemäß § 4 des…
Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen
§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
…Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen. (2) Vorläufige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 1: Länder Prozentsätze Beträge Bereits ausbezahlte Beträge gem. § 330b…
Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024
§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
…Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen. (2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über…