BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzFÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei ArbeitsunfällenABSCHNITT II. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe§ 330b

§ 330bBereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses

In Kraft seit 01. Januar 2018
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