RS0132826 – OGH Rechtssatz
Das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf den Bereich der Sozialhilfe beschränkt. Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist daher dessen Vermögen sehr wohl in Anschlag zu bringen.