JudikaturOGH

RS0132826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2019

Das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf den Bereich der Sozialhilfe beschränkt. Bei der nach § 179a Abs 2 erster Satz StVG gebotenen Beurteilung, ob durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten das Fortkommen des bedingt Entlassenen erschwert würde, ist daher dessen Vermögen sehr wohl in Anschlag zu bringen.

Rückverweise