E4632/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§330a ASVG, idF BGBl I 125/2017, verbietet im Verfassungsrang den "Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten". Dieses "Verbot des Pflegeregresses" trat gemäß §707a Abs2 ASVG mit 01.01.2018 in Kraft. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 12.03.2019, G276/2018, mit näherer Begründung dargelegt, dass Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung" iSv §10a Salzburger Behindertengesetz 1981, auf die sich §17 Abs2 Z3 leg cit allein bezogen hat, vom Pflegebegriff des §330a ASVG erfasst sind, weshalb ein diesbezüglicher Zugriff auf das Vermögen der gepflegten Person (ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer) durch §330a ASVG ausgeschlossen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) geht davon aus, dass §17 Abs2 Z3 Sbg BehindertenG 1981 von dieser Außerkraftsetzung nicht erfasst worden sei, weil sich §330a iVm §707a Abs2 ASVG lediglich auf den Bereich der "Sozialhilfe", nicht jedoch auch auf den Bereich der Behindertenhilfe beziehe. Die §§330a iVm 707a Abs2 ASVG haben daher §17 Abs2 Z3 Sbg BehindertenG 1981 mit Wirkung vom 01.01.2018 außer Kraft gesetzt. Indem das LVwG dies verkannt und mit §17 Abs2 Z3 Sbg BehindertenG 1981 eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bestimmung tragend angewendet hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.
(Siehe auch E4633/2018, E v 11.06.2019).