JudikaturVfGH

E782/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2021

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer leidet an schweren Behinderungen durch einen hypoxischen Hirnschaden und befindet sich auf dem Entwicklungsstand eines zwei- bis dreijährigen Kindes. Nach seinem Vorbringen habe sich seine Unterbringung und Betreuung in der Vergangenheit wie folgt gestaltet:

1.1. Mit "Verfügung" vom 10. November 1980 habe der Magistrat der Stadt Wien gemäß den §§20 und 21a Behindertengesetz 1966 "Beschäftigungstherapie" und "Hilfe zur Unterbringung" ab 1. September 1980 gewährt. Seitdem sei der Beschwerdeführer in verschiedenen Einrichtungen der *** untergebracht und besuche Einrichtungen der "Tagesstruktur". Allfällige Förderungen seien vom Fonds Soziales Wien (im Folgenden: FSW) direkt an die *** ausbezahlt worden, deren Höhe sei dem Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben worden. Verträge hätten weder mit der *** noch mit dem FSW bestanden.

1.2. Zu Beginn des Jahres 2017 habe sich ergeben, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers in der bis dahin bewohnten Einrichtung, insbesondere auf Grund des Fehlens eines wachenden Nachtdienstes, nicht weiter hätte gewährleistet werden können. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer ein Umzug in eine andere Einrichtung der *** angeboten worden, wobei die *** klargestellt habe, dass der Beschwerdeführer diesen Platz und die Förderung nur dann erhalten werde, wenn er entsprechende Betreuungsverträge unterfertige und künftig monatlich ein "Differenzentgelt" an die *** bezahle. Auch der FSW habe auf die Unterzeichnung der Verträge gedrängt und darauf hingewiesen, dass ohne Vertragsabschlüsse keine Förderung und Betreuung des Beschwerdeführers in einer anerkannten Einrichtung des FSW mehr erfolgen werde. Um die weitere Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen, habe die damalige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers die Verträge unterfertigt. Verhandlungen über das Differenzentgelt sowie dessen Höhe habe die *** unter Berufung auf die mit dem FSW vereinbarten Tarife, aus denen sich die Höhe des Differenzentgeltbetrages ergebe, abgelehnt. Laut Betreuungsvertrag sei ein Gesamtentgelt in Höhe von 5.403,– Euro (Unterkunft 618,– Euro; Verpflegung 183,– Euro; Betreuung 4.602,– Euro) vereinbart; "zusätzliche Leistungen" seien laut Vertrag nicht vereinbart. Laut Punkt 8.3. des Vertrages würde der Zuschuss des FSW für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung inklusive besonderer Pflegeleistungen "durchschnittlich pro Monat" 5.153,– Euro betragen; das vom Beschwerdeführer zu entrichtende Differenzentgelt sei mit 250,– Euro festgelegt. In entsprechender Weise sei in der Betreuungsvereinbarung "Tagesstruktur inkl. Mobilitätsleistungen" ein Differenzentgelt in Höhe von 29,50 Euro festgesetzt.

1.3. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Chancengleichheitsgesetzes Wien (im Folgenden: CGW) im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer eine "Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen" gemäß den §§19 ff. CGW zu zahlen, sodass dem Beschwerdeführer von seiner Pension bzw dem Pflegegeld monatlich lediglich ein "Taschengeld" in Höhe von 277,67 Euro verbleibe. Damit könne der Beschwerdeführer weder seinen alltäglichen Bedarf noch das "Differenzentgelt" bestreiten, weshalb er auf Vermögen in Form von Fonds-Anteilen zurückgreifen müsse.

1.4. Infolge der "Verfügung" des Magistrats der Stadt Wien vom 10. November 1980 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des §26 CGW habe der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bewilligung von Förderungen der Tagesstruktur nach §9 CGW und des vollbetreuten Wohnens nach §12 Abs2 CGW.

2. Am 7. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, weiters einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung sowie einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt des Beschwerdeführers beim FSW und beim Magistrat der Stadt Wien.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages damit, dass der FSW Menschen mit Behinderung zum Abschluss von Verträgen mit der *** zwinge, wobei sich aus diesen Verträgen ein Differenzbetrag ergebe, welcher nicht durch die Förderung durch den FSW abgedeckt werde. Ohne Abschluss dieser Verträge würde die Leistung durch die *** nicht mehr erbracht werden. Der über dem Förderungsbetrag liegenden Leistung stünden keine zusätzlichen Leistungen der ***, die über das Ausmaß der Grundversorgung und Basisbetreuung hinausgingen, gegenüber. Ohne Zahlung dieser Mehrbeträge sei eine Grundversorgung und -betreuung behinderter Menschen nicht sichergestellt. Da der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf volle Betreuung habe, habe er auch einen Rechtsanspruch auf die volle Kostendeckung durch den FSW. Es sei somit auch unzulässig, dass der FSW Verträge genehmige, die eine zusätzliche Belastung des Behinderten mit sich brächten.

3. Mit Bescheid vom 30. November 2017 verpflichtete der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer auf Grund der Inanspruchnahme der Förderung des vollbetreuten Wohnens zur Zahlung einer näher bezifferten Eigenleistung für das Jahr 2015. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid sowie Säumnisbeschwerden wegen Säumnis bei Erledigung seiner weiteren Anträge.

4. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2020 der Bescheidbeschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt I.). Weiteres gab das Verwaltungsgericht Wien mit demselben Erkenntnis den Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers förmlich Folge (Spruchpunkt II.) und erkannte infolgedessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in beim FSW geführte Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.) und dass der Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der *** zwingend zu bezahlen sei, als unbegründet abgewiesen wird (Spruchpunkt IV.).

4.1. Das Verwaltungsgericht Wien begründete die Zurückweisung des Antrages auf Einsicht in die Unterlagen des FSW (Spruchpunkt III.) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Einsicht in Unterlagen des FSW als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung habe.

4.2. Die Abweisung des Antrages auf Übernahme des "Differenzentgeltbetrages" (Spruchpunkt IV.) begründete das Verwaltungsgericht wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Grundsätzlich ist den Materialien zum Chancengleichheitsgesetz (vgl Beilage Nr 22/2010 LG-02251/2009) zu §2 dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Fonds Soziales Wien Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Bei Subjektförderungen, wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des Fonds Soziales Wien eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen.

In Ausführung dieser Vorgaben erfolgt die Förderung behinderter Menschen für vollbetreutes Wohnen derart, dass Beiträge zu Leistungen, welche durch den behinderungsbedingten Mehraufwand erforderlich sind, gewährt werden. Die erfolgte Förderung, welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert, erfolgt derart, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird, soweit dies nach §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes erforderlich, notwendig und zweckmäßig ist. Die konkrete Höhe der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen darstellen, die auf dem Prinzip der Vollkostendeckung sowie einer angemessenen Leistungserbringung im Sinne des §6 Abs2 dieses Gesetzes darstellen. Soweit Leistungen außerhalb dieser Subjektförderung erbracht werden, hebt die Trägereinrichtung eine entsprechende Pauschale ein, welche durch Förderungen nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht abgedeckt werden. Das Fördersystem ist weiters derart gestaltet, dass entsprechende Fördereinrichtungen zwar der Behörde eine Betriebsanzeige zu erstatten haben und der laufenden behördlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen, dass allerdings der Abschluss des konkreten Betreuungsvertrages zwischen dem Klienten und der Betreuungseinrichtung unter Wahrung des oben umrissenen Mitbestimmungsprinzips ausschließlich in deren Kompetenz fällt. Dem Fonds Soziales Wien kommt im Zuge der Entscheidungsfindung betreffend die Inanspruchnahme der geeignetsten Einrichtung beratende Funktion zu, keinesfalls genehmigt dieser jedoch abgeschlossene privatrechtliche Verträge oder hat etwa im Hinblick auf die durch die behinderte Person in Anspruch zu nehmende Einrichtung irgendein Weisungsrecht. Die nach erfolgtem Vertragsschluss an den Fonds Soziales Wien zu übermittelnden Verträge haben lediglich Beweisfunktion im Hinblick auf eine adäquate Mittelverwendung.

Mit Vertrag vom 28. Februar 2017, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin und der ***, wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Beschwerdeführers für Vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistungen an der Anschrift […], umfassend Wohnplatz, Verpflegung, Betreuung sowie Mobilitätsleistungen abgeschlossen, wobei das Vertragsverhältnis betreffend Tagesstruktur und Mobilitätsleistungen am 1. März 2017, jenes betreffend vollbetreutes Wohnen mit Bereitstellung der Unterkunft am 6. März 2017 begannen und unbefristet abgeschlossen wurden. Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des Fonds Soziales Wien direkt an die *** zu überweisen sind und allfällige Ansprüche auf Förderungen daher an diese abgetreten werden. Zuvor wurde der Einschreiter in einer Einrichtung in Wien […] betreut, wobei er bereits seit November 1980 Förderungen, zuletzt im Rahmen der Leistung Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistung und vollbetreutes Wohnen in dieser Einrichtung durch den Fonds Soziales Wien, bezog. Der Wechsel an den nunmehr beanspruchten Betreuungsplatz erfolgte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung des Beschwerdeführers. Im Jahre 2017 entstanden dem Beschwerdeführer aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt, resultierend aus dem oben genannten Vertragsverhältnis und der durch den Fonds Soziales Wien zugesprochenen Förderung, Kosten in der Höhe von EUR 279,50 monatlich.

Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die Übernahme und damit einhergehend Anrechnung auf eine allfällige Eigenleistung bzw Rückzahlung dieses Differenzbetrages mit dem Argument, das Wiener Chancengleichheitsgesetz normiere einen Rechtsanspruch auf die Leistung 'Vollbetreutes Wohnen' und sei der Träger der Förderung daher verpflichtet, sämtliche Kosten der Betreuung konkret in der nunmehr in Anspruch genommenen Einrichtung zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich jedoch, dass das Fördersystem des Wiener Chancengleichheitsgesetzes explizit die Gewährung von Beiträgen zu diversen Leistungen vorsieht und weiters auf das Richtliniensystem des Fonds Soziales Wien im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird. Hingegen ist den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung zwischen zivilrechtlich zu gewährenden Förderungen und einem bestehenden Rechtsanspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen verweist, ist festzuhalten, dass im Falle des Bestehens der Voraussetzung für die Förderung für vollbetreutes Wohnen ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung besteht, welcher in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden kann. Dass dem Einschreiter diese Förderung zugesagt wurde steht fest und wird auch von diesem nicht bestritten. Hieraus resultiert jedoch keinesfalls, dass der Rechtsträger grundsätzlich sämtliche Kosten der jeweils zuerkannten Förderung abzudecken habe, sondern besteht bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zuerkennung der jeweiligen Förderung an sich.

Soweit durch den Einschreiter nunmehr sinngemäß vorgebracht wird, durch die Normierung von Eigenleistungen werde eine allfällige Kostentragung durch die behinderte Person abschließend geregelt und habe für sämtliche Mehrkosten der Rechtsträger aufzukommen, ist festzuhalten, dass das Gesetz diese Eigenleistung ohnehin lediglich für den Fall des Bezuges eines Einkommens sowie von pflegebezogenen Geldleistungen regelt und außerdem gemäß §19 Abs1 Z2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes auch von der Einhebung einer solchen Eigenleistung im Falle des Vorliegens eines Härtefalles abgesehen werden kann. Dass somit eine Eigenleistung auch dann vorgeschrieben werden kann, wenn die durch den Rechtsträger zuerkannten Förderungen das volle Entgelt des zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsvertrages nicht abdecken, erscheint als zulässig und kann daher von einer abschließenden Regelung im Sinne einer Garantie für die Abdeckung sämtlicher Kosten eines durch die behinderte Person abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht gesprochen werden.

Abgesehen davon steht fest, dass dem Wiener Chancengleichheitsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung, Übernahme oder Rückforderung von Mehrkosten, resultierend aus einem abgeschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag, nicht entnehmbar ist. Vielmehr sieht das Gesetz die Gewährung von Förderungen auf Antrag vor und normiert etwa für Förderungen wie hier gegenständlich, wie bereits oben dargelegt, einen Rechtsanspruch derart, dass im Falle einer negativen oder nicht zufriedenstellenden Entscheidung durch den Fonds Soziales Wien umfassender Rechtsschutz in jeder Lage des Verfahrens durch die Behörde eröffnet wird. So legen die oben zitierten Materialen zum Chancengleichheitsgesetz zu §23 etwa dar, dass eingangs ein Antrag auf Förderung beim Fonds Soziales Wien einzubringen und eine zivilrechtliche Vereinbarung anzustreben ist. Und weiter:

'Zur Gewährleistung des erforderlichen Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, jene Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn kein Vertrag mit dem Fonds Soziales Wien zustande gekommen ist oder der Antragsteller mit der Erledigung des Antrages durch den Fonds Soziales Wien nicht einverstanden ist. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag auf Bescheiderlassung beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde einzubringen [...]'

Wie oben dargestellt werden dem Beschwerdeführer durch den Fonds Soziales Wien Förderungen gemäß §12 Abs2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zuteil und erscheint dieser daher ohnehin als klaglos gestellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Rechtsträgers ist, wie bereits dargestellt, dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann insbesondere eine Garantie für von der behinderten Person zu tragende Entgelte resultierend aus zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsverträgen mit privat geführten Einrichtungen, auch wenn diese der behördlichen Kontrolle unterliegen, dem Gesetz nicht entnommen werden. Ein derartiger Anspruch besteht daher schon mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage hierfür nicht und war dieser Antrag daher aus diesem Grunde und mangels Verpflichtung des Rechtsträgers zur Übernahme von zivilrechtlich begründeten Betreuungskosten als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der vorgelegte Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorsieht, welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen. So bewohnt der Beschwerdeführer etwa ein Einbettzimmer mit einer Fläche von 11,82 m 2 , wobei ihm die Einrichtung vollständig zur Verfügung gestellt wird und auch sämtliche benutzungsbedingte Kosten, etwa für Energie oder Wasser, im Gesamtpreis enthalten sind. Zusätzlich bestehen Telefon- und Fernsehanschlüsse. Auch erscheinen die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich, da etwa die Betreuung, die Wäsche- und Zimmerreinigung sowie die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Einrichtungsgegenstände mitumfasst sind.

Soweit weiters mehrmals durch den Einschreiter festgehalten wurde, er sei zum Abschluss des gegenständlichen Vertrages gezwungen gewesen und habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf dessen Inhalte gehabt, ist festzuhalten, dass dieser Vertrag auf Grund von Interventionen etwa seiner Schwester inhaltliche Änderungen erfuhr und diese Behauptung sohin als widerlegt erscheint.

Somit steht zusammengefasst fest, dass der Einschreiter als behinderte Person im Falle des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen Anspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen gemäß §12 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes hat. Diese Förderung wird ihm zuteil. Der erfolgte Abschluss des Betreuungsvertrages mit der *** erfolgte eigenverantwortlich durch den vertretenen Beschwerdeführer, eine allfällige diesbezügliche Anweisung oder auch nur Genehmigung durch den Fonds Soziales Wien oder den Magistrat der Stadt Wien zum Abschluss dieses Vertrages fand zu keinem Zeitpunkt statt. Ein Anspruch des Einschreiters auf Ersatz allfälliger, durch die Höhe der Förderungen bedingte Differenzentgelte gegen den Rechtsträger besteht nicht.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art133 Abs4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Insbesondere ist bislang nicht geklärt, ob die Leistung 'vollbetreutes Wohnen' auch im Falle eigenverantwortlich abgeschlossener Betreuungsverträge durch den Empfänger der Förderung sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Kosten umfasst oder ob die Zuerkennung von tarifmäßig festgesetzten Förderungen als ausreichend erscheint."

5. Gegen die Spruchpunkte III. und  IV. dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.1. Gegen Spruchpunkt III. (Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht) bringt der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien sei das Verfahren bei Leistungen mit Rechtsanspruch wegen §23 CGW hoheitlich zu führen, weshalb ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Dieses sei willkürlich verweigert worden. Dadurch werde auch Art6 EMRK und infolge der Verweigerung einer Sachentscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

5.2. Gegen Spruchpunkt IV. ("Differenzentgelt") bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (ohne Hervorhebungen im Original):

"4. Spruchpunkt IV (Differenzentgelt): Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

4.1 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das Verbot des Pflegeregresses (§330a ASVG)

4.1.1 Maßgebliche Rechtslage

Ziel des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW; LGBl 45/2010 idF LGBl 49/2018) ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen (vgl §1 Abs1 CGW). Das Erreichen dieses Ziels soll gemäß §1 Abs2 CGW 'durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erreicht werden'.

Gemäß §2 Abs1 CGW ist der FSW Träger der Behindertenhilfe. Förderungen nach dem ersten Abschnitt des CGW (Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung) werden vom FSW gewährt. Auf die Förderung bestimmter Leistungen (etwa solche nach §§9 und 12 Abs2 CGW, also Leistungen der Tagesstruktur und des Vollbetreuten Wohnens) besteht gemäß §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch; auf die Förderung anderer Leistungen (wie etwa Frühförderung oder Gebärdendolmetsch) besteht gemäß §2 Abs3 CGW kein Rechtsanspruch.

§9 CGW regelt die 'Tagesstruktur'; diese umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Vollbetreutes Wohnen gemäß §12 Abs2 CGW umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung.

Ausweislich der Erläuterungen zum CGW richten sich die Leistungen des vollbetreuten Wohnens an 'Menschen mit Behinderung, die umfassende Betreuung und Hilfestellung im Alltag benötigen und umfassen neben der von Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachten notwendigen Betreuungsleistungen auch Unterkunft und erforderliche Verpflegung in Wohngemeinschaften, diesen angeschlossenen Einzelwohnungen sowie in Wohnhäusern von Einrichtungen'. Zielgruppe sind 'Menschen mit intellektueller, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie Menschen mit psychischer Erkrankung, denen ein selbständige[s] Wohnen nicht möglich ist, und die umfassende Betreuung und unmittelbare Erreichbarkeit von Betreuungspersonal benötigen'. Nicht im Leistungsumfang enthalten ist gemäß den Erläuterungen lediglich 'die Abdeckung bestimmter persönlicher Bedürfnisse (wie zB Kleidung, Kosmetik, Rauchwaren, Einrichtungsgegenstände und Freizeitgestaltung)'. Derartige Aufwendungen sind 'mit dem Taschengeld, den Sonderzahlungen, der erhöhten Familienbeihilfe oder einem allfälligen Vermögen abzudecken'. Weiters wird festgehalten, dass die Betreuung 'ganzjährig und täglich in der Einrichtung und gelegentlich außerhalb der Einrichtung' stattfindet, sowie dass es nachts 'Bereitschaftsdienste und bei Bedarf wachende Nachtdienste' gibt (vgl LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10).

Gemäß §6 Abs1 CGW muss die förderbare Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein. Gemäß §6 Abs2 CGW sind jene Leistungen zu fördern, 'die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist' […]. Vorgesehen ist, dass geförderte Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens grundsätzlich bei vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen sind (§6 Abs4 CGW).

Gemäß §19 Abs1 CGW haben Menschen mit Behinderung bei Förderung für Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen:

Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist gemäß §21 CGW eine Eigenleistung iHv 30% der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.

Bei Förderung von Leistungen des vollbetreuten Wohnens ist gemäß §22 Abs1 CGW eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen abzüglich des nach den Pflegegeldsätzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes. Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen beträgt je nachdem, ob der Betroffene Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, 80% oder 50% aller Einkünfte der Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwands und nach Abzug von Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (vgl §22 Abs3 iVm §20 Abs2 Z2 CGW).

Gemäß §22 Abs4 CGW ist Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).

4.1.2 Verfassungswidrigkeit des CGW, insoweit es bloß die Gewährung von 'Beiträgen' zu Leistungen, für die ohnehin eine Eigenleistung zu zahlen ist, vorsieht

§330a ASVG legt als Verfassungsbestimmung das Verbot des Pflegeregresses wie folgt fest: 'Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.'

Mit Entscheidung vom 12.03.2019, G276/2018, hat der VfGH entschieden, dass sich das Verbot des Pflegeregresses nach §330a ASVG auch auf stationäre Pflegeleistungen bezieht, die an Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Demgemäß erachtete der VfGH Regelungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981, die im Hinblick auf 'Hilfe zur sozialen Betreuung' Kostenbeiträge aus dem verwertbaren Vermögen der Betroffenen vorsahen, als vom Verbot des Pflegeregresses erfasst (und daher aufgrund von §707a Abs2 ASVG als bereits außer Kraft getreten).

Das VGW weist in dem angefochtenen Erkenntnis darauf hin, dass das Fördersystem des CGW explizit die Gewährung von 'Beiträgen' zu diversen Leistungen vorsieht (vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses). Tatsächlich soll gemäß §1 Abs2 CGW die Erreichung des in §1 Abs1 CGW formulierten Ziels durch die 'Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind', erleichtert werden […]. Das VGW folgert, dass 'den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen [wäre], dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat' […]; vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses).

Wenn aber §1 Abs2 CGW dahingehend zu verstehen ist, dass aufgrund dieses Gesetzes stets nur 'Beiträge' zu den geförderten Leistungen gezahlt werden und der Betroffene auch im Hinblick auf jene Leistungen, für [die] das Gesetz selbst schon eine 'Eigenleistung' vorsieht, die Kosten der geförderten Leistung (über diese Eigenleistung hinaus) teilweise selbst zu tragen hat, steht diese Bestimmung im Widerspruch zu §330a ASVG, stellt insoweit eine Umgehung dar und ist sohin verfassungswidrig.

Für die Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens ist aufgrund von §§19 ff CGW vorgesehen, dass im Wege von Eigenleistungen sämtliche 'Einkünfte', die der Betroffene aus pflegebezogenen Geldleistungen oder aus Einkommen hat – bis auf ein Taschengeld zur Sicherung persönlicher Bedürfnisse – 'abgeschöpft' werden. Soweit ein Betroffener daher über diese Eigenleistung hinausgehend weitere Kosten der an ihn erbrachten Leistungen zu tragen hat, muss er zwangsläufig auf allenfalls bestehendes Vermögen zurückgreifen. Aus laufendem Einkommen können diese Kosten nicht getragen werden, dieses wird ja bereits als Eigenleistung an den FSW entrichtet.

Wenn daher aufgrund des CGW nicht sämtliche Kosten für jene Leistungen, für die Eigenleistungen gesetzlich vorgesehen sind (sohin Leistungen der Tagesstruktur und des vollbetreuten Wohnens) vom FSW gefördert werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ebendiese Kosten aus dem Vermögen des Betroffenen (oder allfälliger Angehöriger) gedeckt werden müssen. Damit ergibt sich aber weiters, dass ein nach §330a ASVG verbotener 'Zugriff auf das Vermögen' des Betroffenen erfolgt.

Dass von der Verpflichtung zur Eigenleistung in 'besonderen sozialen Härtefällen' ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl §19 Abs1 letzter Satz CGW), ändert nichts daran, dass das CGW von seiner Grundkonzeption her einen verfassungswidrigen Zugriff auf das Vermögen vorsieht.

Klar ist freilich, dass nicht jegliche Leistungen, die von vom FSW anerkannten Einrichtungen an 'Kunden' der Tagesstruktur bzw des Vollbetreuten Wohnens erbracht werden, vom FSW getragen werden müssen, um dem Verbot des Pflegeregresses Rechnung zu tragen. Selbstverständlich ist es den anerkannten Einrichtungen ebenso wie den betroffenen Behinderten unbenommen, über die 'Grundversorgung' hinaus, allenfalls die Erbringung zusätzlicher Leistungen gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu vereinbaren. Dies ist jedoch nicht der Fall: Weder wurden zusätzliche Leistungen vereinbart – wie dies auch in den Verträgen mit der *** festgehalten wird (vgl etwa Punkt 8.2. der Vereinbarung Vollbetreutes Wohnen, Beilage ./5) – noch erbracht.

Wie gerade der Fall des Beschwerdeführers zeigt, werden aber auch die Kosten für eine sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung eben nicht vollständig vom FSW als Träger der Behindertenhilfe getragen. Der Beschwerdeführer erhält keine Leistungen von der ***, die über das hinausgehen, was zur Sicherung seiner ordnungsgemäßen Betreuung 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' [ist] (vgl §6 Abs2 CGW).

Das VGW geht zwar in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass in dem vorgelegten Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorgesehen wären, 'welche sogar in der Laiensphäre die durch §1 Abs1 und §6 Abs2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen' und verweist in der Folge etwa darauf, dass der Beschwerdeführer ein Einbettzimmer bewohnt, ihm Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden, Telefon- […] und Fernsehanschlüsse bestehen bzw die 'Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich [erscheinen]' (vgl S 34 des angefochtenen Erkenntnisses). Inwieweit diese Leistungen aber im konkreten Einzelfall nicht iSd §6 Abs2 CGW sinnvoll, notwendig und zweckmäßig für eine ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers und nicht durch das gedeckt sind, was das Gesetz als Leistungsumfang des Vollbetreuten Wohnens vorgibt (vgl dazu insbesondere die Erläuterungen zu §12 Abs2 [LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10] wo explizit von 'Einzelwohnungen' gesprochen wird und 'umfassender Betreuung'), legt das VGW nicht dar.

Zudem geht nicht einmal das VGW davon aus, dass es gerade jene Leistungen, die es als weitreichend bzw umfangreich empfindet, sind, für die der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt' zu leisten hat. Bezeichnenderweise nimmt das VGW vielmehr allgemein an, dass für Leistungen außerhalb der Subjektförderung von der Trägereinrichtung schlicht 'eine entsprechende Pauschale' eingehoben wird (vgl S 30 f des angefochtenen Erkenntnisses).

Auch beziehen sich die vom VGW als weitreichend und umfangreich empfundenen Leistungen bloß auf solche aus dem Bereich des Vollbetreuten Wohnens. Im Hinblick auf die Leistungen der 'Tagesstruktur' geht nicht einmal das VGW in seiner 'Laiensphäre' davon aus, dass es auch in dem diesbezüglichen Vertrag Leistungen gäbe, die über das, was im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist, hinausgehen. Allerdings leistet der Beschwerdeführer aber eben auch ein monatliches Differenzentgelt iHv EUR 29,50 aus der Betreuungsvereinbarung Tagesstruktur inkl Mobilitätsleistungen.

Die *** als Vertragspartner des Beschwerdeführers geht ebenfalls nicht davon aus, dass das 'Differenzentgelt' für solche Leistungen zu entrichten wäre, die zusätzlich zu einem vom FSW geförderten Paket an 'im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen' Leistungen erbracht würden. Anders ist es nicht zu erklären, dass die — wenn auch nur geringfügige — Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums auf Betreiben der Schwestern des Beschwerdeführers hin (vgl dazu oben Punkt 1.1) keine Auswirkungen auf die Höhe des Differenzentgelts hatte. Nach dem Verständnis der *** handelt es sich bei dem Differenzentgelt ebenfalls schlicht um einen 'Kostenbeitrag' des Betroffenen (vgl E-Mail von Herrn *** an Frau *** vom 28.02.2017, Beilage ./6).

Hervorzuheben ist schließlich, dass dem Beschwerdeführer von der ***, einer vom FSW sowohl für Vollbetreutes Wohnen als auch Tagesstruktur anerkannten Vertragseinrichtung (vgl Beilage ./13) zu keinem Zeitpunkt eine alternative Betreuungslösung angeboten wurde, deren Kosten vollständig vom FSW übernommen worden wären. Auch hat die *** die Möglichkeit, die Verträge mit dem Beschwerdeführer zu kündigen, wenn dieser infolge Aufbrauchens seines Vermögens das Differenzentgelt nicht mehr zahlen kann.

Soweit die hier beschriebene Vorgangsweise des FSW und der *** sowie das angefochtene Erkenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §1 Abs2 CGW, der lediglich die Finanzierung von 'Beiträgen' zu Leistungen vorsieht, weshalb geförderte Betroffene — nach Abfuhr der Eigenleistungen gemäß §19 ff CGW — weitere Kosten aus ihrem Vermögen zu tragen haben, gedeckt ist, verstoßen die angewendeten Bestimmungen gegen das in §330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses und sind sohin verfassungswidrig.

Das VGW hat die in Rede stehenden Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

4.2 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B VG; Art2 StGG)

Die vom VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendeten Bestimmungen verstoßen überdies gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie gegen das aus diesem abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Es erweist sich als unsachlich, einem Betroffenen einerseits einen Rechtsanspruch auf die Förderung bestimmter Leistungen (Tagesstruktur und Vollbetreutes Wohnen) einzuräumen (vgl §2 Abs2 CGW) und sämtliche laufenden Einkünfte des Betroffenen im Wege von 'Eigenleistungen' abzuschöpfen, sodass ihm lediglich ein geringes Taschengeld verbleibt (vgl §§19 ff CGW), andererseits aber nur einen 'Beitrag' zu den geförderten Leistungen zu gewähren (§1 Abs2 CGW), sodass der Betroffene weitere Teile der anfallenden Kosten selbst (aus seinem Vermögen) zu tragen hat.

Das VGW hat die angesprochenen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

4.3 Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art1 1. ZP-EMRK; Art5 StGG)

Die in Rede stehenden Bestimmungen verstoßen zudem auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Mit den einschlägigen Bestimmungen des CGW wird zunächst ein Eigentumseingriff bewirkt: Dem Betroffenen wird ein Rechtsanspruch auf die Förderung bestimmter Leistungen eingeräumt (§2 Abs2 CGW); unter einem wird vorgegeben, dass er in Gestalt einer 'Eigenleistung' – bis auf ein geringes Taschengeld – sämtliche seiner laufenden Einkünfte zur Deckung der Kosten der ihm gewährten Leistung abzuführen hat (§§19 ff CGW). Zusätzlich hat der Betroffene – da gesetzlich lediglich ein 'Beitrag' zu den Kosten der geförderten Leistungen gewährt wird (§1 Abs2 CGW) – weitere Kosten aber wiederum selbst zu tragen. Die Höhe dieser selbst zu tragenden Kosten wird dabei – ohne nähere Erläuterung – vom FSW bestimmt. Damit liegt gegenständlich ein Eigentumseingriff vor. Dies auch ungeachtet dessen, dass die gesetzlich angeordneten bzw bewirkten Zahlungspflichten des Betroffenen nur dann schlagend werden, wenn er eine privatrechtliche Vereinbarung mit einer anerkannten Einrichtung tatsächlich abschließt. Insoweit stellen sich die in Rede stehenden Bestimmungen als Eingriff in die Privatautonomie des Betroffenen dar und bewirken auch vor diesem Hintergrund einen Eingriff in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (vgl etwa VfSlg 12.227/1989; 14.500/1996, 14.503/1996).

Der vorliegende Eigentumseingriff ist nicht im öffentlichen Interesse gelegen, vielmehr läuft er den mit den hier in Rede stehenden Regelungen verfolgten öffentlichen Interessen (Schutz und Förderung behinderter Menschen) geradezu diametral zuwider. Das CGW verfolgt ausweislich seines §1 Abs1 das Ziel, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen. Dies wird jedoch dann nicht erreicht, wenn die Betroffenen die aufgrund des Gesetzes gewährten Leistungen nur so lange in Anspruch nehmen können, als sie eigenes Vermögen aufwenden können, um die anfallenden Kosten zu decken; ihre laufenden Einkünfte werden ohnehin schon aufgrund gesetzlicher Anordnungen abgeschöpft.

Somit ist der aufgezeigte Eigentumseingriff auch nicht zur Erreichung eines wie auch immer gearteten, im öffentlichen Interesse gelegene[n] Ziels geeignet oder erforderlich. Schließlich ist der vorliegende Eingriff auch nicht adäquat.

Im Ergebnis ergibt sich, dass die in Rede stehenden Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen.

Das VGW hat die angesprochenen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt.

4.4 Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnungen wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage

4.4.1 Maßgebliche und vom VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendete Rechtslage

§2 CGW lautet wie folgt: […]

Hinsichtlich Förderungen für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, räumt §2 Abs3 CGW dem FSW sohin das Recht ein, Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen zu erlassen. Eine vergleichbare Kompetenz des FSW zur Erlassung von Richtlinien hinsichtlich solcher Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, enthält die entsprechend korrespondierende Bestimmung des §2 Abs2 CGW nicht. Dessen ungeachtet hat der FSW im Hinblick auf sämtliche von ihm zu gewährenden Förderungen Richtlinien erlassen.

So gibt es 'Allgemeine Förderrichtlinien' und – soweit gegenständlich relevant – daneben auch eine 'Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung' und eine 'Spezifische Förderrichtlinie für Tagesstruktur'. Weiters liegen Ergänzende Richtlinien zu den Förderrichtlinien des FSW vor, die insbesondere Vorgaben für die 'Tarifkalkulationen' der anerkannten Einrichtungen des FSW enthalten. Weiters wurden Ergänzende Richtlinien zu 'Qualitätskriterien und -standards im Mobilitätskonzept', 'Leistung Tagesstruktur' und 'Regeln für die Tagesstruktur' erlassen.

Die Allgemeinen Förderrichtlinien stellen gemäß deren Punkt 1.1 'die grundsätzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln dar'. Gegenstand der Spezifischen Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung sind gemäß deren Punkt 1. 'verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Fonds Soziales Wien (FSW) sowie für die Anerkennung von Einrichtungen'; diese Förderrichtlinie 'ergänzt die Allgemeinen Förderrichtlinien des FSW'. Punkt 8.2. der Spezifischen Förderrichtlinie Vollbetreutes Wohnen bestimmt, dass die Förderung durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung bei tatsächlicher Inanspruchnahme dieser Leistung erfolgt; gemäß Punkt 9.2. hat die Auszahlung der Förderung direkt an die anerkannte Einrichtung zu erfolgen. Die Spezifische Förderrichtlinie Tagesstruktur ergänzt wiederum die allgemeinen Förderrichtlinien des FSW (vgl Punkt 1.). Punkt 8.2 der spezifischen Förderrichtlinie Tagesstruktur normiert, dass die Förderung durch die Gewährung von 'Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistung' erfolgt. Gemäß Punkt 9.2 erfolgt die Auszahlung der Förderung direkt an die anerkannte Einrichtung.

Das VGW geht in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der FSW Förderungen auf Grundlage des CGW und 'bestehender allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien vergibt' (vgl S 30 des angefochtenen Erkenntnisses). Ausgeführt wird weiters, dass die Förderung, 'welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert', derart erfolgt, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird (vgl S 30 des angefochtenen Erkenntnisses). Ebenso nimmt das VGW an, dass 'auf das Richtliniensystem des Fonds Soziales Wien im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird' (vgl S 32 des angefochtenen Erkenntnisses). Die 'Ergänzenden Richtlinien' für anerkannte Einrichtungen, insbesondere zur Kalkulation und Rechnungslegung dienen — wie das VGW in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich festhält (vgl S 30) — als Grundlage für Tarifverhandlungen, in denen die konkrete Höhe der durch den FSW ausbezahlten Förderungen festgelegt wird. Demgemäß haben die Kalkulationen nach den Vorgaben der 'Ergänzenden Richtlinien' insoweit unmittelbare Auswirkungen auf den Beschwerdeführer als dieser — gemäß dem Regelungskonzept, das das VGW in dem angefochtenen Erkenntnis dem CGW unterstellt — die Differenz zwischen den aufgrund dieser Richtlinien kalkulierten (und vom FSW übernommenen) und den tatsächlich anfallenden Kosten als 'Differenzentgelt' zu tragen hat.

Das VGW hat sohin bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sowohl die einschlägigen Bestimmungen des CGW als auch die Allgemeinen und Spezifischen Förderrichtlinien sowie die 'Ergänzenden Richtlinien' des FSW angewendet.

4.4.2 Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnungen (Förderrichtlinien)

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom VGW angewendeten Richtlinien um Verordnungen handelt:

Durch Veröffentlichung auf der Homepage des FSW (https://www.fsw.at/p/foerderrichtlinien zuletzt abgerufen am 25.02.2019) sowie dadurch, dass das VGW sich bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auf sie gestützt hat, haben die in Rede stehenden Richtlinien ein 'Mindestmaß an Publizität' erlangt [] (vgl VfSlg 16.281/2001 bzw 18.323/2007).

Weiters wird davon ausgegangen, dass es sich beim FSW um eine 'Verwaltungsbehörde' handelt. Der FSW selbst scheint anzunehmen, dass sich seine Kompetenz zur Erlassung von 'Richtlinien' auch auf jene Förderungen bezieht, auf die nach §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch besteht. Zumindest in dieser Hinsicht (bezogen auf Förderungen nach §2 Abs2 CGW) erlässt der FSW sohin Rechtsakte 'im Bereich der Hoheitsverwaltung'; immerhin kann über Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß §23 Abs2 CGW eine Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien begehrt werden. Insoweit erfolgt die Zuerkennung von Förderungen durch den Magistrat der Stadt Wien — auf Grundlage der vom FSW erlassenen Richtlinien — hoheitlich. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der FSW sohin von solchen Rechtsträgern, die ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne jeglichen Bezug zur hoheitlichen Sphäre tätig werden (vgl dazu etwa VfSlg 18.416/2008).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die in den Richtlinien getroffenen Anordnungen nicht generellen oder nicht normativen Charakter hätten.

Als Verordnungen erweisen sich die angesprochenen Richtlinien jedoch als gesetzwidrig:

§2 Abs2 CGW enthält nämlich keine Ermächtigung zur Erlassung von Richtlinien und unterscheidet sich damit in geradezu frappierender Weise von §2 Abs3 CGW, der im Hinblick auf Förderungen für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ausdrücklich eine Ermächtigung des FSW zur Erlassung von Richtlinien enthält.

Ganz offenkundig fehlt es sohin an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen bzw Richtlinien im Hinblick auf Förderungen für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Der FSW kann sich bei der Erlassung der Verordnungen auch nicht auf Art18 Abs2 B VG berufen, wonach jene Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen kann. Wie der VfGH entschieden hat (VfSlg 16.995/2003), bezieht sich diese allgemeine Ermächtigung nur auf Behörden der Gebietskörperschaften. Organe anderer Rechtsträger dürfen nur dann Verordnungen erlassen, wenn dies verfassungsgesetzlich oder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 5 [2017] Rz 778).

Sohin fehlt es an einer (verfassungs-) gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen durch den FSW im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Förderungen nach §2 Abs2 CGW. Die Verordnungen sind daher gesetzwidrig.

Aber selbst unter der Annahme, dass ausreichende Ermächtigungen für die Erlassung der in Rede stehenden 'Richtlinien' als Verordnungen vorhanden wären, erwiesen sich diese inhaltlich als gesetzwidrig. Dies insbesondere insoweit, als den Richtlinien Anordnungen zu entnehmen sind, denen zufolge nicht sämtliche Leistungen des Vollbetreuten Wohnens und der Tagesstruktur, die 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' iSd §6 Abs2 CGW sind, gefördert werden. Des Weiteren ergäbe sich auch die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage dieser Richtlinien; immerhin ist im Gesetz in keiner Weise vorgegeben, dass und in welcher Weise der Umfang der Förderung von Leistungen des Vollbetreuten Wohnens und der Tagesstruktur eingeschränkt werden dürfe; folglich wäre eine entsprechende gesetzliche Grundlage als jedenfalls zu unbestimmt vor dem Hintergrund des Art18 B VG zu beurteilen.

Die in Rede stehenden Richtlinien wurden vom VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet. Sohin ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

5. Spruchpunkt IV. (Differenzentgelt): Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

5.1 Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG; Art2 StGG)

5.1.1 Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts

Sollte sich ergeben, dass die Bestimmungen des CGW nicht wie unter Punkt 4.1. dargestellt, verfassungswidrig, sondern vielmehr einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind, ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da das VGW den angewendeten Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat.

Bei verfassungskonformer Interpretation der in Rede stehenden Bestimmungen hätte das VGW zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund des CGW die Kosten für jene im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen Leistungen, auf die nach §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch besteht und hinsichtlich derer sämtliche 'laufenden Einkünfte' des Betroffenen ohnehin im Wege der Eigenleistung nach §§19 CGW abgeschöpft werden, zur Gänze vom FSW getragen werden müssen. In weiterer Folge hätte es entscheiden müssen, dass auch die als 'Differenzentgelt' bezeichneten Kosten vom FSW zu übernehmen sind.

Dies gilt im Hinblick auf die Leistungen der 'Tagesstruktur'; hinsichtlich dieser Leistungen hat das VGW mit keinem Wort dargetan, dass an den Betroffenen Leistungen erbracht würden, die über das hinausgehen würden, was iSd §6 Abs2 CGW sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist.

Im Hinblick auf die Leistungen des Vollbetreuten Wohnens hat das VGW zwar aus seiner 'Laiensphäre' behauptet, dass die an den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen 'weitreichend' und 'umfangreich' seien. Welche Leistungen aber aus welchem Grund über das hinausgehen, was das Gesetz als Leistungsumfang des Vollbetreuten Wohnens vorgibt (vgl dazu insbesondere die Erläuterungen zu §12 Abs2 [LG – 02251/2009/0001; MA 40 – FBSR 5933/10]), hat das VGW nicht dargetan. Im Übrigen geht das VGW selbst davon aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer aufgrund der abgeschlossenen Verträge zu zahlenden 'Differenzentgelt' um eine Pauschale für Kosten handelt, die vom FSW nicht übernommen werden (vgl S 30 f des angefochtenen Erkenntnisses).

Da das VGW dessen ungeachtet entschieden hat, dass der Beschwerdeführer selbst das vom FSW festgelegte 'Differenzentgelt' zu tragen hat, hat es den angewendeten Bestimmungen des CGW einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. In der vom VGW vertretenen Auslegung erweisen sich die in Rede stehenden Bestimmungen als gegen das Verbot des Pflegeregresses verstoßend, da der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt', das ihm nicht für zusätzliche Leistungen, sondern für solche Leistungen, auf die er nach dem Gesetz einen Rechtsanspruch hat, vorgeschrieben wird, aus seinem Vermögen zu zahlen hat. Seine laufenden Einkünfte werden ja schon – bis auf ein geringes Taschengeld – gemäß §19 ff CGW als 'Eigenleistung' abgeschöpft.

Da das VGW den angewendeten Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat, ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt.

5.1.2 Willkür – 'Gesetzlosigkeit'

Sollte der VfGH zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den Richtlinien des FSW, soweit sich diese auf Förderungen nach §2 Abs2 CGW beziehen, nicht um Verordnungen handelt (vgl oben Punkt 4.4.2), hat das VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Willkür geübt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH liegt Willkür auch dann vor, wenn ein Rechtsakt gesetzlos ergeht (Holoubek in Korinek/Holoubek et al [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht [14 Lfg; 2018] B VG Art7/1 S 1, 2, Rz 337 mwH); gegenständlich hat das VGW seine Entscheidung auf 'Richtlinien' gestützt, denen jedoch (mangels genereller Behördenqualität des FSW) keinerlei normative Wirkung zukommt. Damit hat das VGW das angefochtene Erkenntnis auf nicht existente Rechtsgrundlagen gestützt, weshalb dieses insoweit gesetzlos ergangen ist.

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt.

5.1.3 Willkür – gröbliches Verkennen der Rechtslage

Das VGW geht in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des CGW bloß ein 'Beitrag' zu den Kosten jener Leistungen, auf die er nach dem CGW einen Rechtsanspruch hat, zu zahlen wäre. Diese Annahme des VGW steht in diametralem Widerspruch zu den Richtlinien des FSW selbst, die das VGW als Entscheidungsgrundlagen heranzieht.

In Punkt 5.10 der Ergänzenden spezifischen Richtlinie für die Leistung Tagesstruktur (gültig ab 1. Jänner 2019) ist festgelegt, dass 'Eigenbeiträge (Selbstbehalte) [...] ausschließlich zur Abdeckung zusätzlicher Leistungen innerhalb der Tagesstruktur herangezogen werden [dürfen]' und, dass deren 'Verwendung [...] dem FSW bekannt zu geben [ist]. In der Richtlinie 'Regeln für die Tages-Struktur' (Stand April 2018) heißt es unter der Überschrift 'Müssen Sie einen Eigenbeitrag bezahlen?': 'Das kann sein. Mit dem Eigenbeitrag bezahlen Sie eine zusätzliche Leistung, für die der FSW nicht bezahlt. Die Einrichtung darf aber nur für besondere Leistungen einen Eigenbeitrag von Ihnen verlangen. Zum Beispiel für eine besondere Therapie'.

Sollte es sich bei den in Rede stehenden Richtlinien um vom VGW zu beachtende Verordnungen handeln (vgl oben Punkte 4.4.2 und 5.1.2), wovon das VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ausgegangen ist, hat dieses die Rechtslage gröblich verkannt und Willkür geübt, als es angenommen hat, dass die Kosten für Leistungen der Tagesstruktur und des Vollbetreuten Wohnens nicht vollständig vom FSW zu übernehmen wären.

Weiters hat das VGW die Rechtslage gröblich verkannt und Willkür geübt, als es angenommen hat, dass es aufgrund des CGW zulässig wäre, wenn vom FSW anerkannte Einrichtungen zusätzlich zu den Fördergeldern des FSW von den Betroffenen pauschale Kostenbeiträge — ohne Zusammenhang mit der konkreten Betreuungssituation und den zu erbringenden Leistungen — einheben, die nicht zur Abdeckung 'zusätzlicher Leistungen' herangezogen werden. Dass an den Beschwerdeführer zusätzliche Leistungen im Rahmen der Tagesstruktur erbracht werden, hat das VGW nicht angenommen; im Hinblick auf das Vollbetreute Wohnen hat es zwar bestimmte Leistungen als 'umfangreich' bzw 'weitreichend' bezeichnet (vgl Seite 34 des angefochtenen Erkenntnisses), aber auch diesbezüglich nicht festgehalten, dass es ebendiese Leistungen wären, für die der Beschwerdeführer als 'zusätzliche Leistungen' zulässigerweise ein Differenzentgelt zu entrichten hat.

Insgesamt hat das VGW bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtslage gröblich verkannt und Willkür geübt. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt.

5.1.4 Willkür – Annahmen aus der 'Laiensphäre'

Allgemein werden die Annahmen des VGW im Hinblick auf die Frage, ob an den Beschwerdeführer 'zusätzliche Leistungen' erbracht werden, die über das hinausgehen, was das Gesetz als Leistungsumfang der Tagesstruktur sowie des Vollbetreuten Wohnens vorgibt, als willkürlich gerügt.

Im Hinblick auf die Leistungen des Vollbetreuten Wohnens vermeint das VGW in dem angefochtenen Erkenntnis, dass die in dem gegenständlichen Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen sogar 'in der Laiensphäre' die durch § 1 Abs1 und §6 Abs2 CGW formulierten Ziele und Vorgaben übersteigen, weil der Beschwerdeführer ein Einbettzimmer bewohnt und ihm die Einrichtung vollständig zur Verfügung gestellt wird und auch sämtliche benutzungsbedingte Kosten sowie Telefon- und Fernsehanschlüsse bestünden und weiters die 'Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich [erscheinen]'. Mit keinem Wort setzt sich das Gericht jedoch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinem tatsächlichen Betreuungsbedarf auseinander. Bemerkenswerterweise nimmt das VGW in der Folge sogar selbst an, dass der Wechsel des Beschwerdeführers an den nunmehr beanspruchten Betreuungsplatz 'zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung des Beschwerdeführers [erfolgt ist]' (vgl S 31 unten).

Des Weiteren hat das VGW auch dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht hat, dass ihm von der *** – immerhin einer durch den FSW anerkannten Einrichtung (!) – oder dem FSW selbst keine alternative Betreuungslösung angeboten wurde, deren Kosten zur Gänze durch den FSW abgedeckt worden wären.

Schließlich setzt sich das VGW auch nicht mit der Frage auseinander, dass die einzelnen Leistungen in den gegenständlichen Betreuungsverträgen nicht genau aufgeschlüsselt sind. Wäre das Differenzentgelt aber tatsächlich für etwaige 'zusätzliche Leistungen' zu entrichten, wären die vorliegenden Verträge vor dem Hintergrund des §27d KSchG und der dazu ergangenen OGH-Rechtsprechung (siehe insbesondere OGH vom 29.01.2014, 7 Ob 232/13p) mangels konkreter Aufgliederung der Leistungsblöcke in Grundbetreuung und Zusatzleistungen nichtig.

Da das VGW dem angefochtenen Erkenntnis sohin weitgehend unfundierte 'Annahmen' zu Grunde gelegt und sich mit entscheidungsrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, hat es ebenfalls Willkür geübt.

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt.

5.2 Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art1 1. ZP-EMRK; Art5 StGG)

Soweit das VGW den Bestimmungen des CGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat (vgl dazu oben Punkt 5.1.1), ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

Ebenso ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, da das VGW seine Entscheidung auf 'Richtlinien' des FSW gestützt hat, denen keine normative Wirkung zukommt (vgl dazu oben Punkt 5.1.2). Das angefochtene Erkenntnis ist daher gesetzlos ergangen.

5.3 Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK)

5.3.1 Allgemeines

Bei der verfahrensgegenständlichen Frage, ob der FSW sämtliche Kosten jener Leistungen, auf die das CGW dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt, zu übernehmen hat, oder ob es zulässig ist, dass der Beschwerdeführer Teile dieser Kosten aus seinem Vermögen zu tragen hat, während seine gesamten Einkünfte (abzüglich eines geringen Taschengeldes) ohnehin 'abgeschöpft' werden, handelt es sich um eine Streitigkeit über 'zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' iSd Art6 EMRK.

5.3.2 Begründungsmangel

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR beinhaltet das durch Art6 EMRK gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren auch eine Garantie auf Gewährung rechtlichen Gehörs und damit in Verbindung stehend auch einen Anspruch auf Begründung der Entscheidung (siehe Grabenwarter/Pabel, EMRK 6 [2016] §24 Rz 76 mwH).

Das VGW ist in dem angefochtenen Erkenntnis nun 'in der Laiensphäre' davon ausgegangen, dass die an den Beschwerdeführer im Rahmen des Vollbetreuten Wohnens erbrachten Leistungen weitreichend und umfangreich sind und die in §1 Abs1 und §6 Abs2 CGW normierten Ziele 'deutlich übersteigen' (vgl S 34 des angefochtenen Erkenntnisses).

Mit keinem Wort wird jedoch dargetan, aus welchem Grund die an den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im Hinblick auf dessen konkrete, individuelle Lebenssituation nicht mehr 'im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig' iSd §6 Abs2 CGW sein sollten. Ebenso legt das VGW mit keinem Wort dar, warum es gerade diese von ihm als weitreichend und umfangreich empfundenen Leistungen sind, für die der Beschwerdeführer das 'Differenzentgelt' zu entrichten hat. Schließlich nimmt das VGW in dem angefochtenen Erkenntnis mit keinem Wort darauf Bedacht, dass der Beschwerdeführer ja auch aus dem Vertrag über die Tagesstruktur ein Differenzentgelt zu entrichten hat. Diesbezüglich wird nicht einmal behauptet, dass die an den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen über das hinausgehen, was im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Aus welchem Grund das VGW daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeschriebene Differenzentgelt daher selbst zu tragen hat, bleibt aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses völlig offen.

Im Ergebnis steht fest, dass sich die Entscheidung des VGW nicht aus den im angefochtenen Erkenntnis angeführten Erwägungen und zum Teil nicht einmal aus unbegründeten Behauptungen erklären lässt. Insgesamt weist das angefochtene Erkenntnis derartige Mängel auf, dass nicht mehr überprüfbar ist, von welchem Sachverhalt das VGW bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und auf welche Beweiswürdigung es allenfalls getroffene Feststellungen gründet. Damit ist das VGW aber der aus Art6 EMRK abgeleiteten Pflicht zur Entscheidungsbegründung nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, verletzt.

5.3.3 Verletzung der Garantie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

Zusätzlich hat das VGW den Beschwerdeführer in seinem durch Art6 EMRK gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

In seiner Beschwerde vom 21.12.2017 hat der Beschwerdeführer zum Beweis für sein Vorbringen die Einvernahme der Zeugin *** beantragt. Bei Frau *** handelt es sich um die Schwester des Beschwerdeführers, die als Bevollmächtigte seiner gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, Frau *** (einer anderen Schwester des Beschwerdeführers) seit 2015 seine Angelegenheiten wahrnimmt. Frau *** hat insbesondere Anfang 2017 im Vorfeld der Unterfertigung der Betreuungsvereinbarungen die Verhandlungen mit der *** geführt und versucht zu erfahren, wofür der Beschwerdeführer das vertraglich vorgesehene[] 'Differenzentgelt' zahlen solle. Ebenso hat sich Frau *** seit 2015 dafür eingesetzt, Einsicht in Unterlagen des FSW bzw des Magistrats der Stadt Wien (MA 40) zur Person des Beschwerdeführers zu erhalten, um auf diesem Wege erfahren zu können, für welche Leistungen und in welcher Höhe der FSW Fördergelder an die *** ausbezahlt (diese Förderungen werden immerhin maßgeblich durch Eigenleistungen des Beschwerdeführers finanziert) und wofür das (bis 2016 auch als 'Wohnhausbeitrag' bezeichnete) 'Differenzentgelt' gezahlt werden muss. Wiederholt wurde Frau *** nochmals in dem 'Aufgetragenen Schriftsatz' bzw der 'Äußerung' des Beschwerdeführers vom 25.03.2019 als Zeugin namhaft gemacht.

Ohne jegliche Begründung verzichtete das VGW allerdings auf die Einvernahme der beantragten Zeugin; vielmehr beschränkte es sich darauf, zu jenen Themen, zu denen die Zeugin hätte Angaben machen können und zu denen sie auch zum Beweis beantragt wurde, schlicht Mutmaßungen und unfundierte Annahmen zu treffen. Ebenso ließ das VGW bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (insbesondere einschlägige E-Mail-Korrespondenz mit der *** im Vorfeld der Vertragsunterzeichnungen Anfang 2017, die zum Beweis dafür vorgelegt worden waren, dass das Differenzentgelt nicht für zusätzliche Leistungen, sondern pauschal zur Abdeckung allgemeiner Kosten der Einrichtung vorgeschrieben wird; vgl S 11 des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 25.03.2017) bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gänzlich unberücksichtigt. Damit hat das VGW den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, auf ein faires Verfahren verletzt."

6. Der Magistrat der Stadt Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

7. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

8. Der Fonds Soziales Wien (FSW) hat eine Äußerung erstattet, in der dem Beschwerdevorbringen wie folgt entgegengetreten wird:

8.1. §330a ASVG begründe ein Regressverbot, aber keinen Anspruch auf Leistungen. Nach §1 CGW würden nur Beiträge zur Finanzierung und nicht die vollständige Finanzierung aller Kosten gefördert. Verschiedene Detailregelungen des CGW würden zeigen, dass kein "Vollkostenersatzsystem" normiert sei. Das CGW sehe nur die Förderung für "sinnvolle, notwendige, zweckmäßige und verhältnismäßige Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen" in stationären Einrichtungen vor. Eine Förderung der Kosten für notwendige und im Sinne des CGW förderbare Kosten würde "in voller Höhe" gewährt. Im Weiteren bringt der Fonds Soziales Wien wörtlich Folgendes vor (ohne Hervorhebungen im Original):

"C) Geht man mit dem FSW davon aus, dass zwischen einer notwendigen, sinnvollen, zweckmäßigen und verhältnismäßigen Basisversorgung und anderen (Zusatz)leistungen unterschieden werden muss, ist folglich zu fragen, wie die Grenze im jeweiligen Einzelfall zu ziehen ist. Den besonderen Umständen im Bereich der Versorgung von Menschen mit Behinderungen ist es geschuldet, dass der Landesgesetzgeber zu Recht davon Abstand genommen hat, tabellarisch und abstrakt sämtliche Denkformen von Behinderungen und den damit verbundenen Bedarfen in einer rechtsverbindlichen Norm aufzulisten und mit Kostenpauschalsätzen zu regeln. Die nach §6 Abs2 CGW zu gewährende Förderung muss ausdrücklich 'im Einzelfall' sinnvoll, notwendig, zweckmäßig und verhältnismäßig sein, was pauschalierte Kostenbeiträge ausschließt. Eine Förderung durch bloße Pauschalsätze wäre zum Scheitern verurteilt, weil kein Gesetz- oder Verordnungsgeber, aber auch nicht der Träger der Sozialhilfe die mannigfachen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen vorhersehen und sinnvoll in Normen verankern kann, zumal auch die Trägereinrichtungen, welche Menschen mit Behinderungen betreuen, sich nicht gleichen, sondern völlig ungleich voneinander strukturiert und organisiert sind und folglich auch einen gänzlich unterschiedlichen Sach- und Personalaufwand aufweisen. Vor allem wäre aber die Zielsetzung, dass die Menschen mit Behinderungen eine bedarfsorientierte Unterstützung erhalten, nicht zu erreichen.

Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut: 'Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.' (siehe §6 Abs1 CGW). 'Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.' (siehe §6 Abs2 CGW).

In den Gesetzesmaterialien heißt es zum betreuten Wohnen nach §12 Abs2 CGW ua: Betreutes Wohnen stellt eine bedarfsorientierte, von privaten Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachte Betreuungsleistung für Menschen mit Behinderung dar, die professionelle Unterstützung im Alltag benötigen. Leistungen nach §12 Abs2 CGW richten sich an Menschen mit Behinderung, die umfassende Betreuung und Hilfestellung im Alltag benötigen und umfassen neben der von Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachten notwendigen Betreuungsleistungen auch Unterkunft und erforderliche Verpflegung in Wohngemeinschaften, diesen angeschlossenen Einzelwohnungen sowie in Wohnhäusern von Einrichtungen. Die Verpflegung umfasst die im Allgemeinen notwendige Versorgung mit Mahlzeiten. Nicht im Leistungsumfang enthalten ist die Abdeckung bestimmter persönlicher Bedürfnisse (wie zB Kleidung, Kosmetik, Rauchwaren, Einrichtungsgegenstände und Freizeitgestaltung).

Eine Abgrenzungsvorgabe, die aus dem Gesetz und den Materialien abgeleitet werden kann, ist sohin eine Abgrenzung zu den 'persönlichen' Bedürfnissen eines Menschen, andererseits soll die Förderung aber auch 'bedarfsorientiert' sein, weshalb anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber einen Bedarf meint, der durch die Behinderung verursacht wurde. Eindeutig spricht auch §6 Abs1 CGW von der 'behinderungsbedingten Benachteiligung'. Der behinderungsbedingte Bedarf ist weit auszulegen, denn beispielsweise ist der Bedarf nach Verpflegung von keiner Behinderung verursacht, aber die Behinderung bedingt, dass der betreffende Mensch den Bedarf nicht selbst decken kann. Nochmals ist aber an dieser Stelle festzuhalten, dass Behinderungen derart vielfältig und unterschiedlich ausgestaltet sein können, dass es unmöglich ist, den jeweiligen Bedarf der Menschen mit Behinderungen in Gesetzen und Verordnung abstrakt im Vorhinein zu regeln. Im Interesse der flexiblen Gestaltung der Förderung zum Zwecke der optimalen Berücksichtigung der unterschiedlichsten Bedarfe der Menschen mit Behinderungen, hat der Gesetzgeber von einem Modell abgesehen, welches die notwendigen Leistungen und die dafür vorgesehenen Kostenersatzsätze abstrakt, verbindlich und auf Dauer vorgeben würde. Die hoheitliche Festlegung von unflexiblen Pauschalsätzen wäre ein Rückschritt für alle Menschen mit Behinderungen.

Eine Ausnahme ist im CGW einzig für 'Hilfsmittel' vorgesehen (vgl §15 CGW), was nachvollziehbar ist, denn Hilfsmittel sind Güter, die nicht individuell und bedarfsorientiert produziert werden, sondern auf einem Markt besorgt werden. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung können daher nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.

Eine weitere Abgrenzungsvorgabe, die aus dem Gesetz und den Materialien abgeleitet werden kann, ergibt sich daraus, dass das vorgibt, dass die Leistung 'sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist' und die 'Höhe der Förderung in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen' muss und ferner die Gesetzesmaterialen auf den 'allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel' verweisen. Der FSW - bzw im Falle eines Verfahrens nach §23 CGW die Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanz - sind daher angehalten, zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten notwendig, sinnvoll, zweckmäßig und verhältnismäßig sind. Bei der konkreten Tariffestsetzung ist daher darauf zu achten, dass der Tarif nur solche Kosten abdeckt. Sollten infolgedessen nicht alle von einer Einrichtung veranschlagten Kosten vom FSW gedeckt werden, weil die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen, wird dies der Einrichtung mitgeteilt. Oft unterstützt der FSW mit seinem Expertenwissen, ein Einsparungspotential zu eruieren. Es obliegt jedenfalls der Trägereinrichtung daraufhin Maßnahmen zu setzen, die die Betreuung mit dem ihm vorgegebenen Tarif sicherstellen. Keine Einrichtung ist gezwungen, um eine Anerkennung anzusuchen oder das Ansuchen um Anerkennung aufrechtzuerhalten, wenn sie mit dem vom FSW angebotenen Kostenersatz nicht einverstanden ist, aber strebt die Einrichtung eine Anerkennung durch den FSW an, muss sie sich verpflichten, alle einschlägigen Richtlinien des Fonds Soziales Wien und damit auch das 'Tarifkalkulationsmodell' einzuhalten. Daraus folgt, dass die Einrichtung die Vollkosten für die notwendigen und zweckmäßigen und verhältnismäßigen Leistungen für Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Tagesstruktur ersetzt bekommt, da das Kalkulationsmodell auf dem Prinzip der Vollkosten, aber auch auf dem allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel aufbaut.

Alle zusätzlichen Leistungen sind daher keine notwendigen Leistungen im Sinne des CGW, weshalb sie von Gesetzes wegen und völlig sachlich gerechtfertigt nicht vom FSW mit öffentlichen Mitteln gefördert werden dürfen. Diese Leistungen unterliegen der privatrechtlichen Beziehung und greift der FSW nicht in die Privatautonomie der Vertragsparteien ein und wäre dies auch im höchsten Maße problematisch, weil es die Entscheidung des Menschen mit Behinderung sein muss, welche Leistungen er noch abrufen möchte.

An dieser Stelle ist es zweckmäßig, auf eine weitere im Bereich der Förderung von Menschen mit Behinderung systembedingte Besonderheit hinzuweisen: Auch, wenn es sich um Subjektförderungen an Menschen mit Behinderungen handelt, ist wesentlicher Teil der Förderung für die Leistung 'Vollbetreutes Wohnen' die Abgeltung der Kosten für die 'Unterkunft'. Die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind aber mit ganz unterschiedlichen Kosten für die Einrichtungen verbunden. Jedes Objekt ist unterschiedlich, keines gleicht dem anderen. Der Kostenaufwand der Einrichtungen ist somit nicht mit Durchschnittssätzen abzugelten, sondern die spezifische Situation der Einrichtungen ist immer mitzuberücksichtigen. Infolgedessen gewährt der FSW keine pauschalen Wohnzuschüsse, sondern berücksichtigt den individuellen Kostenbedarf jeder Einrichtung, weshalb die Kostensätze der Einrichtungen nicht miteinander vergleichbar sind. Was jedoch für alle Einrichtungen einheitlich gehandhabt wird, ist, weil es nach Ansicht des FSW vom Gesetzgeber gewünscht wurde, ist das Prinzip der Vollkostendeckung. Dem Gebot der Gleichbehandlung ist es zudem geschuldet, dass der FSW für alle Einrichtungen einheitliche Kalkulationsgrundsätze anwendet. Zu diesem Zweck verwendet der FSW das gemeinschaftlich im Dachverband aller Wiener Sozialeinrichtungen erarbeitete 'Tarifkalkulationsmodell' (= zum Beispiel die 'Ergänzende spezifische Richtlinie für Wohnen für Menschen mit Behinderung' – Beilage ./I). Es dient als Grundlage für die Berechnung der Förderung von Leistungen. Das Modell ist leistungsorientiert und im Sinne der Kostenwahrheit transparent gestaltet. Grundlage des Modells ist das Prinzip der Vollkostendeckung (!), aber unter Beachtung einer angemessenen Leistungserbringung, einer angemessenen Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Qualität. Zur Festsetzung der Tarife werden von den Trägerorganisationen jährlich im Vorhinein Kalkulationen, die sämtliche Kosten beinhalten eingereicht. Diese werden vom Controlling des FSW geprüft und mit den von den Trägern eingereichten Nachkalkulationen aus vorangegangenen Geschäftsjahren, welche die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen enthalten, verglichen.

Das CGW ermöglicht dadurch eine zum Wohle der Menschen mit Behinderung flexible, aber auch rechtssichere Vorgangsweise, denn der Rechtsschutz ist für alle Beteiligten gewährleistet:

Eine Einrichtung kann gegen den FSW auf dem Zivilrechtsweg vorgehen, wenn sie sich beschwert fühlt, weil sie vom FSW nicht anerkannt wird oder mit den vom FSW gebilligten Kosten für notwendige Leistungen nicht einverstanden ist. Derartige Fälle sind bereits gerichtsanhängig.

Aber insbesondere der Mensch mit Behinderung muss nicht befürchten, dass er neben der im Gesetz geregelten Eigenleistung noch weitere Beiträge an eine Einrichtung verbindlich leisten muss, wenn es sich dabei um Kosten für notwendige Unterkunfts-, Verpflegungs-, Betreuungs- und Tagesstrukturleistungen handelt. Denn diese Leistungen werden vom FSW auf Vollkostenprinzip gefördert und werden der anerkannten Einrichtung zur Gänze, soweit sie auch dem allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen und verhältnismäßig sind, abgedeckt. Wenn daher eine Einrichtung weitere Beträge vom Kunden einfordern will, dann handelt es sich dabei entweder um Kosten für vom FSW zu Recht nicht geförderte Kosten oder Zusatzleistungen, oder die Einrichtung verlangt vom Betroffenen zu Unrecht ein Entgelt für geförderte Leistungen. Im letzteren Fall ist aber nicht Konsequenz, dass das CGW oder Teile davon verfassungswidrig wären und auch nicht, dass den Staat eine Generalhaftung für alle Aufwendungen einer anerkannten Einrichtung trifft und pauschal alle Kosten ersetzen muss, die diese Einrichtung vom Kunden zu Unrecht einhebt, sondern dem Betroffenen steht der Zivilrechtsweg offen, um diese Beträge zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt (vgl OGH 4 Ob188/06k), dass 'um rechtsgrundlose Doppelzahlungen für gleiche Leistung zu vermeiden, können Gegenstand einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung ('Heimvertrag') zwischen Heimträger und Betroffenem naturgemäß nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden sind […]. Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger kann daher nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgehen. […]. Was hingegen nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden […].' Der Beschwerdeführer hat demnach verkannt, dass er den Zivilrechtsweg gegen die Einrichtung hätte beschreiten müssen, statt vom Staat einen Kostenersatz für Leistungen zu verlangen, die dieser als nicht angemessen erachtet und somit nicht fördern muss.

Schließlich steht dem Menschen mit Behinderung zu, eine Amtshaftung geltend zu machen, wenn ihm ein Schaden entstanden ist, weil die zuständige Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt Wien, die Aufsicht der anerkannten Einrichtung fehlerhaft ausgeübt hat.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des CGW wegen Verstoßes gegen das Pflegeregressverbot liegt somit nicht vor, sondern sind die Bestimmungen des CGW verfassungskonform, insbesondere im Einklang mit §330a ASVG dahingehend zu interpretieren, dass nur die notwendigen Kosten der notwendigen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungs-, Tagesstrukturleistungen vom Sozialhilfeträger im Rahmen einer Subjektförderung zu ersetzen sind, diese Kosten jedoch zur Gänze, wobei der allgemeine Grundsatz der Sparsamkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel bei der Beurteilung der Notwendigkeit zu berücksichtigen ist. Sohin ist aus dem CGW abzuleiten, dass der Mensch mit Behinderung, dem eine Subjektförderung nach den Bestimmungen des CGW zusteht, neben der im Gesetz vorgesehenen Eigenleistungen keine Beiträge für notwendige Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungs-, Tagesstrukturleistungen leisten muss. Werden aber Beträge für solche Leistungen von einer Einrichtung eingehoben, dann steht dem Betroffenen der Zivilrechtsweg offen, um diese von der Einrichtung zurückzuverlangen."

8.2. Aus diesen Gründen würden die anzuwendenden Bestimmungen auch nicht gegen den Gleichheitssatz und gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoßen. Auch ein verfassungswidriger Eingriff in die Privatautonomie sei nicht zu erkennen (ohne Hervorhebungen im Original):

"Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer in Punkt 4.3. der Beschwerdeschrift eine weitere Behauptung auf, die ohne jeglichen Zweifel rechtsirrig ist. Der Beschwerdeführer trägt nämlich zu Unrecht vor, dass ein Mensch mit Behinderung gezwungen sei, einen privatrechtlichen Vertrag mit einer anerkannten Einrichtung abzuschließen, um eine Subjektförderung beziehen zu können. Richtig ist, dass Wohnen in Einrichtungen, wo der Mensch mit Behinderung verpflegt und betreut wird, nach den Zielsetzungen und Regeln des CGW gefördert wird. Gemäß §6 Abs 4 Satz 1 CGW ist die geförderte Leistung auch grundsätzlich bei einer vom FSW 'anerkannten' Einrichtung[] in Anspruch zu nehmen. Dies ist jedoch keinesfalls stets gesetzlich geboten. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden (siehe §6 Abs4 Satz 2 CGW). Aus den Gesetzesmaterialien geht (aus einem Umkehrschluss) hervor, dass ein in Abs4 geregelter Ausnahmefall vorliegt, wenn eine im Einzelfall sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Leistung durch eine vom FSW anerkannte Einrichtung nicht erbracht werden kann. Ein Mensch mit Behinderung kann daher auch in einer nicht anerkannten Einrichtung gefördert werden, wenn er (oder [sein] gesetzlicher Vertreter) darlegt, dass ihm keine anerkannte Einrichtung konkret zur Verfügung steht. Eine nicht anerkannte Einrichtung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Leistung, weil diese sehr speziell ist, nicht in einer anerkannten Einrichtung in Anspruch genommen werden kann, weil es das notwendige Angebot dafür nicht gibt. Manchmal wünscht sich ein Förderungswerber in eine bestimmte Einrichtung aufgenommen zu werden, aber die Einrichtung lehnt diesen Menschen ab, weil er nicht zur Zielgruppe zählt, die die Einrichtung betreut. Das Casemanagement des FSW versucht für jeden Menschen mit Behinderung die richtige Einrichtung zu finden, wenn der FSW dazu vom Kunden aufgefordert wird, aber eine bestimmte Einrichtung vorschreiben kann und will der FSW nicht. Nach Ansicht des FSW wäre die gesetzliche Ausnahmeregel auch dahingehend auszulegen, dass diese auf den Fall anwendbar ist wenn keine anerkannte Einrichtung bereit ist, einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Betroffenen abzuschließen, etwa weil der Betroffene die von der Einrichtung zusätzlich zu den Förderungszahlungen des FSW verlangten Entgelte nicht zahlen kann (oder obgleich vermögend nicht zahlen will). Diesfalls würde der FSW auf Wunsch des Kunden eine andere Einrichtung vorschlagen. Kein Zweifel besteht aber daran, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er gesetzlich gezwungen sei, eine vom FSW anerkannte Einrichtung zu nützen, nicht in Einklang mit §6 Abs4 CGW zu bringen ist. Diese Bestimmung des CGW ermöglicht vielmehr in Ausnahmefällen vom Grundsatz der Förderung der Leistungen in anerkannten Einrichtungen abzuweichen. Da der FSW nicht über das Recht verfügt und auch nicht die geringste Absicht daran hegt, Menschen mit Behinderung mit Zwangsgewalt bestimmten Einrichtungen zuzuweisen und ganz im Gegenteil mit größten Eifer und Ansporn darauf Bedacht nimmt, Menschen mit Behinderungen entsprechend dem Gesetzeszweck ein freies und möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, entscheidet der Betroffene selbst, wo er wohnen will. Da es sich aber bei §6 Abs4 CGW um eine Ausnahmeregelung handelt, muss der FSW die Angaben des Betroffenen überprüfen dürfen, um gegebenenfalls den Subjektförderungsbetrag an eine nicht anerkannte Einrichtung auszahlen zu können.

Die gesetzliche Regelung ist daher sachgerecht und ermöglicht es, neben dem Regelfall die besonderen Umstände eines Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere in Form eines Eingriffs in die Privatautonomie ist nicht zu erkennen.

Zusammenfassend ist daher zu würdigen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe keine Verfassungswidrigkeit des CGW erkennen lassen. Auch der FSW spricht das CGW nicht frei von jeglicher Kritik. Richtig ist, dass der FSW als Träger der Behindertenhilfe gemäß §2 Abs1 CGW für die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und für die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zuständig ist. Menschen mit Behinderung haben jedoch das Recht die Entscheidung des FSW gemäß §23 CGW durch eine Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen. Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Verwaltungsbehörde nicht binnen der gesetzlich vorgegebenen Maximalfrist von sechs Monaten entschieden. Verfassungswidrig ist das CGW deshalb jedoch nicht, denn der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum verfassungskonform genützt."

8.3. Dem Vorbringen, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für vom Fonds Soziales Wien erlassene Richtlinien, hält dieser entgegen (ohne Hervorhebungen im Original):

"A) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nach dem Legalitätsprinzip der Bundesverfassung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (vgl Art18 Abs1 B VG). Der staatlichen Verwaltung stehen zur Erreichung ihrer Ziele zwei Optionen zur Verfügung, die der Hoheitsverwaltung und jene der Privatwirtschaftsverwaltung. Von 'Hoheitsverwaltung' spricht man, wenn der Staat als Träger der ihm eigentümlichen Gewalt, also mit 'Imperium', auftritt. Nur wenn einer Verwaltungsbehörde oder einer allenfalls gesetzlich beliehenen Einrichtung der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung. In der 'Privatwirtschaftsverwaltung' bedient sich der Staat für sein Handeln der Rechtsformen, die allen Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte des Zivilrechts, insbesondere um das Instrument des Vertrages.

Nicht jede Gebarung mit öffentlichen Geldern ist Hoheitsverwaltung. Aus dem Legalitätsprinzip der Bundesverfassung ist abzuleiten, dass Einrichtungen nur dann mit Imperium auftreten, wenn sie der Gesetzgeber dazu ermächtigt hat, behördliche Zwangsakte zu setzen. Wenn ein Landesgesetzgeber eine hoheitliche Vollziehung einer Aufgabe wünscht, dann muss er dies nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof auch ausdrücklich anordnen (siehe ua VfSlg 19974/2015). Fehlt eine solche gesetzliche Anordnung zum Vollzug mit den Mitteln der Hoheitsverwaltung, muss die betreffende Angelegenheit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden, denn Herrschaftsbefugnisse können nur durch Gesetz geschaffen werden (siehe VfSlg 3262/1957). Für den Fall, dass ein Gesetz keinen Anhaltspunkt bietet, gilt im Zweifel die Vermutung für die Privatwirtschaftsverwaltung (siehe VfSlg 3183/1957).

Der FSW ist ein Fonds, der durch einen privatrechtlichen Widmungsakt auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, StF: Wr. LGBl Nr 14/1988, errichtet worden ist. Ein Fonds im Sinne des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes ist ein durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient. Beim FSW handelt es sich demzufolge um ein Subjekt des Privatrechts.

Dass der FSW insbesondere auch kein Organ der Bundeshauptstadt Wien ist, das zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen wurde, ergibt sich zudem aus der Aufzählung in §8 Wiener Stadtverfassung, LGBl Nr 28/1968 idgF LGBl Nr 47/2019.

In der gesamten österreichischen Rechtsordnung existiert keine einzige Norm, die den FSW als behördliches Organ der Stadt Wien einsetzen oder mit hoheitlichen Zwangsbefugnissen ausstatten würde. Auch das verfahrensgegenständliche CGW enthält keine Regelung, welche den FSW zum behördlichen Organ bestellen oder ermächtigen würde, mit Imperium aufzutreten. Es ist gänzlich unverständlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt annehmen kann, dass Anhaltspunkte für eine Hoheitsverwaltung durch den FSW vorliegen würden. Denn ganz im Gegenteil, ist die Systematik des CGW geradezu akribisch darauf ausgerichtet, dass die hoheitliche Tätigkeit, soweit überhaupt erforderlich, vom Magistrat der Stadt Wien – ein Organ der Stadt Wien (siehe §8 Abs1 Z11 Wr. Stadtverfassung) – und nicht vom FSW auszuüben ist. Hätte der Wiener Landesgesetzgeber gewollt, dass der FSW als Beliehener hoheitliche Befugnisse ausüben darf, dann hätte er in §23 Abs2 CGW normiert, dass die Parteien das Recht haben, die Erlassung eines Bescheides durch den FSW zu beantragen. Da dies aber nicht der Wunsch des Gesetzgebers war, wurde im CGW ausdrücklich geregelt, dass die Parteien über das Recht verfügen, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Des Weiteren: hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die anerkannten Einrichtungen der behördlichen Aufsicht des FSW unterliegen, dann hätte er in §29 Abs3 CGW bestimmt, dass der FSW die zuständige Aufsichtsbehörde sein soll. Da aber der Gesetzgeber dies nicht wollte, hat er in §29 Abs3 CGW geregelt, dass Aufsichtsbehörde für die Ausübung der behördlichen Aufsicht über Einrichtungen der Behindertenhilfe in Wien der Magistrat der Stadt Wien ist. Außerdem befindet sich im CGW eine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, allerdings nur an einer einzigen Stelle, nämlich in der bereits erwähnten Bestimmung des §15 CGW betreffend Hilfsmittel, in welcher die Wiener Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt wird. Klarer und eindeutiger kann daher der Gesetzeswille, dass nämlich der FSW nicht befugt ist, hoheitlich tätig zu werden, in einem Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht werden.

Die Gesetzesmaterialien des Landtags bestärken diese Auslegung, heißt es doch in den Erläuternden Bemerkungen zu §23 CGW: '[…] Zur Gewährleistung des erforderlichen Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, jene Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsweg geltend zu machen, wenn kein Vertrag mit dem FSW zustande gekommen ist oder die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Erledigung des Antrages durch den FSW nicht einverstanden ist. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag auf Bescheiderlassung beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde einzubringen. […]'

Auch aus den Gesetzesmaterialien geht daher hervor, dass der FSW selbst in den Fällen mit Rechtsansprüchen lediglich berechtigt wurde, Verträge mit den Parteien abzuschließen und nicht befugt ist, bescheidmäßig über Förderungen zu erkennen. Will der FSW keinen Vertrag abschließen, weil er der Ansicht ist, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind, dann verfügt der Betroffene über das Recht, seinen vermeintlichen Rechtsanspruch auf Förderung im Verwaltungsweg geltend zu machen.

Sohin deutet im CGW und Gesetzesmaterialien nichts auch nur ansatzweise darauf hin, dass der FSW über Hoheitsbefugnisse verfügt.

Da also der Gesetzgeber recht penibel darauf geachtet hat, dass der FSW keine Bescheide erlassen und nicht als Aufsichtsbehörde über die Einrichtungen tätig werden darf, ist – wie oben dargelegt – schon aus diesem Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch nicht wollte, dass der FSW Verordnungen erlässt. Die wesentlichen Anhaltspunkte im Gesetz (vgl VfSlg 3183/1957) sprechen folglich gegen eine Verordnungsbefugnis durch den FSW.

B) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Verordnung eine generelle Rechtsvorschrift, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde und sich nach ihrem Inhalt an die Rechtsunterworfenen richtet, wobei es auf dieser Ebene der Prüfung zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht ankommt (vgl VfSlg 5536/1967, 12.574/1990, 18.323/2007). Jede Verwaltungsbehörde kann nur auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen (Art18 Abs2 B VG). Wie aufgezeigt, ist der FSW weder Verwaltungsbehörde noch eine beliehene Einrichtung, weshalb es auch denkunmöglich ist, dass der FSW Verordnungen erlässt.

Der Beschwerdeführer trägt hingegen vor, dass die verschiedenen Richtlinien des FSW, die dieser aus Gründen der Gleichbehandlung erstellt und auf seiner Webseite aus Gründen der Transparenz unentgeltlich zur jederzeitigen Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung stellt, aufgrund dieser Publikation Verordnungen darstellen und führt für seine Thesen folgende Argumente im Detail an (siehe S 20f Beschwerdeschriftsatz):

Zum einen habe der FSW die Richtlinien veröffentlicht und das Verwaltungsgericht habe die Richtlinien angewendet. Hierbei verweist der Beschwerdeführer auf zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs. Zu den verwiesenen Verfassungsentscheidungen ist jedoch festzuhalten, dass VfSlg 16.281/2001 eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, also eine Verordnung einer Verwaltungsbehörde betrifft und sohin dieser Sachverhalt auf den FSW nicht anwendbar ist, da der FSW keine Verwaltungsbehörde ist. In VfSlg 18.323/2007 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit Veröffentlichungen der Notariatskammer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die vom Gesetzgeber in der Notariatsordnung dazu ermächtigt wurde, gegenüber ihren Mitgliedern im eigenen Wirkungskreis Bescheide und Verordnungen zu erlassen. Der FSW ist jedoch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und weder das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz noch das CGW enthalten Bescheid- oder Verordnungsermächtigungen für den FSW, so wie es die Notariatsordnung für die Selbstverwaltung vorsieht, und auch über einen Wirkungskreis verfügt der FSW nicht. Die zwei Verweise des Beschwerdeführers sind sohin Fehlverweise.

Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, bewirkt der Umstand, dass eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht eine Richtlinie, die ein Privatrechtsträger aufstellt, auch für seine eigene Beurteilung anwendet, nicht, dass diese Richtlinie eines privaten Rechtsträgers zur Verordnung transformiert, weil dies würde dem Gewaltentrennungsprinzip und dem Legalitätsprinzip der österreichischen Bundesverfassung widersprechen. Nicht der private Rechtsträger, nicht die Verwaltungsbehörde und auch nicht das Gericht sind von Verfassung wegen berufen, Rechtsakte zu Verordnungen zu erheben oder für verbindlich zu erklären, sondern nach Art18 Abs2 B VG ist allein der Gesetzgeber berechtigt, die gesetzliche Basis für die Erlassung von Verordnungen zu schaffen.

C) Das weitere 'Argument' ist undurchsichtig und auch mit gutem Willen ist eigentlich nicht zu verstehen, was der Beschwerdeführer vorbringen will. Offenbar meint der Beschwerdeführer, weil §2 Abs2 CGW einen Rechtsanspruch auf Förderungen der dort genannten Leistungen gewährt, seien die Richtlinien des FSW in diesem Bereich zwangsläufig Hoheitsakte und der FSW verwandelt sich zu einer Verwaltungsbehörde. Dieses Vorbringen ist rechtsirrig: Rechtsverordnungen dürfen grundsätzlich gemäß Art18 Abs2 B VG nur auf Grund von Gesetzen und von Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn erlassen werden und wie schon mehrfach dargelegt, ist der FSW keine Verwaltungsbehörde im organisatorischen Sinn und es existiert auch keine Verordnungsermächtigung im CGW. Richtlinien des FSW könnten nur dann als Hoheitsakt angesehen werden, wenn der Gesetzgeber den FSW als Richtlinienverfasser mit Hoheitsgewalt ausgestattet hätte. Dies ist weder bei Förderungen mit Rechtsanspruch (§2 Abs2 CGW) noch bei Förderungen ohne Rechtsanspruch (§2 Abs3 CGW) der Fall, wobei letztere nicht verfahrensgegenständlich sind. Der Beschwerdeführer trägt selbst an anderer Stelle seines Schriftsatzes vor, dass §2 Abs2 CGW – im Gegensatz zu §2 Abs3 CGW – nicht einmal Richtlinien des FSW erwähnt, was zwar nicht zur Unzulässigkeit von Richtlinien des FSW führt (dazu später unten), aber wohl kaum als Rechtfertigung dafür dienen kann, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle für einen Beliehenen eine Verordnungsermächtigung festlegen wollte.

D) Vor allem aber fehlt es im CGW an einer wesentlichen Voraussetzung, um davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber den FSW mit Hoheitsbefugnissen ausstatten wollte: Es sind keine Weisungsbefugnisse normiert worden, die der Gesetzgeber gegenüber beliehenen Einrichtungen aber ausdrücklich einräumen müsste. Denn da Art20 Abs1 B VG bei ausgegliederten Rechtsträgern nicht unmittelbar wirkt, ist der Gesetzgeber bei Beleihungen verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einrichten (vgl VfSlg 17.421/2004; VfSlg 18543/2008). Das CGW enthält jedoch keine Weisungsbefugnisse der Stadt Wien an den FSW. Dass auch das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz keine Weisungsrechte des Fondserrichters kennt, sondern lediglich eine allgemeine Aufsichtskontrolle der Fondsbehörde in Bezug auf die Erfüllung des Fondszwecks normiert, soll erwähnt sein. Das Zuweisungsgesetz (LGBl Nr 19/2004) regelt nur eine dienstrechtliche Weisungsgebundenheit des FSW (oder seiner Tochtergesellschaften) gegenüber dem zuständigen Gemeindeorgan, doch im Rahmen der Besorgung der laufenden Geschäfte des FSW besteht kein Weisungsrecht (vgl §3 Zuweisungsgesetz). Dass in der Satzung des FSW geregelt ist, dass das mit Repräsentanten der Stadt Wien besetzte Kuratorium die Richtlinien des FSW beschließt, reicht nicht für eine gesetzliche Weisungsbefugnis im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof[s] aus, denn der Satzungsinhalt des FSW ist nicht gesetzlich bestimmt und könnte jederzeit geändert werden. Wenn also der Wiener Landesgesetzgeber gewollt hätte, dass der FSW Verordnungen erlassen soll, dann hätte er einerseits den FSW ausdrücklich mit Hoheitsrechten und einer Verordnungsermächtigung und den Magistrat mit ausdrücklichen Weisungsrechten ausgestattet. All dies ist nicht der Fall, weshalb auch aus diesem Grund dem CGW nicht unterstellt werden kann, dass der FSW Verordnungen erlassen soll.

Es gibt sohin weder im CGW selbst noch in den Gesetzesmaterialien auch nur den geringsten Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber den FSW bei den verfahrensgegenständlichen Förderungen für die Leistungen 'vollbetreutes Wohnen' (§12 Abs2 CGW) und 'Tagestruktur' (§9 Tagesstruktur) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung, einschließlich der Erlassung von Verordnungen, betreuen wollte und erweist sich dieses Vorbringen als völlig unbegründet.

E) Es stört den Beschwerdeführer aber auch schlechthin, dass der FSW bei Förderungen mit Rechtsanspruch Richtlinien aufstellt, obgleich Richtlinien des FSW im CGW nur bei Förderungen ohne Rechtsanspruch erwähnt werden. Aber die Aufstellung von Richtlinien macht die Tätigkeit des FSW nicht zu einer hoheitlichen Tätigkeit. In Österreich sind zahlreiche Einrichtungen mit der Verteilung von öffentlichen Fördermitteln tätig und existiert keine einzige Einrichtung, die nicht auch Förderrichtlinien erstellt hätte. Die Förderrichtlinien des FSW ändern nicht die gesetzlichen Grundlagen, sondern sichern den Zugang der Öffentlichkeit zu allen Informationen für eine Förderungsinanspruchnahme und sind auch Handlungsanweisungen für den FSW selbst. Sie werden durch vertragliche Vereinbarung verbindlich. Auch gegenständlich gilt, dass die Richtlinien des FSW nichts daran ändern, dass der FSW Förderungsverträge, also Rechtsgeschäfte des Zivilrechts, abschließt, sohin gerade nicht hoheitlich agiert. Verweigert der FSW den Vertragsabschluss, kann sich der Betroffene an den Magistrat der Stadt Wien wenden und dieser entscheidet dann aus eigenem Ermessen über die Förderung an Hand der für die Beurteilung 'erforderlichen Unterlagen', die im Gesetz demonstrativ angeführt werden (siehe §23 CGW). Die Behörde ist demnach nicht Rechtsmittelinstanz eines behördlichen Verfahrens vor dem FSW, sondern scheitert ein zivilrechtlicher Vertrag des FSW mit einem Kunden, dann wird das behördliche Verfahren erst eingeleitet und die Behörde entscheidet eigenständig und neu, wobei sie nach den Bestimmungen des CGW auch autonom festzulegen hat, welche Unterlagen sie für ihre Beurteilung als für erforderlich achtet. Auf all dies hat der FSW keinen entscheidungsgebenden Einfluss, sondern ist der FSW selbst nur Partei in diesem Verfahren.

Im gegenständlichen Fall hat die Verwaltungsbehörde keine Richtlinie des FSW angewendet, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Mindestfrist entschieden hat. Ob die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichts Wien, nämlich für ihre Erkenntnisse auch die Richtlinien des FSW heranzuziehen, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit behaftet, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde letztlich geltend macht, ist ein noch unten gesondert zu behandelndes Vorbringen. Aber das eine Tätigkeit eines privaten Rechtsträgers zu einem gesetzwidrigen hoheitlichen Rechtsakt mutiert, allein deshalb, weil die Behörden sich auf diese Tätigkeit beziehen, ist aus der österreichischen Bundesverfassung keinesfalls abzuleiten.

Aus all diesen Gründen steht fest, dass die Richtlinien des FSW, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, keine Verordnungen sind und daher auch nicht vom VfGH als rechtswidrig erkannt werden können. Dem FSW ist es nicht verwehrt, für seine Tätigkeit Richtlinien aufzustellen und zu veröffentlichen, um damit ein gleichheitskonformes und transparentes Vorgehen sicherzustellen. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gesetzwidrigkeit von Verordnungen in Punkt 4.4. der Beschwerde geht infolgedessen zur Gänze ins Leere."

8.4. Der Beschwerdeführer habe selbst den [Wohnungs-]Wechsel innerhalb der Trägereinrichtung vorgenommen; er stelle möglicherweise "sehr hohe und überzogene Erwartungen an die Betreuung", die über das "Basisversorgungsprinzip, für welche der Staat mit Förderungen garantieren [könne], weit hinausgehen". Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er im Hinblick auf seinen persönlichen Bedarf und den "Differenzbetrag" die Beträge, welche die Trägerorganisation verlange, nicht zahlen und daher in einer anderen Einrichtung unterkommen möchte. Dem Beschwerdeführer stünden monatlich (nach Abzug des Kostenbeitrages aus seiner Pension und dem Pflegegeld) 627,30 Euro (inklusive Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe) zur freien Verfügung, womit er auch den Differenzbetrag leisten könnte. Weiters führt der Fonds Soziales Wien aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht Wien zu Unrecht erkannt habe, dass der FSW das Differenzentgelt nicht zu leisten habe. Diese rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis richtig und nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich aus dem von der Einrichtung abverlangten 'Differenzbetrag' nicht ableiten lässt, dass es sich um Zusatzleistungen handelt und in Wahrheit sogar um einen Pauschalbetrag handelt, der notwendige Kosten enthält, die vom FSW gefördert werden müssen. Auch der FSW findet, dass der 'Differenzbetrag' von der Einrichtung gemäß den dem FSW vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt wurde und unklar ist für welche Leistungen der Kunde der Einrichtung zahlen soll. Soweit dem FSW bekannt ist, ist die Einrichtung, um die es verfahrensgegenständlich geht, die einzige Organisation, die aufgrund der intransparenten Gestaltung ihrer Verträge in Bezug auf die Leistung Vollbetreutes Wohnen den Eindruck bei den KundInnen entstehen lässt, dass diese alles was der FSW nicht bereit ist zu zahlen, selber zahlen müssen. Alle anderen Trägereinrichtungen versuchen dahingehend transparent zu sein, dass sie klar machen, dass der FSW die Grundleistung zu 100% abdeckt und andere Leistungen von den KundInnen zu zahlen sind. Fest steht aber, dass der FSW der Einrichtung alle Kosten abgilt, die diese dem FSW im Rahmen der Tarifkalkulation bekanntgegeben hat (oder noch in einer Nachkalkulation bekannt gibt) und für förderbare Leistungen entstehen und im Sinne des CGW notwendig, sinnvoll, zweckmäßig und verhältnismäßig sind. Alle im Sinne des CGW förderbaren Kosten hat die Einrichtung also bereits beim FSW geltend gemacht oder wird sie noch in einer Nachkalkulation (Anmerkung: Nach Erbringung der Leistung wird kalkuliert, wie hoch der Aufwand tatsächlich war.) geltend machen. Von Rechts wegen ist es also ausgeschlossen, dass die Einrichtung solche Kosten nochmals vom Kunden einfordert, denn dies wäre nach Auffassung des FSW eine unzulässige Doppelverrechnung. Sonstige Kosten muss aber der FSW nicht ersetzen. Die Konsequenz aus alldem ist nicht, dass der Staat die Haftung dafür übernehmen und öffentliche Mittel aufwenden muss, nur weil eine private Einrichtung dem Kunden möglicherweise zu Unrecht Kostenbeiträge verrechnet. Es wäre höchst widersinnig, dass der FSW jene Kosten, die er der Einrichtung nach einem intensiven Prüfungsprozess wegen fehlender Förderbarkeit nicht gewährt, dann im Rahmen einer Regressforderung des Kunden gerade diese Kosten zu ersetzen hätte, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, die Kosten der Einrichtung zu beeinspruchen. Ein derartig abwegiges Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der Sparsamkeit ist aus keiner Bestimmung des CGW abzuleiten und auch nicht verfassungsgesetzlich geboten. Wie oben ausgeführt, ist es vielmehr der Einrichtung nach dem Gesetz und im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof[s] verwehrt, Leistungen doppelt zu verrechnen und wenn die Einrichtung der Ansicht ist, dass ihr Zusatzleistungen zustehen, dann muss sie diese nachvollziehbar aufschlüsseln und mit dem Kunden vereinbaren. Ist dies nicht erfolgt, kann nicht der Staat die Haftung für eine rechtswidrige Forderung eines privaten Rechtsträgers übernehmen, sondern der Betroffene muss den Zivilrechtsweg beschreiten. Kosten für Zusatzleistungen oder Kosten für Leistungen im Sinne des CGW, die aber unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sind, muss die öffentliche Hand nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer hätte daher die Einrichtung gerichtlich belangen müssen. Wenn aber die Einrichtung der Ansicht ist, dass ein Differenzbetrag Kosten für Leistungen abdecken sollen, die im Sinne des CGW zu fördern wären, weil sie notwendig, sinnvoll, zweckmäßig und verhältnismäßig und damit gerechtfertigt sind, dann muss die Einrichtung ihren vermeintlichen Anspruch beim FSW geltend machen und/oder gegen den FSW allenfalls gerichtlich durchsetzen. Der Einrichtung ist es jedoch verwehrt, die Kosten, die der FSW als Träger der Behindertenhilfe nach den Regeln des CGW tragen muss, beim Kunden direkt geltend zu machen. Dies ergibt sich einerseits aus der Fördersystematik des §6 CGW, wonach die Förderungen grundsätzlich über anerkannte Einrichtungen abzuwickeln [sind] und andererseits aus den FSW-Richtlinien, einschließlich des auf d[en] Vollkostenersatz aufbauenden Tarifkostenmodells, denen sich die Einrichtung unterwirft. Zudem wird in §27d KSchG in dessen Abs1 Z6 ausdrücklich verlangt, dass im Heimvertrag, der mit einer anerkannten Einrichtung abgeschlossen wird, ausdrücklich Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu machen sind. Auch auf diese Konsumentenschutzbestimmung kann sich ein Mensch mit Behinderung in einem zivilgerichtlichen Verfahren stützen, wenn er der Ansicht ist, dass ihm eine Einrichtung zu Unrecht Kosten verrechnet. Die Einrichtung wird dann erklären müssen, warum keine Doppelverrechnung vorliegt, wenn sie doch die förderbaren Kosten direkt vom FSW ersetzt bekommt.

Als Gegenposition könnte vertreten werden, dass im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Privatautonomie eine Einrichtung statt beim FSW auch beim Kunden direkt sein vermeintliches Entgelt einfordern darf, obgleich die Einrichtung in ihrem Antrag auf Anerkennung sich dazu verpflichtet hat, alle nach dem CGW förderbaren Kosten beim FSW geltend zu machen. Aber selbst dann, wenn man dieser Rechtsansicht folgen möchte, darf der Mensch mit Behinderung nicht einfach die Forderung der Einrichtung zahlen und Regress beim FSW verlangen, sondern er hat in einem Zivilrechtsstreit mit der Einrichtung dem FSW den Streit zu verkünden. Dem CGW, dem §330a ASVG, dem Gleichheitssatz und dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts kann nicht abgeleitet werden, dass der Staat automatisch alle Kosten zahlen muss, die eine Einrichtung einem Betroffenen verrechnet, auch wenn dies gänzlich zu Unrecht erfolgt. Das CGW normiert keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Regress. Es wäre – wie erwähnt – absurd, dass die Kosten, die der FSW im Sinne des CGW und im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel einer Einrichtung mangels Förderbarkeit 'herausstreicht', im Rahmen eines Regresses des Betroffenen zwingend ersetzen muss, ohne Gelegenheit erhalten zu haben, in einem Rechtsstreit vor Gericht zu klären, dass die Einrichtung Kosten geltend macht, die diese nicht verlangen darf, weil sie nicht im Sinne des CGW notwendig und verhältnismäßig sind."

8.5. Das Verwaltungsgericht Wien habe sich nicht auf die Richtlinien des FSW gestützt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung diese Richtlinien herangezogen hätte, wäre dies nicht zu beanstanden. Sowohl die Kunden, die beim FSW eine Förderung beantragen, als auch Einrichtungen, die vom FSW anerkannt werden wollen, müssten der Anwendung der Richtlinien vertraglich zustimmen. Der FSW wiederhole in den Richtlinien den gesetzlich eingeräumten Rechtsanspruch, ohne ihn zu beschränken, und lege in diesen dar, wie er an Hand welcher Unterlagen die Förderungsvoraussetzungen prüfe. Dies sei etwa mit Mitteilungen der Europäischen Kommission vergleichbar, in denen diese darlege, wie sie eine angemeldete Beihilfe überprüfen werde; eine solche Mitteilung könnte Art107 und 108 AEUV nicht abändern, diene aber der Rechtssicherheit und Transparenz.

8.6. Jedenfalls müsse der Staat ein Differenzentgelt, das die Einrichtung dem Kunden verrechne, nicht ersetzen. Ob der Beschwerdeführer das Differenzentgelt zu Recht schulde, weil es sich um vereinbarte Zusatzleistungen handle, müsse dieser im Zivilrechtsweg mit der Einrichtung klären. Bei keinen vereinbarten Zusatzleistungen müsse das Zivilgericht zum Ergebnis kommen, dass die Einrichtung die Differenzbeträge nicht vom Kunden verlangen dürfe, weil sie in Folge von Doppelverrechnung bereichert würde. Ein Differenzentgelt für behauptete notwendige und verhältnismäßige Kosten müsste die Einrichtung beim FSW geltend machen, wie aus der Systematik des CGW abzuleiten sei. Einen automatischen Ersatz der Entgelte, die eine Einrichtung fälschlich unter dem Titel Ersatz notwendiger Kosten einhebe, schulde der Behindertenhilfeträger FSW jedoch nicht. Der FSW dürfe überdies seine Stellung als Fördergeber nicht dazu nutzen, in das Recht auf Privatautonomie einzugreifen; er könne daher der Einrichtung nicht vorschreiben, was sie mit dem Kunden vereinbaren dürfe.

8.7. Was die Frage der Akteneinsicht anlange, habe das Verwaltungsgericht Wien zutreffend erkannt, dass §17 AVG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden sei. Das hoheitliche Verfahren beginne erst mit dem Antrag beim Magistrat der Stadt Wien nach §23 Abs2 CGW; das Geschehen davor sei der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Das Recht auf Akteneinsicht beziehe sich daher nur auf den Akt des Magistrats der Stadt Wien und nicht auf Unterlagen, die beim FSW aufliegen. Überdies enthielten die Unterlagen der Einrichtungen "sensible Geschäftsgeheimnisse der Einrichtungen" und seien daher schon deshalb von der Akteneinsicht auszunehmen. Auf Grund der abzurechnenden Leistungen müssten Kundendaten von der Einrichtung dem FSW übermittelt werden. Der FSW und die Behörden würden sich gesetzwidrig verhalten, würde man in einer Akteneinsicht diese Kalkulationen mit Kundendaten offenlegen.

9. Der Beschwerdeführer hat auf die Äußerung des FSW repliziert.

II. Rechtslage

1. Die §§1, 2, 4, 5, 6, 9, 12, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 26 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl 45/2010, idF LGBl 29/2013 (§23) lauten wie folgt:

"1. Abschnitt

Gewährung von Hilfe an Menschen mit Behinderung

Ziel

§1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen.

(2) Das Erreichen des in Abs1 genannten Zieles soll durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.

Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen

§2. (1) Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.

(2) Auf Förderungen für Leistungen nach §§9, 12 Abs2, 13 und 15 Abs2 besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Auf Förderungen für Leistungen nach §§7, 8, 10, 11, 12 Abs3, 14, 15 Abs3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.

[…]

Personenkreis

§4. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu.

(2) Den österreichischen Staatsangehörigen sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) zuerkannt wurde,

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach §51 Abs2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach §53a NAG erworben haben, sowie deren Familienangehörige,

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder 'Daueraufenthalt – Familienangehöriger', denen dieser Aufenthaltstitel nach §45 oder §48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß §81 Abs2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) weiter gilt oder

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach §49 NAG erteilt wurde.

(3) Personen, die nicht den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, stehen Leistungen zu, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.

Allgemeine Voraussetzungen

§5. Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt, die ihren

1. Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben,

2. zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind,

3. allfällige Eigenleistungen erbringen,

4. faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten und

5. keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu erlangen.

Förderbare Leistungen

§6. (1) Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.

(2) Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.

(3) Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.

(4) Geförderte Leistungen gemäß §§9 (Tagesstruktur) und 12 Abs2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

[…]

Tagesstruktur

§9. Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu gewähren.

[…]

Betreutes Wohnen

§12. (1) Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen.

(2) Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§9), Berufsqualifizierung (§10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.

(3) Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen.

[…]

Hilfsmittel

§15. (1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.

(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW gefördert werden.

(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine Förderungen gewährt.

[…]

Einstellung der Förderung

§18. (1) Die Förderung ist bei Vorliegen folgender Gründe einzustellen:

1. die Leistung, für die die Förderung gewährt wurde, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden,

2. die Leistung wurde länger als ein Jahr nicht in Anspruch genommen,

3. das Ziel der Leistung wurde erreicht,

4. eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung sind weggefallen oder

5. die Eigenleistung wurde trotz Mahnung nicht erbracht.

(2) Der FSW teilt dem Menschen mit Behinderung den Zeitpunkt sowie den Grund der beabsichtigten Einstellung unverzüglich schriftlich mit. Bei der Einstellung von Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist in der Mitteilung auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.

Eigenleistung bei Tagesstruktur und vollbetreutem Wohnen

§19. (1) Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß §§9 und 12 Abs2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.

(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.

Bemessungsgrundlagen

§20. (1) Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung bei der Tagesstruktur ist die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen).

(2) Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten Wohnen sind:

1. die Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen) und

2. die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und nach Abzug von Zahlungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Eigenleistung aus dem Einkommen). Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert einschließlich solcher auf Grund gesetzlicher Unterhaltsansprüche zwischen – auch geschiedenen – Ehegatten. Nicht angerechnet werden:

a) Familienbeihilfen,

b) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege,

c) pflegebezogene Geldleistungen,

d) Sonderzahlungen,

e) Lehrlingsentschädigungen.

Eigenleistung bei Tagesstruktur

§21. Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.

Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen

§22. (1) Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.

(2) Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach §20 Abs2 Z1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.

(3) Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:

1. 80 vH der Bemessungsgrundlage nach §20 Abs2 Z2, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt,

2. 50 vH der Bemessungsgrundlage nach §20 Abs2 Z2, wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt.

(4) Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld).

Verfahren bei Rechtsansprüchen

§23. (1) Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:

1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,

3. aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,

4. aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer Behinderung,

5. aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen und

6. Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche Leistungen Dritter.

(3) Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.

(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

[…]

Übergangsbestimmungen

§26. (1) Bescheide und Verfügungen gemäß §22 WBHG gelten als Förderbewilligungen gemäß §9 und solche gemäß §24 WBHG als Förderbewilligungen gemäß §12 Abs2 dieses Gesetzes. Die Bemessung der Eigenleistung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen und abzuschließen."

2. Die Allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien, bekanntgemacht auf seinem Internetauftritt, lauten mit "Wirksamkeit 1. Jänner 2017" wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):

"Allgemeine Förderrichtlinien

1. Gegenstand

1.1. Die Allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien (FSW) stellen die grundsätzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln dar. Sie wurden durch Beschluss des Kuratoriums des FSW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt.

1.2. Spezifische Förderrichtlinien legen zusätzliche, vor allem inhaltliche Regelungen, fest. Die einzelnen Spezifischen Förderrichtlinien und die Allgemeinen Förderrichtlinien ergänzen einander und stellen verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln sowie für die Anerkennung von Einrichtungen dar.

1.3. Die Allgemeinen und Spezifischen Förderrichtlinien können durch Ergänzende Richtlinien der Geschäftsführung (zB zu Fragen der Kalkulation, Abrechnung, Abläufe, Dokumentation) präzisiert werden.

1.4. Die Grundlage für die Förderrichtlinien des FSW bildet die Satzung des FSW in der geltenden Fassung.

1.5. Der FSW ist Träger der Sozial- und Behindertenhilfe im Rahmen der geltenden Landesgesetze.

2. Gültigkeitsbereich

Der FSW unterstützt natürliche und juristische Personen sowie Projekte in unterschiedlicher Art und Weise, soweit es sich um Maßnahmen oder Vorhaben mit folgenden gemeinnützigen Zielsetzungen handelt:

2.1. Verbesserung der Gesundheit und des Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung

2.2. Unterstützung in den sozialen Grundbedürfnissen Wohnen und Arbeit für bedürftige Menschen

2.3. Medizinische, psychische und soziale Beratung, Behandlung und Betreuung bzw Pflege von bedürftigen Menschen

2.4. Präventionsmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung bzw Verringerung einer Bedürftigkeit

2.5. Rehabilitation und gesellschaftliche Integration

Geförderte Vorhaben gehen in ihrer Zielsetzung nicht über die Interessen des Landes Wien hinaus.

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Gesetzliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.

3. Zielgruppen

Eine Bedürftigkeit im Sinne des Punktes 2 definiert sich insbesondere aufgrund:

3.1. fortgeschrittenen Lebensalters

3.2. einer körperlichen, intellektuellen oder psychischen Behinderung

3.3. einer psychischen und/oder Suchterkrankung

3.4. einer besonderen sozialen Not- und Lebenslage

4. Art der geförderten Vorhaben

Der FSW kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §3 seiner Satzung folgende Förderungen gewähren:

4.1. Förderung von Maßnahmen für Einzelpersonen (Subjektförderung)

4.2. Förderung des Betriebes von Einrichtungen (Objektförderung)

4.3. Förderung zeitlich befristeter und/oder einmaliger Vorhaben (Projektförderung)

5. Subjektförderung

5.1. Anwendungsbereich:

Diese Bestimmungen gelten für

5.1.1. natürliche Personen, die eine Förderung für Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege durch eine/in einer nach diesen Richtlinien anerkannte(n) Einrichtung beantragen bzw in Anspruch nehmen;

5.1.2. natürliche Personen, die eine Förderung in Form einer Direktleistung beantragen bzw in Anspruch nehmen;

5.1.3. alle nach diesen Richtlinien anerkannten Einrichtungen, die Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege anbieten;

5.1.4. Weitere Förderungsmöglichkeiten werden in Spezifischen Förderrichtlinien festgelegt.

5.2. Voraussetzungen der Förderung für natürliche Personen, für deren Beratung,

Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege durch/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung:

5.2.1. Förderungen für Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege werden grundsätzlich Personen gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und vom Personenkreis nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen erfasst sind.

5.2.2. Weitere Voraussetzungen können in Spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.

5.3. Zuerkennung von Förderungen für natürliche Personen, für deren Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege durch/in eine/r anerkannte(n)

Einrichtung:

5.3.1. Die Förderung wird der Kundin/dem Kunden für ihre/seine Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege durch/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung bewilligt und besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den anerkannten Kosten der anerkannten Einrichtung.

5.3.2. Die Kundin/Der Kunde kann eine Förderung für Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege durch eine/in eine/r anerkannte(n) Einrichtung ihrer/seiner Wahl beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen.

5.3.3. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW nach Prüfung aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung.

5.3.4. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die angegebene Zustelladresse der Kundin/des Kunden bzw an deren/dessen gesetzliche(n) VertreterIn/SachwalterIn oder Bevollmächtigte(n) oder vertretungsbefugte(n) Angehörige(n) sowie nachrichtlich an die anerkannte Einrichtung, deren BetreiberIn die Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege nachweislich zugesagt hat.

5.3.5. Die Kundin/Der Kunde und der/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung haben einen schriftlichen Vertrag über die Beratung, Unterstützung, Behandlung, Betreuung bzw Pflege abzuschließen.

5.3.6. Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an den/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung.

5.3.7. Der FSW ist berechtigt, jederzeit die Zweck- bzw Ordnungsmäßigkeit der geförderten Maßnahme zu prüfen.

5.3.8. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Förderung durch die Kundin/den Kunden ist – außer an den/die BetreiberIn einer anerkannten Einrichtung – nicht zulässig (Zessionsverbot).

5.4. Zuerkennung von Direktleistungen:

Für die Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen können Förderungen in Form von Direktleistungen gewährt werden.

5.4.1. Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen.

5.4.2. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW nach Prüfung aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung.

5.4.3. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die angegebene Zustelladresse der KundInnen bzw an deren/dessen gesetzliche(n) VertreterIn/SachwalterIn/Bevollmächtigte(n)/ vertretungsbefugte(n) Angehörige(n).

5.4.4. Die Förderung von Direktleistungen kann in Form von Sach- oder Geldleistungen erfolgen.

5.4.5. Bei der Förderung von Direktleistungen sind die zuerkannten Mittel und Leistungen nach den Kriterien der Effizienz, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden.

5.4.6. Der FSW ist berechtigt, jederzeit die zweckgemäße Verwendung der Förderung zu prüfen.

5.4.7. Weitere Voraussetzungen können in Spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.

5.4.8. Die Förderung ist nicht abtretbar (Zessionsverbot).

5.5. Anerkennung von Einrichtungen:

5.5.1. Juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit und Arbeitsgemeinschaften (ARGE) können einen Antrag auf Anerkennung für eine oder mehrere Leistung(en) stellen. Eine Anerkennung der Einrichtung erfolgt ausschließlich im Hinblick auf ihre gemeinnützige Tätigkeit.

5.5.2. Das Einlangen des Ansuchens um Anerkennung wird seitens des FSW unter Angabe einer voraussichtlichen Frist zur Bearbeitung bestätigt.

5.5.3. Eine Anerkennung bzw Ablehnung des Ansuchens erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung des FSW.

5.5.4. Eine Anerkennung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe vom FSW widerrufen werden.

Dem Widerruf geht eine Vorankündigung mit Angabe der wichtigen Gründe und Aufforderung zur Stellungnahme bzw zur Verbesserung von allfälligen behebbaren Mängeln binnen angemessener Frist an den/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung voraus. Der Widerruf der Anerkennung wird frühestens drei Monate nach erfolglosem Verstreichen der gesetzten Frist wirksam.

Ist der Widerruf durch eine Untersagung des Betriebes der Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde begründet oder liegt Gefahr im Verzug vor (zB Gefährdung von KundInnen, strafrechtlich relevante Tatbestände), kann der Widerruf jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen.

5.5.5. Mit der Anerkennung verpflichtet sich der/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung, dem Stadtrechnungshof Wien und dem Rechnungshof eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung gegenüber der Kundin/dem Kunden und der vom FSW eingesetzten Mittel zu ermöglichen.

5.5.6. Der/Die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung verpflichtet sich – falls diese/dieser neben der vom FSW geförderten Leistung wirtschaftlich tätig ist – die gemeinnützigen Leistungen von den Leistungen aus anderen wirtschaftlichen Interessen in der geführten Kostenrechnung getrennt auszuweisen. Der/Die BetreiberIn verpflichtet sich weiters, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung der geförderten Leistung Einsicht in ihre/seine gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten; weiters die für die o.a. Kontrollorgane erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen.

5.5.7. Der/Die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Wiener Datenschutzgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes sowie des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes und der anzuwendenden Berufsgesetze i.d.j.g.F.

5.5.8. Veröffentlichungen der anerkannten Einrichtung über sich und ihre Tätigkeit werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förderungen durch den FSW in angemessener Form dar.

Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderungen durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in angemessener Form und Größe hingewiesen.

5.5.9. Die Tätigkeit der anerkannten Einrichtung muss dokumentiert werden. Die Dokumentation hat kundInnenbezogene Daten sowie eine einrichtungsbezogene Leistungsdokumentation zu enthalten. Mit dem Erhalt der Anerkennung verpflichtet sich der/die BetreiberIn der Einrichtung, dem FSW mindestens jährlich einen Leistungsbericht vorzulegen.

5.5.10. Der/Die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung hat dem FSW alle für den Betrieb maßgeblichen Änderungen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen der Anerkennung maßgeblich sind (zB Wechsel der Betreiberin/des Betreibers, behördliche Auflagen, Änderungen des inhaltlichen Konzeptes) unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle eines Standortwechsels einer bereits für eine bestimmte Leistung anerkannten Einrichtung ist ein Antrag auf einen Wechsel des Standortes zu stellen. Die Entscheidung über diesen Antrag erfolgt schriftlich.

5.5.11. Ein Verzicht auf die Anerkennung ist dem FSW mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben.

5.5.12. Die Anerkennung gilt für jeweils höchstens fünf Jahre.

5.5.13. Die Anerkennung kann nicht veräußert, übertragen oder in anderer Weise weitergegeben werden.

Der/Die BetreiberIn hat den FSW ohne Verzug darüber zu informieren, wenn er/sie durch den Wechsel des Eigentümers und/oder der Beteiligungsverhältnisse unter einen geänderten beherrschenden Einfluss gerät oder den die anerkennungs- bzw förderungsgegenständlichen Leistungen betreffenden Geschäftsbereich einzustellen oder dessen Übertragung an einen Dritten oder den Zusammenschluss mit dem Unternehmen eines Dritten beabsichtigt. In diesen Fällen ist eine neuerliche Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

5.6. Voraussetzungen zur Anerkennung von Einrichtungen:

Ein Ansuchen um Anerkennung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird binnen angemessener Frist anhand folgender vorzulegender Unterlagen geprüft:

5.6.1. inhaltliches Konzept; Beschreibung des Angebots an KundInnen

5.6.2. Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung

5.6.3. Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Organigramm des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe, Jahresabschluss inkl. Anhang und Lagebericht bzw Prüfbericht, Kennzahlenübersicht gemäß URG, Budgetvoranschlag/Planrechnung

5.6.4. Zum Nachweis der benötigten finanziellen Mittel eine Kalkulation der angebotenen Leistung(en)

5.6.5. Muster des Behandlungs-/Betreuungs-/Heimvertrages etc. mit KundInnen

5.6.6. sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen

5.6.7. Nachweis der Qualitätssicherung

5.6.8. Mit der Anerkennung verpflichtet sich der/die BetreiberIn der anerkannten Einrichtung Ergänzende Richtlinien zu erfüllen.

5.6.9. Weitere Voraussetzungen können in Spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.

6. Objektförderung

6.1. Anwendungsbereich:

Diese Bestimmungen gelten für juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit und Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die im Rahmen der geförderten Tätigkeit gemeinnützig tätig sind. Gefördert wird der laufende Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und den Zielgruppen gemäß Punkt 3.

6.2. Voraussetzungen für die Förderung:

Das Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft:

6.2.1. inhaltliches Konzept

6.2.2. Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung

6.2.3. Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Organigramm des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe, Jahresabschluss inkl. Anhang und Lagebericht bzw Prüfbericht, Kennzahlenübersicht gemäß URG, Budgetvoranschlag/Planrechnung

6.2.4. Zum Nachweis der benötigten finanziellen Mittel eine Kalkulation der angebotenen Leistung(en)

6.2.5. sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen

6.2.6. Weitere Voraussetzungen können in Spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.

6.3. Zuerkennung der Förderung

6.3.1. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich binnen angemessener Frist.

6.3.2. Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des laufenden Betriebes.

7. Projektförderung

7.1. Anwendungsbereich:

Diese Bestimmungen gelten für juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit und Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die für die Umsetzung von zeitlich befristeten oder einmaligen Vorhaben im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und der Zielgruppen gemäß Punkt 3 Fördermittel des FSW in Anspruch nehmen bzw diese beantragen und im Rahmen des Projekts gemeinnützig tätig sind.

7.2. Art der geförderten Vorhaben

7.2.1. Förderung zeitlich befristeter Projekte mit einem klar definierten Zeitpunkt des Beginns und Abschlusses

7.2.2. Förderung einmaliger Vorhaben

7.2.3. Förderung von Vernetzungstätigkeiten, die eine unmittelbar notwendige Voraussetzung für die qualitative und quantitative Verbesserung der Ziele bzw Zielgruppen darstellen.

7.3. Voraussetzungen für die Förderung:

Ein Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft:

7.3.1. inhaltliches Konzept

7.3.2. Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung

7.3.3. Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Organigramm des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe, Jahresabschluss inkl. Anhang und Lagebericht bzw Prüfbericht, Kennzahlenübersicht gemäß URG, Budgetvoranschlag/Planrechnung

7.3.4. Zum Nachweis der benötigten finanziellen Mittel eine Kalkulation der angebotenen Leistung(en)

7.3.5. Weitere Voraussetzungen können in Spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.

7.4. Zuerkennung der Förderung:

Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich binnen angemessener Frist.

8. Allgemeine Bedingungen für Objekt- und Projektförderungen

8.1. Die Fördermittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden.

8.2. Das Vorhaben ist entsprechend dem im Förderansuchen dargestellten Ablauf durchzuführen.

8.3. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der/Die FördernehmerIn hat die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen.

8.4. Fördermittel, welche nicht oder nicht zur Gänze für das bewilligte Vorhaben verwendet wurden, sind in ebendiesem Ausmaß zurückzuzahlen.

8.5. Der/Die FördernehmerIn hat dem FSW alle Ereignisse und Umstände über eine Änderung der für die Förderung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen, welche eine Abänderung des Förderansuchens, der Förderbewilligung bzw anderer vereinbarter Auflagen/Bedingungen erfordern oder welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen.

8.6. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Wiener Datenschutzgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes sowie des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes und der anzuwendenden Berufsgesetze i.d.j.g.F.

8.7. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung des geförderten Vorhabens Einsicht in ihre/seine gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten sowie weiters die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen.

8.8. Dem Stadtrechnungshof Wien und dem Rechnungshof ist eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen.

8.9. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Bücher und Belege bis zum Ablauf von 7 Jahren nach dem Jahr der Auszahlung des letzten Teilbetrages aufzubewahren. Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

8.10. Eine Abtretung der Ansprüche (auch zum Teil) aus der Förderung durch den/die FördernehmerIn ist rechtlich unwirksam (Zessionsverbot).

8.11. Aus der ein- oder mehrmaligen Erteilung von Förderungen ist kein Rechtsanspruch auf die Gewährung weiterer Fördermittel abzuleiten.

Bei wissenschaftlichen Vorhaben/Studien/Evaluationen sind im Falle einer Förderung von mehr als 50% der Gesamtkosten durch den FSW die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes für das im Rahmen des Projekts erarbeitete Dokumentationsmaterial und die Arbeitsergebnisse durch den/die FördernehmerIn an den FSW abzutreten.

Bei einem Förderungsanteil unter 50% liegen die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes grundsätzlich beim/bei der FördernehmerIn und dem FSW gemeinsam.

8.12. Veröffentlichungen über das geförderte Projekt oder Vorhaben bzw die geförderte Einrichtung werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förderung durch den FSW in angemessener Form dar.

Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderung durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in an gemessener Form und Größe hingewiesen.

8.13. Einreichung des Förderansuchens:

Einreichungsunterlagen sind – soweit in Spezifischen Förderrichtlinien keine abweichenden Regelungen getroffen werden – an die Geschäftsanschrift des FSW zu richten.

8.14. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt auf das vom/von der FördernehmerIn bekannt gegebene Konto.

Die Auszahlungsmodalitäten werden mit der Förderzusage fixiert. Die Tätigkeit der geförderten Einrichtung bzw des Projekts muss dokumentiert werden. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich zur Vorlage regelmäßiger Leistungsberichte.

8.15. Abrechnung:

Die Abrechnung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Details werden mit der Förderbewilligung bekannt gegeben.

9. Beendigung von Förderungen

9.1. Einstellung bzw Erlöschen

Eine laufende – befristete oder unbefristete – Förderung kann bei Wegfall des Bedarfs oder einer sonstigen Voraussetzung bzw bei vorzeitiger Erreichung des Förderzieles eingestellt werden. Befristete Förderungen erlöschen jedenfalls mit Zeitablauf.

9.2. Widerruf und Rückforderung:

Eine bereits bewilligte Förderung kann aus wichtigen Gründen zur Gänze oder zum Teil widerrufen werden, wobei sich der/die FördernehmerIn verpflichtet, bereits angewiesene Fördermittel entsprechend der schriftlichen Aufforderung des FSW zur Gänze oder zum Teil zuzüglich dem Zinssatz gemäß UGB binnen 14 Tagen zurückzuerstatten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

9.2.1. Organe oder Beauftragte des FSW über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;

9.2.2. eine Förderbedingung nicht erfüllt worden ist, insbesondere, wenn

9.2.2.1. vorgesehene Berichte/Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht wurden;

9.2.2.2. vorgesehene Abrechnungen (samt Belegen) nicht vereinbarungsgemäß geführt bzw vorgelegt wurden;

9.2.2.3. erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder Meldepflichten nicht eingehalten wurden;

9.2.2.4. die erforderliche Mitwirkung unterlassen wurde;

9.2.2.5. gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden

sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; bei wiederholtem Fehlverhalten kann eine schriftliche Mahnung unterbleiben;

9.2.2.6. Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert wurden;

9.2.3. die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden;

9.2.4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Vorhabens erheblich verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist;

9.2.5. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder nicht durchgeführt worden ist;

9.2.6. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;

9.2.7. vorgesehene Verpflichtungen, insbesondere solche, die eine Durchführung des Vorhabens sichern sollen, nicht eingehalten wurden;

9.2.8. über das Vermögen des/der Fördernehmer/s/in vor ordnungsgemäßem Abschluss des Projekts ein Konkurs oder ein Ausgleichs- oder Vorverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere die Erfüllung des Förderzweckes nicht gesichert erscheint (in diesem Zusammenhang wird auf die insolvenzrechtlichen Bestimmungen verwiesen);

wobei die Punkte 9.2.4., 9.2.5., 9.2.7. und 9.2.8. nur auf Objekt- und Projektförderungen Anwendung finden.

10. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus den Förderrichtlinien ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des FSW zuständig."

3. Die Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung des Fonds Soziales Wien, bekanntgemacht auf seinem Internetauftritt, lautet mit "Wirksamkeit 1.9.2018" wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):

"Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung

1. Gegenstand

Die Förderrichtlinien stellen verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Fonds Soziales Wien (FSW) sowie für die Anerkennung von Einrichtungen dar.

Die Leistung Vollbetreutes Wohnen wird vom FSW entsprechend dem Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW) i.d.g.F. erbracht.

Die Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung ergänzt die Allgemeinen Förderrichtlinien des FSW.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist

eine individuelle Form der Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Wohnungen von Anbieterinnen bzw Anbietern von Leistungen zu ermöglichen. Diese Unterstützung basiert auf den Prinzipien der Selbstbestimmung und wird umfassend (Betreuung und Verpflegung gleichermaßen berücksichtigend) und bedarfsorientiert erbracht. Ziel der Unterstützung ist die größtmögliche Autonomie und der Übergang in eine selbständigere Wohnform. Die Leistung Vollbetreutes Wohnen wird in einem breiten Angebotsspektrum und auf hohem fachlichen Qualitätsniveau angeboten.

2. Definitionen

Im Sinne dieser Förderrichtlinie werden nachstehende Ausdrücke wie folgt definiert:

2.1. 'Menschen mit Behinderung': Personen, die auf Grund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder auf Grund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind

2.2. 'Vollbetreutes Wohnen': bedarfsorientierte, von privaten Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachte Betreuungsleistung für Menschen mit Behinderung in Wohngemeinschaften oder diesen zugehörigen Einzelwohnungen von Anbieterinnen bzw Anbietern von Leistungen. Die Kundinnen und Kunden erhalten angemessene Betreuung und Hilfestellung bei der Organisation des Alltagslebens, der Verpflegung und der Zurverfügungstellung der Unterkunft. Die Unterstützung wird anhand von Vereinbarungen regelmäßig und bedarfsorientiert angeboten.

2.3. 'Anerkannte Einrichtung': Einrichtungen von Anbieterinnen bzw Anbietern von Leistungen, die gemäß den allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien des FSW anerkannt wurden

2.4. 'Selbstbestimmung': bedeutet, die Abhängigkeit von Entscheidungen anderer bei der Bewältigung des eigenen Lebens und Alltags zu minimieren und Kontrolle über das eigene Leben und die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren akzeptablen Alternativen zu haben. Dies schließt die Möglichkeit ein, eigene Angelegenheiten zu regeln, am öffentlichen Leben teilzuhaben, verschiedene soziale Rollen wahrnehmen und Entscheidungen selbst fällen zu können [vgl Dachverband Wiener Sozialeinrichtungen, 2009, Qualitätsstandards für Organisationen in der Wiener Behindertenarbeit].

3. Anwendungsbereich

3.1. Diese Förderrichtlinie gilt für:

a) Menschen mit Behinderung, die die Leistung Vollbetreutes Wohnen in anerkannten Einrichtungen des FSW, sowie im Rahmen von personenbezogenen Einzelbewilligungen außerhalb jener, beantragen bzw in Anspruch nehmen (im Folgenden: Kundin bzw Kunde)

b) Betreiberinnen bzw Betreiber von für die Leistung Vollbetreutes Wohnen anerkannten Einrichtungen

3.2. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für:

Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten die Leistung Teilbetreutes Wohnen oder Pflegegeldergänzungsleistung für Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderung benötigen.

4. Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

4.1. Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung einer Förderung erfüllt sein:

a) Vorliegen einer Behinderung gemäß Punkt 2.1.

b) Österreichische Staatsbürgerschaft bzw Gleichstellung gemäß §4 CGW

Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.

c) Vollendung des 18. Lebensjahres (§12 CGW)

d) Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen gewöhnlicher Aufenthalt in Wien

e) Es dürfen faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erbracht werden und es darf keine Möglichkeit bestehen, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu erlangen.

f) Die Leistung muss sinnvoll, notwendig und zweckmäßig sein. Die Kundin bzw der Kunde wird in die Planung einbezogen.

g) Bereitschaft zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Behinderung im Rahmen der Leistung

h) Erbringung der Eigenleistung gemäß §22 CGW

i) Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur, Berufsqualifizierung, Berufs- oder Arbeitsintegration (vgl §§9 – 11 CGW) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters

Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.

4.2. Auf die Gewährung einer Förderung besteht gemäß §2 Abs2 CGW ein Rechtsanspruch.

5. Antragstellung

5.1. Die Förderung ist beim KundInnenservice Beratungszentrum Behindertenhilfe des FSW schriftlich zu beantragen. Es ist das Antragsformular des FSW zu verwenden, welches vollständig und lesbar auszufüllen ist.

5.2. Anlässlich der Antragstellung sind insbesondere in Kopie vorzulegen:

a) Amtlicher Lichtbildausweis

b) Geburtsurkunde

c) Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich

d) Nachweis über die Behinderung (zB ärztliche und/oder psychologische Gutachten, Bescheid über die Gewährung von Familienbeihilfe)

e) Nachweis über die Höhe des Einkommens

f) Sozialversicherungsnummer

Falls vorhanden:

g) Nachweis über pflegebezogene Geldleistungen (zB Bescheid über die Gewährung von Pflegegeld)

h) Nachweis über die Höhe des Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit

i) Für die Kundin bzw den Kunden abgegebene Verpflichtungs-/Haftungserklärung

j) Nachweis der Vertretungsbefugnis (zB Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, Vollmacht)

k) Heiratsurkunde bzw Urkunde der eingetragenen Partnerschaft oder Scheidungsdokumente bzw Dokumente zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

5.3. Der Antrag ist von der Kundin bzw vom Kunden oder deren bzw dessen Vertretung zu unterzeichnen.

6. Art der Förderung

6.1. Die Betreuungsleistung wird abhängig vom persönlichen Unterstützungsbedarf auf Basis einer individuellen Zielvereinbarung angeboten. Die daraus resultierende Betreuungsdichte ist bedarfsabhängig und wird täglich geleistet. Nächtliche Anwesenheit von Betreuungspersonal ist obligatorisch. Die Betreuung erfolgt in der Wohngemeinschaft oder in diesen zugehörigen Einzelwohnungen.

6.2. Die Betreuung wird bei Bedarf langfristig gewährt, wobei der Übergang in eine selbständigere Wohnform (bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen) angestrebt wird.

7. Eigenleistung

7.1. Ab Inanspruchnahme und nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen (§22 CGW). Die Eigenleistung aus dem Einkommen ist die Summe aller Einkünfte nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und nach Abzug von Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§20 Abs1 Z2 CGW).

7.2. Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach §20 Abs2 Z1 CGW) abzüglich des nach dem Bundespflegegeldgesetz oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.

7.3. Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird gemäß §22 CGW wie folgt festgelegt:

a) 80 vH der Bemessungsgrundlage nach §20 Abs2 Z2 CGW, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt

b) 50 vH der Bemessungsgrundlage nach §20 Abs2 Z2 CGW, wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt

7.4. Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld gemäß §22 Abs4 CGW). Die Höhe dieses Taschengeldes entspricht der Höhe des Taschengeldes gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien i.d.g.F, zuzüglich einer freiwilligen Ergänzungszahlung des Fonds Soziales Wien

7.5. Die Kundin bzw der Kunde ist verpflichtet, Anträge auf Zuerkennung bzw Erhöhung des Pflegegeldes bei Vorliegen der Voraussetzungen unaufgefordert selbständig bei der zuständigen Stelle einzubringen.

7.6. Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung Vollbetreutes Wohnen begrenzt.

7.7. In besonderen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.

8. Zuerkennung der Förderung

8.1. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie einer Begutachtung durch ein multiprofessionelles Team von Fachexpertinnen und Fachexperten des FSW bzw von diesem beauftragten Personen.

8.2. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistung.

8.3. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes gewährleistet sind und der Förderzweck nicht auf andere Art und Weise, insbesondere auch durch die Förderung anderer Leistungen (zB Teilbetreutes Wohnen) erzielt werden kann.

8.4. Die geförderte Leistung muss zum Ausgleich der konkreten behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.

8.5. Geförderte Leistungen gemäß §12 Abs2 CGW sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

9. Widmungsgemäße Verwendung und Verrechnung der zuerkannten Fördermittel

9.1. Die zuerkannten Fördermittel dürfen nur für die bewilligte Leistung verwendet werden.

9.2. Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an die anerkannte Einrichtung.

10. Meldungen

Die Kundin bzw der Kunde ist verpflichtet, dem FSW sämtliche für die Förderung relevanten Änderungen (insbesondere Änderung der Personendaten, Änderung des Hauptwohnsitzes oder mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts, Änderungen des Einkommens bzw der pflegebezogenen Geldleistungen, Bezug gleichartiger oder ähnlicher Leistungen, Änderungen der Vertretungsbefugnis etc.) unverzüglich und unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen und entsprechend zu belegen.

11. Einstellung bzw Widerruf der Förderbewilligung und Rückzahlung von Fördermitteln

11.1. Eine bereits zugesagte Förderung kann bei Wegfall einer Voraussetzung eingestellt bzw aus wichtigen Gründen auch jederzeit widerrufen werden. Ergänzend zu Punkt 9 der Allgemeinen Förderrichtlinien liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

a) Fördermittel auf Grund unwahrer oder unvollständiger Angaben der Kundin bzw des Kunden gewährt wurden

b) allfällige Eigenleistungen trotz Mahnung nicht erbracht werden

c) wesentliche, für die Gewährung der Förderung relevante Umstände bzw Tatsachen dem FSW nicht unverzüglich mitgeteilt werden

d) Ansprüche auf pflegebezogene Geldleistungen nicht nachhaltig verfolgt werden

e) die Leistung länger als ein Jahr nicht in Anspruch genommen wurde

f) das Ziel der Leistung erreicht wurde

11.2. Nicht verwendete bzw nicht widmungsgemäß verwendete Fördermittel sind auf Aufforderung binnen der vom FSW festgesetzten Frist rückzuerstatten.

12. Anerkennung von Einrichtungen

12.1. Voraussetzungen für die Anerkennung:

Betreiberinnen bzw Betreiber von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Menschen mit Behinderung können die Anerkennung gemäß den allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien des FSW beantragen. Mit dem Ansuchen um Anerkennung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Inhaltliches Konzept:

Dieses dient der umfassenden Darstellung der von der Einrichtung erbrachten Leistungen und erläutert insbesondere folgende Punkte:

Ausgangslage, Problemstellung, Hintergrund: Es werden Grundannahmen, Ansätze, Konzepte, Modelle bzw ein fachlicher Hintergrund dargestellt.

Zielsetzungen

Zielgruppendefinition: Es wird dargestellt, welcher Personenkreis betreut wird, welche Spezialisierungen vorgenommen bzw Schwerpunkte gesetzt werden; Ausschlusskriterien sind eigens nachzuweisen

Betreuungs- und Leistungsangebot und Methoden, mit welchen die Ziele erreicht werden sollen

Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen in örtlicher und quantitativer Hinsicht

Betreuungsschlüssel

Vernetzung

b) Organisationsstruktur und personelle Ausstattung

Rechtsform der Betreiberin bzw des Betreibers

Satzung bzw Unternehmensgründungsnachweis (zB Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug etc.), aus denen die Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Organisation hervorgeht und wer die Betreiberin bzw den Betreiber rechtlich nach außen vertritt bzw zeichnungsberechtigt ist

Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungen an anderen Organisationen bzw Unternehmen

Organisationsstruktur (Organigramm)

Beschreibung der baulichen Voraussetzungen und räumlichen Ausstattung

Personalplan und Qualifikation der MitarbeiterInnen

Relevante Kollektivverträge oder Mindestlohntarife bzw gültige Betriebsvereinbarungen

c) Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Rahmenbedingungen

Diese Darstellung legt die Art und Weise der Umsetzung des Betreuungskonzeptes dar und enthält insbesondere folgende Punkte:

Detaillierte Kalkulation der geförderten Leistungen entsprechend der 'Ergänzenden spezifischen Richtlinie für Einrichtungen der Tagesstruktur und Wohnen für Menschen mit Behinderung - Tarifkalkulationsmodell (TKM)'

Budgetvoranschlag/Wirtschaftsplan für die gesamte Organisation bzw den gesamten Betrieb - Detaillierungsgrad des Aufwandes wie im Jahresabschluss; Erlöse sind nach FSW und restliche Drittmittel wie Spenden, Sponsorinnen bzw Sponsoren, Beiträge der Kundinnen bzw Kunden und Ähnliches aufzugliedern.

Eine Darstellung der Verhältnisse in Bezug auf die Verrechnung der Umsatzsteuer, bzw eine Darstellung, in welchen Bereichen Umsatzsteuer verrechnet wird und in welchen nicht

Darstellung der gesetzlichen unfreiwillig gebildeten Rücklagen, soweit sie nicht im Jahresabschluss bzw Prüfungsbericht erläutert sind

Letzter Jahresabschluss inkl. Erläuterungen und Prüfungsbericht, soweit gesetzlich vorgesehen

12.2. Meldungen

Mit der Anerkennung verpflichtet sich die Betreiberin bzw der Betreiber der Einrichtung, über die geförderten Leistungen Leistungsberichte an den FSW zu übermitteln.

12.3. Dokumentation

Die Tätigkeit der 'anerkannten Einrichtung' ist zu dokumentieren. Details werden in ergänzenden Richtlinien bzw mit der jeweiligen Anerkennung der Einrichtung zwischen FSW und der Betreiberin bzw dem Betreiber der anerkannten Einrichtung festgelegt.

12.4. Qualitätssicherung

Mit der Anerkennung verpflichtet sich die Betreiberin bzw der Betreiber der Einrichtung zur Durchführung von Maßnahmen des Qualitätsmanagements: zB Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung (inkl. Konzepte zur Entwicklung und Implementierung solcher), Konzepte zur Erhebung (Evaluation) der KundInnenzufriedenheit und KundInnenmitbestimmung, Anerkennung von Qualitätsstandards und Richtlinien des FSW sowie Fortbildung des Personals, Supervision etc.

13. Inkrafttreten

Die Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Vollbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung wurde durch Beschluss des Kuratoriums des FSW mit Wirksamkeit 1.9.2018 in Kraft gesetzt."

4. Ferner hat der Fonds Soziales Wien auf seinem Internetauftritt eine "Ergänzende spezifische Richtlinie für Wohnen für Menschen mit Behinderung 'Tarifkalkulationsmodell (TKM)'", "[g]ültig ab 1. August 2018", bekanntgemacht.

III. Erwägungen

A. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Rechtslage

2.1. Das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) dient der Unterstützung von Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen durch die "Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen", die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind (§1 Abs1 und 2 CGW). Im Allgemeinen besteht auf "Förderungen für Leistungen" kein Rechtsanspruch (§2 Abs3 CGW), §2 Abs2 CGW räumt jedoch unter anderem auf "Förderungen für Leistungen" nach §9 ("Tagesstruktur") und nach §12 Abs2 leg cit ("vollbetreutes Wohnen") einen Rechtsanspruch ein. Der Rechtsanspruch bezieht sich demnach nicht auf entsprechende Realleistungen, sondern auf "Förderungen" (vgl im Besonderen §1 Abs2, §2, §5 und §6 CGW).

2.2. Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW), der die Förderungen nach dem 1. Abschnitt des CGW gewährt (§2 Abs1 CGW). Der FSW hat "Richtlinien" für die Gewährung jener Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zu erlassen und "in geeigneter Weise" kundzumachen (§2 Abs3 CGW).

2.3. Die §§4 und 5 CGW regeln den förderbaren Personenkreis. §6 CGW bestimmt die "förderbaren Leistungen": Nach §6 Abs1 leg cit muss die Leistung "zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein". Gemäß §6 Abs2 leg cit ist "jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen." Geförderte Leistungen gemäß §9 CGW ("Tagesstruktur") und §12 Abs2 leg cit ("vollbetreutes Wohnen"), auf die gemäß §2 Abs2 leg cit ein Rechtsanspruch besteht, sind "grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen"; von dieser Voraussetzung kann "in besonders begründeten Ausnahmefällen" abgesehen werden (§6 Abs4 CGW).

2.4. Tagesstruktur umfasst Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Förderungen sind ab dem Ende der Schulpflicht, frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auch darüber hinaus, zu gewähren (§9 CGW). Vollbetreutes Wohnen "umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§9), Berufsqualifizierung (§10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§10 bis 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert", wobei von dieser Bedingung "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann (§12 Abs2 CGW).

2.5. Im Fall von Förderungen für Leistungen nach §9 CGW ("Tagesstruktur") und nach §12 Abs2 leg cit ("vollbetreutes Wohnen") haben Menschen mit Behinderung nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine "Eigenleistung" zu erbringen, von der in "besonderen sozialen Härtefällen" ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§19 CGW): Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der "Bezug habenden" Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie "anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen" auf Grundlage der in §20 CGW bestimmten Bemessungsgrundlagen zu den in den §§21 und 22 CGW festgelegten Prozentsätzen. Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt. (Die Bemessung der Eigenleistung bei solchen Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.)

2.6. §23 CGW regelt das Verfahren bei Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, folgendermaßen: Der Antrag auf Förderung ist beim FSW einzubringen, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung zu prüfen und über den Antrag schriftlich zu entscheiden hat. In der Entscheidung ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien hinzuweisen. Gemäß §23 Abs2 CGW haben "Parteien" das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen das System der "Förderungen für Leistungen" nach den §§9 und 12 Abs2 CGW vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Das Gesetz räumt auf diese Förderungen einen Rechtsanspruch ein, über den erforderlichenfalls durch den Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid abzusprechen ist und der daher hinreichend determiniert (Art18 Abs1 B VG) sein muss. §6 CGW determiniert (und begrenzt zugleich) die förderbaren Leistungen, indem sie zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung "geeignet und erforderlich" und zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Einzelfall "sinnvoll, notwendig und zweckmäßig" sein müssen. Die Förderung von Leistungen im Sinn der §6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW hat die Kosten solcher Leistungen abzudecken.

Wie das Verwaltungsgericht Wien zutreffend festgehalten hat, gewährt das CGW damit Menschen mit Behinderung keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Leistungen iSd §§9 und 12 Abs2 CGW, die über das Maß des §6 leg cit hinausgehen (also etwa von Leistungen, die möglicherweise wünschenswert, aber nicht im Sinne des Gesetzes "notwendig" sind), und damit auch keinen Rechtsanspruch auf Übernahme jeglicher Kosten einer vom Betroffenen frei gewählten Betreuung ("Tagesstruktur" bzw "vollbetreutes Wohnen"), wohl aber einen Rechtsanspruch auf Förderung jener Leistungen im Sinne des §9 bzw §12 CGW, die "zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich", also "im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig" sind (§6 Abs1 und 2 CGW).

Dem Gesetz liegt damit für Förderungen nach den §6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW der Gedanke zugrunde, dass Menschen mit einer Behinderung, deretwegen sie Leistungen der Tagesstruktur bzw Leistungen des vollbetreuten Wohnens benötigen, einen Anspruch auf Förderung zum Ausgleich ihrer konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung haben. Dazu hat der Begünstigte nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch Eigenleistungen gemäß §§19 ff. CGW beizutragen, wobei in besonderen sozialen Härtefällen von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§19 Abs1 CGW). Vor diesem Hintergrund begegnet das CGW, das zur Erbringung von Eigenleistungen bei "Tagesstruktur" und "vollbetreutem Wohnen" nur aus pflegebezogenen Geldleistungen und dem (laufenden) Einkommen verpflichtet, entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §330a ASVG.

4. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, die oben (II.) zitierten "Richtlinien" des FSW von Amts wegen einem Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B VG zu unterziehen:

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend moniert, sieht §2 (Abs3) CGW die Erlassung von "Richtlinien" durch den FSW nur für Förderungen ohne Rechtsanspruch vor. Dass keine "Richtlinien" für die Gewährung von Förderungen mit Rechtsanspruch (§2 Abs2 CGW) vorgesehen sind, schadet nicht, weil – wie oben (III.3.) dargetan – bereits das Gesetz die förderbaren Leistungen und das Förderungsmaß hinreichend determiniert. (Dies würde allerdings die Wiener Landesregierung nicht hindern, auch ohne explizite Verordnungsermächtigung im Gesetz allein auf Grundlage von Art18 Abs2 B VG die gesetzlichen Förderungskriterien für Förderungen mit Rechtsanspruch zu präzisieren).

Die in Rede stehenden "Richtlinien" wurden vom FSW geschaffen. Der FSW ist als selbstständiger Rechtsträger des Privatrechts organisiert und weder durch das CGW noch durch ein anderes Gesetz mit Hoheitsgewalt zur Erlassung von Verordnungen beliehen. Die vom FSW herausgegebenen "Richtlinien" haben daher – schon mangels Hoheitsgewalt ihres Urhebers – keinen Verordnungscharakter, weshalb ihre Prüfung nach Art139 B VG ausscheidet. Mangels Verordnungsqualität sind sie auch nicht geeignet, die durch das CGW eingeräumten – und letztlich in Hoheitsverwaltung zu bemessenden – Rechtsansprüche nach §2 Abs2 iVm §6 CGW und den §§9 und 12 Abs2 leg. cit. zu schmälern. Sie tragen daher auch nichts zur Begründung der Abweisung von Anträgen auf Förderungen bei.

5. Angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Erkenntnisses hat der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, durch die Anwendung dieser Rechtsgrundlagen durch das Verwaltungsgericht Wien in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt ist:

5.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:

5.2. Der Beschwerdeführer hat gemäß dem System des CGW Leistungen eines privaten Rechtsträgers ("***"), der eine "anerkannte Einrichtung" im Sinn von §6 Abs4 CGW ist, auf vertraglicher Basis in Anspruch genommen. Der FSW leistet für diese Inanspruchnahme Zahlungen an diesen Rechtsträger in vom Verwaltungsgericht Wien nicht näher festgestellter Höhe. Überdies stellt dieser Rechtsträger für seine Leistungen dem Beschwerdeführer ein näher beziffertes "Differenzentgelt" in Rechnung, ohne dass in den zugrunde liegenden Verträgen präzisiert wäre, für welche Leistungen dieses Entgelt verrechnet wird. Der Beschwerdeführer hat – augenscheinlich geleitet von der Auffassung, dass dieses "Differenzentgelt" für "Leistungen" im Sinn von §6 iVm den §§9 und 12 Abs2 CGW verrechnet wird – den bescheidmäßigen Abspruch darüber begehrt, dass auch dieses Entgelt auf Grundlage der zitierten Bestimmungen vom Sozialhilfeträger zu tragen sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat diesen Antrag letztlich mit der Begründung abgewiesen, dass das CGW keinen Anspruch auf Übernahme eines "Differenzentgeltes" vorsehe.

5.3. Mit dieser rein formalen Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht Wien jedoch das inhaltliche Begehren des Beschwerdeführers und die damit ausgelösten Ermittlungspflichten: Der Beschwerdeführer macht nämlich der Sache nach geltend, dass die ihm gemäß §6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW zustehende Förderung nicht nur den in dem zwischen ihm und der "***" abgeschlossenen Betreuungsvertrag als "Zuschuss des Fonds Soziales Wien" ausgewiesenen Betrag, sondern auch den dort als "Differenzentgelt" genannten Betrag umfassen müsse.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht Wien prüfen müssen, welche zwischen dem Beschwerdeführer und der "***" vertraglich vereinbarten Leistungen als im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig durch die den Beschwerdeführer vom Fonds Soziales Wien gewährte Förderung abgedeckt werden und ob vor diesem Hintergrund diese Förderung den Vorgaben des §6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW entspricht. Auf dieser Grundlage hätte dann das Verwaltungsgericht Wien zu beurteilen, ob der Förderungsbetrag, der dem Beschwerdeführer nach §6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW zusteht, auch das (oder Teile des) Differenzentgelt(s) umfasst, wenn es zur Auffassung gelangt, dass der Fonds Soziales Wien und im Gefolge der Magistrat der Stadt Wien bei der Festsetzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Förderbetrages, wie er im Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der "***" ausgewiesen ist, den gesetzlichen Vorgaben aus §6 iVm §§9 und 12 Abs2 CGW nicht entsprechend Rechnung getragen haben.

5.4. Indem das Verwaltungsgericht Wien infolge Verkennung der Rechtslage in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, hat es die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.

B. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses

1. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Einsicht in Akten des FSW wendet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses) – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

3. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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