Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, ebendort, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. September 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ob die Covid-19-Erkrankung des Klägers im November 2020 Folge der beruflichen Beschäftigung als technischer Angestellter in der C* GmbH ist und, ob diese ein Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung im Sinn der Nr. 3.1. Anlage 1, Spalte 3 ASVG ist. Die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 4 bis 6), auf die verwiesen wird, lassen sich zusammenfassen:
Der Geschäftsgegenstand der C* GmbH ist der Leitungsbau und die Erhaltung der elektrischen, Gas- und Fernwärmeleitungen, also die Errichtung und Instandhaltung des Leitungssystems. Ihre Leistungen sind für die Aufrechterhaltung des Stromnetzes essentiell. Die C* GmbH beschäftigt rund 720 Mitarbeiter, davon 97 Lehrlinge, und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der D*-Aktiengesellschaft, die rund 2.000 Mitarbeiter beschäftigt. Im November 2020 waren am Standort der C* GmbH in ** zwischen 90 und 100 Mitarbeiter tätig.
Zur Zeit der Covid 19-Pandemie war die C* GmbH als Unternehmen der kritischen Infrastruktur eingestuft. Die Mitarbeiter arbeiteten während der Lockdowns unverändert auf Baustellen und im Büro.
Die C* GmbH beschäftigt Mitarbeiter, die nur im Außen- oder Innendienst tätig sind und Mitarbeiter, die im Außen- und Innendienst tätig sind. Die Haupttätigkeit der Außendienstmitarbeiter besteht darin, Störungen zu beheben, neue Stromleitungen zu legen, Transformatorstationen zu errichten und dadurch die Stromversorgung sicherzustellen. Bezogen auf die gesamten Mitarbeiter und auf alle Arbeitstätigkeiten arbeiteten damals rund 80 % der Mitarbeiter im Außendienst und rund 20 % der Mitarbeiter im Innendienst. Im Außendienst haben die Mitarbeiter während des gesamten Arbeitstages mit Arbeitskollegen Kontakt, wobei die genaue Anzahl der Kontakte variiert. Es bestehen auch Kontakte zu Mitarbeitern von Baufirmen, wobei der Großteil der Kontakte mit Arbeitskollegen stattfindet. Die Kontakte finden großteils im Freien statt. In geschlossen Räumen kommt es - abhängig von der konkreten Tätigkeit - im Rahmen des Außendienstes nur gelegentlich zu Kontakten mit anderen Personen.
Der Kläger war damals im Innen- und Außendienst tätig. Er führte Vermessungsarbeiten vor Ort durch, deren Ergebnisse er im Innendienst verarbeitete. Er arbeitete im November 2020 zu 20 % im Außen- und zu 80 % im Innendienst.
Bei der C* GmbH ist es üblich, dass sich zwei bis vier Personen ein Büro teilen, wobei nicht immer alle Mitarbeiter gleichzeitig anwesend sind. E*, ein weiterer Mitarbeiter und der Kläger teilten sich damals im Innendienst ein ca. 20 m 2 großes Büro. Die Schreibtische standen in einem Abstand von rund 2 m. Der Kläger und die beiden anderen Mitarbeiter waren damals beinahe täglich im Büro. Die Arbeitskollegen des Klägers verbrachten nur einen Teil ihrer Tagesarbeitszeit im Büro, wobei der Kläger zu 50 % seiner Arbeitszeit allein im Büro war. In anderen Abteilungen fand eine Nutzung der Büros durch die einzelnen Mitarbeiter im Wechsel statt und wurde auch im Home-Office gearbeitet. Im November 2020 nutzten ca. 30 % der Mitarbeiter Home-Office. Der Kläger durfte nicht im Home-Office arbeiten. Im Büro des Klägers fand routinemäßig jeden Tag eine Morgenbesprechung zwischen den Mitarbeitern im Ausmaß von 15-30 Min statt. Daneben kamen durchschnittlich fünf bis zehn, maximal 15 Mitarbeiter aus der Projektierung oder der Montage in das Büro des Klägers. Die Gespräche mit diesen dauerten zwischen fünf Minuten und einer Stunde.
Im November 2020 bestanden Infektionsschutzmaßnahmen. Beim Betreten des Betriebs musste ein Covid-19-Test (Mund- oder Nasenabstrich) gemacht werden. Es waren Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion vorhanden. Im Betrieb war der Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Am Arbeitsplatz konnte der Mund-Nasen-Schutz abgelegt werden. Die Mitarbeiter mussten sich den jeweils behördlich vorgeschriebenen Tests unterziehen.
Am 12. November 2020 wurde E* positiv auf Covid-19 getestet. Er informierte den Kläger über seine Erkrankung. Der Kläger wurde am 14. November 2020 positiv auf Covid-19 getestet.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Dezember 2025 die Erkrankung des Klägers an Covid-19 im November 2020 nicht als Folge einer Berufskrankheit fest.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Covid-19-Infektion vom November 2020 Folge einer Berufskrankheit sei.
Der Kläger habe sich bei seiner Tätigkeit in der C* GmbH infiziert. Die C* GmbH sei ein Unternehmen, in dem eine vergleichbare Gefährdung bestehe wie in den Unternehmen der Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG. Der Kläger habe im November 2020 während des Lockdowns - als ein sehr hohes Infektionsrisiko bestanden habe - in einem systemrelevanten Energienetzversorgungsunternehmen gearbeitet, das rund 720 Mitarbeiter beschäftigt habe, wo er mit vielen Personen Kontakt gehabt habe. Dabei hätten die Mitarbeiter über längere Zeit mit mehreren Kollegen Zeit in einem geschlossenen Raum verbringen müssen. Home-Office sei nicht möglich gewesen. Somit sei der Kläger in einem Unternehmen tätig gewesen, in dem eine erhöhte Infektionsgefahr bestanden habe.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger habe nicht in einem in der Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen gearbeitet. Es liege auch kein vergleichbares Unternehmen vor. Es sei auf die Gefährdung im Unternehmen abzustellen. Angehörige der Berufsgruppe des Klägers hätten im Regelfall mit gesunden Personen zu tun. Der Kontakt mit allenfalls Infizierten beschränke sich auf eine kurz eingegrenzte Zeit. Einem solchen Risiko seien aber alle Erwerbstätigen ausgesetzt gewesen, die im intensiven, ständigen Kontakt mit anderen Menschen stehen würden. Systemrelevante Unternehmen seien nicht automatisch mit „Listen-Unternehmen“ im Sinne der Spalte 3 der Anlage 1 gleichzusetzen. Der Kläger habe sich auch nicht in den Büroräumlichkeiten seines Arbeitgebers mit Covid-19 infiziert.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ab.
Es folgert rechtlich, der Kläger sei in einem Energienetzversorgungsunternehmen beschäftigt gewesen, in dem weit überwiegend im Freien gearbeitet werde. Die Arbeit in Innenräumen sei bei der C* GmbH nur von zeitlich untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit würden die Mitarbeiter mit Arbeitskollegen, aber kaum mit betriebsfremden Personen, im Wesentlichen im Freien in Kontakt kommen. Es bestehe grundsätzlich kein Kontakt mit anderen Infektionsquellen. Im Innendienst bestehe Kontakt mit den Mitarbeitern, die sich ein Büro teilen, wobei grundsätzlich die Möglichkeit von Home-Office bestehe. Es komme zwar täglich mehrfach zu Kontakten mit anderen Mitarbeitern, die aber nur für kurze Zeit und nacheinander stattfinden würden. Ein Zusammentreffen vieler Personen in Innenräumen über eine längere Zeit sei für das Unternehmen nicht typisch. Im typischen Regelfall sei auch nur ein Kontakt mit gesunden Erwachsenen zu erwarten. In diesen Bereichen habe für die Beschäftigten maximal das Risiko bestanden, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen. Diesem Risiko seien aber alle Erwerbstätigen ausgesetzt, die in intensivem und ständigem Kontakt mit Menschen stünden. Es liege daher keine vergleichbare Gefährdung wie in Unternehmen vor, die in Nr. 3.1. der Anlage 1 zum ASVG angeführt seien. Dass die Arbeitgeberin als systemrelevant eingestuft worden sei, sei für diese Beurteilung nicht relevant.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das Urteil abzuändern, der Klage stattzugeben und hilfsweise, es aufzuheben.
Die Beklagte verzichtet auf eine Berufungsbeantwortung, beantragt aber, der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufungkonnte in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden (§ 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Sie ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde.
1. Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend. Die Berufungsausführungen sind nicht stichhältig (§ 500a ZPO):
1.1.Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und keine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden (RS0134626; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 52 (Stand 1.8.2024, rdb.at)). Der Oberste Gerichtshof hat zur Berufskrankheit Nr 38 (Nr 3.1.) mehrfach betont, dass eine Gesundheitsstörung verschiedene Ursachen haben kann und vor allem bei Infektionskrankheiten unterschiedlichste Ansteckungsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, die sich im Nachhinein weder sicher eruieren noch auf eine berufliche Tätigkeit zurückführen lassen (vgl 10 ObS 74/16d; 10 ObS 159/88 ua; 10 ObS 68/23g). Sinn und Zweck der Nr 38 (Nr 3.1.) der Anlage 1 besteht darin, nur den Personen (Unfallversicherungs-)Schutz bei einer Erkrankung an einer Infektionskrankheit zu gewähren, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in genau definierten Unternehmeneiner besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind (vgl 10 ObS 149/22t [Rz 24]; 10 ObS 39/23t [Rz 17]; RS0085380). Die gesetzlichen Vorgaben zeigen klar, dass der Gesetzgeber dabei nicht auf eine Lückenlosigkeit des Systems abzielt, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit in Zusammenhang stehende Infektionskrankheit als Berufskrankheit anzuerkennen ist (RS0120384). Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt vielmehr voraus, dass der Versicherte in einem in Anlage 1 zum ASVG angeführten Unternehmentätig war. Es ist dabei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass eine Krankheit für manche Berufsgruppen eine Berufskrankheit darstellt, für andere aber nicht (RS0054077; 10 ObS 1/23d [Rz 10]; RS0120384).
1.2. Die typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 38 (Nr 3.1.) der Anlage 1 ist bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass diese in den Einrichtungen mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt sind (10 ObS 149/22t [Rz 24]). Die Schulen wurden mit BGBl 1969/17 in die Liste der erfassten Unternehmen aufgenommen, weil auch die in diesen Einrichtungen Beschäftigten einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt seien und konkret für das Personal von Kindergärten und Säuglingskrippen die Gefahr der Ansteckung mit Kinderkrankheiten, aber auch mit Tuberkulose und Darminfektionen besonders groß sei; ähnliche Überlegungen würden für Lehrpersonen und Bedienstete in Justizanstalten gelten (ErläutRV 1059 BlgNR 11. GP 29; 10 ObS 149/22t [Rz 26]). Mit BGBl I 1998/138 wurde schließlich die Generalklausel angefügt: Erfasst sind demnach auch Infektionskrankheiten in „Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“. Ausgangspunkt der Analogie bildet somit die typische Gefährdung von Beschäftigten in Unternehmen, die bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass dort mehr als gewöhnlichmit Krankheitserregern Kontakt besteht (OLG Graz 7 R 26/25k). Das besondere Infektionsrisiko in Schulen oder Haftanstalten wurde darin gesehen, dass sich dort zahlreiche Personen für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten (10 ObS 39/23t Rz 19; 10 Ob 1/23d Rz 13; 10 Ob 149/22t Rz 47; 10 ObS 69/25g).
1.3.Das Erstgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass die in Nr 38 (3.1.) der Anlage 1 zum ASVG aufgezählten Unternehmen dadurch gekennzeichnet sind, dass die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung - also unabhängig von der konkreten Tätigkeitdes Versicherten (RS0134302) - und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind, während das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die im intensiven, ständigen Kontakt mit Menschen stehen, nicht hinreicht, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren (10 ObS 114/24y Rz 13; 10 ObS 1/23d Rz 12 je mwN; 10 ObS 69/25g). Dabei kommt es darauf an, die vom Gesetzgeber als wesentlich erachteten typischen Gefahren, die der Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Liste zugrunde liegen, zu identifizieren und in wertender Betrachtung dem konkret zu beurteilenden Unternehmenstyp gegenüber zu stellen (vgl 10 ObS 149/22t [35]).
1.4. Der Kläger macht mit Rechtsrüge geltend, das Energieversorgungsunternehmen sei ein Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung, weil die 720 Mitarbeiter auch im Lockdown als Systemerhalter der kritischen Infrastruktur ihrer Tätigkeit nachgegangen seien, während andere Arbeitnehmer zum Schutz vor Infektionen zu Hause bleiben hätten können. Die Mitarbeiter hätten weiter täglich mit anderen Personen in Kontakt treten müssen und seien damit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Wie der Kläger aber selbst ausführt, kamen im Energieversorgungsunternehmen zwar eine Vielzahl von Personen in wechselnder Zusammensetzung zusammen. Typischerweise sind die zahlreichen Personen dabei aber nicht für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum, und können in Energieversorgungsunternehmen in der Regel - anders als Lehrer in Schulen zu den Schülern - einen entsprechenden Abstand einhalten, sodass dort keine vergleichbare Gefährdung wie in Schulen besteht (vgl zu Universitätsbediensteten OLG Graz 7 R 26/25k und 10 ObS 69/25g). Die weiteren Argumente des Klägers, er habe im November 2020 zu 80% im Innendienst gearbeitet, er sei beinahe täglich in Büro gewesen, das er mit zwei Mitarbeitern geteilt habe, es hätten Besprechungen mit zahlreichen anderen Mitarbeitern stattgefunden, der Mund-Nasen-Schutz sei am Arbeitsplatz nicht getragen worden und die Infektionskette sei eindeutig nachgewiesen, beziehen sich auf die konkrete Tätigkeit des Klägers, die für die Beurteilung der Gefährdung im Unternehmennicht entscheidend ist (RS0134302). Die durchschnittliche Gefährdung im Unternehmen zieht der Kläger damit nicht begründet in Zweifel. Nach den Feststellungen wird im Energieversorgungsunternehmen weit überwiegend im Freien, ohne Kontakt zu betriebsfremden oder kranken Personen gearbeitet. Ein Zusammentreffen vieler Personen in Innenräumen über längere Zeit ist - nicht einmal für die konkrete Tätigkeit des Klägers - für das Energieversorgungsunternehmen nicht typisch.
1.5.Es kommt damit nicht darauf an, ob die Erkrankung des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret ursächlich auf betriebliche Einwirkungen zurückzuführen ist (RS0084375 [T1] Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 19/2 (Stand 1.8.2024, rdb.at)).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
2.Der Kläger hat seine Kosten selbst zu tragen. Er ist vollständig unterlegen. Gründe für den Kostenersatz nach Billigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht (§ 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG; RS0085829 ).
3.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden