Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael S*****, Polizeibeamter, *****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2007, GZ 8 Rs 44/07k-15, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, der Oberste Gerichtshof habe bisher nicht zur Frage Stellung genommen, inwieweit Drucklähmungen von Nerven einen Anspruch auf Versehrtenrente begründen, wenn sie durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung auf Grund einer bereits vorher vorhandenen anlagebedingten Polyneuropathie zum Ausbruch kommen.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende besondere Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung auch auf Berufskrankheiten anzuwenden. Nach dieser Theorie ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur die Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Da somit für den als Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Ursachenzusammenhang eine wesentliche Mitwirkung genügt, müssen die schädigenden Einwirkungen und als deren Folge die Erkrankung, nicht allein durch die Beschäftigung im Unternehmen verursacht worden sein. Auch außerberufliche Einflüsse können mitgewirkt haben; die versicherte Beschäftigung muss aber eine wesentliche Mitursache sein. Diese Wesentlichkeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl SSV-NF 8/18 mwN uva). Von diesen dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht abgewichen. Wenn es im konkreten Fall auf Grund der getroffenen Feststellungen und der vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Ergebnis gelangte, dass den (auch) in der Ausübung seines Berufes als Polizeibeamter beim Kläger auftretenden leichten Druckbewegungen oder auch nur repititiven Bewegungen im Hinblick auf die bei ihm unbestritten bestehende genetisch bedingte Polyneuropathie nicht die Bedeutung einer wesentlichen Bedingung im Sinne der oben dargelegten Ausführungen zukomme, weil es sich dabei um alltäglich vorkommende Belastungen handle, welche bei einem gesunden Versicherten zu keiner vergleichbaren neurologischen Symptomatik (vorübergehende Lähmungen der Nerven) führten, kann darin eine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Auch ein allfälliger Anscheinsbeweis wäre damit als widerlegt anzusehen. Mangels eines im Sinne der oben dargelegten Ausführungen festgestellten Kausalzusammenhanges kann die beim Kläger vorliegende hereditäre sensomotorische Polyneuropathie Typ HNPP somit nicht als Berufskrankheit im Sinn des § 177 ASVG gelten. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Revisionswerber ebenfalls als rechtserheblich angesehene Frage, ob die bei ihm festgestellte Krankheit ansonsten die Voraussetzungen für die Anerkennung als die in der Anlage 1 des ASVG unter der LfdNr. 22 angeführte Berufskrankheit „Drucklähmungen von Nerven" erfüllen würde.
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