Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl-Bw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Ing. Mag. Thomas Janeczek, ebendort, wegen Kostenzuschuss, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.4.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht, das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger einen Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme der Psychotherapeutin Frau B*, MSc, in einer Frequenz von nicht nur einmal pro Woche, sondern zweimal pro Woche zu gewähren, abgewiesen.
Es traf folgende Feststellungen :
Beim Kläger besteht bei durchschnittlich prämorbid verbal intellektueller Befähigung ein durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher neuropsychologischer Status, es gibt keine Mängel im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit. Im Persönlichkeitsbereich gibt es eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil-Impuls, dependent und histrionisch). Ein wenig Halt gebendes Elternhaus durch Alkoholismus und häufigen Streit in Kindheit und Jugend haben eine tiefgreifende strukturelle Persönlichkeitsproblematik begünstigt. Die Schwere der Störung rechtfertigt eine langjährige Therapie.
Was die notwendige und somit ausreichende Therapiefrequenz betrifft, ist die Psychotherapie wie für den Kostenzuschuss ab 28.2.2024 beantragt nur mehr in einer Frequenz von einmal in der Woche notwendig.
Unabhängig von der weiter durchzuführenden Psychotherapie bei Frau B* MBA, wird empfohlen (ist aber nicht zwingend vorgeschrieben), eine am besten stationäre alkoholentzugstherapeutische Behandlung sowie eine psychiatrisch medikamentöse Einstellung. Es kann jedenfalls nicht gesichert gesagt werden, dass der problematische Alkoholkonsum des Klägers sich alleine durch die Behandlung der psychischen Erkrankung (wie beispielsweise die histrionische Persönlichkeitsstörung) entscheidend verbessern würde, die Psychotherapie ist unabhängig von der Alkoholsucht des Klägers erforderlich.
Es ist ausgeschlossen, dass eine Relation der Psychotherapie-Frequenz von zweimal wöchentlich auf einmal wöchentlich zu einer gesundheitlichen Verschlechterung führt.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 133 Abs 2 ASVG müsse eine Krankenbehandlung – eine solche ist auch eine Psychotherapie – ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfe jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollten die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Nach den getroffenen Feststellungen erweise sich, dass die Psychotherapie in einer Frequenz von zweimal pro Woche nunmehr das Maß des Notwendigen überschreiten würde, weshalb ein Anspruch auf den Kostenzuschuss dafür nur für die Frequenz von einmal pro Woche gegeben sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber zusammengefasst die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychotherapie mit psychoanalytischem Hintergrund. Er stehe unstrittig seit dem Jahr 2020 in psychotherapeutischer Behandlung; dabei handle es sich um eine psychoanalytisch orientierte Psychotherapie.
Wie auch der Berufungswerber zugesteht, hat das Erstgericht ohnehin ein Gutachten eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen eingeholt, über dessen ausdrücklicher Anregung zur abschließenden Beurteilung auch noch ein psychologisches Gutachten eingeholt wurde. In der mündlichen Erörterung seines Gutachtens nahm der ärztliche Sachverständige auch zu den vom Kläger vorgelegten Urkunden, so zu den verschiedenen Stellungnahmen bzw den Erklärungen des psychoanalytischen Dachverbands Stellung und kam zu dem Schluss, dass die Therapiefortsetzung einmal wöchentlich ausreichend ist. Das Alkoholproblem des Klägers könne durch analytische Psychotherapie nicht wirksam behandelt werden, sondern erfordere zusätzlich eine Entzugsbehandlung. Die Einholung eines – hier vermissten – Gutachtens wurde vom Sachverständigen nicht angeregt.
Grundsätzlich stellt es eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen und sonstigen Grundlagen zur Feststellung des Gesundheitszustands – und hier der Behandlungsnotwendigkeit - notwendig sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Befundaufnahme unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen – wie hier - nicht angeregt oder vorgenommen wird. Das Gericht kann im Regelfall auch davon ausgehen, dass ein Sachverständiger so weitreichende Kenntnisse hat, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 44.357, 44.369, 65.846 uva).
Wenn daher vom Erstgericht kein weiteres Gutachten, so auch nicht das vermisste, eingeholt wurde, liegt darin kein Verfahrensmangel (auch keine vorgreifende Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes des § 87 Abs 1 ASGG).
Das Gericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, solange Gutachten einzuholen, bis ein für den Kläger akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822 uva).
Dass das eingeholten Gutachten samt psychologischer Beurteilung nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis erzielte, macht das Verfahren nicht mangelhaft und im Übrigen auch die Beweiswürdigung nicht unrichtig.
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende: „Betreffend des Antrages auf Kostenzuschuss für die Psychotherapie ab 28.2.2024 ist die Frequenz von zwei Therapieeinheiten pro Woche notwendig und zweckmäßig. … Eine gesundheitliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der Umstellung der Psychotherapie-Frequenz von zweimal wöchentlich auf einmal wöchentlich ist dagegen durchaus zu erwarten und kann keinesfalls ausgeschlossen werden.“
Die bekämpften Feststellungen konnte das Erstgericht auf das von ihm eingeholte Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie stützen, dem auch die ohnehin eingeholte psychologische Beurteilung zu Grunde lag.
Wie bereits zur Mängelrüge dargelegt, ist der vom Erstgericht beigezogene neurologisch-psychiatrische Sachverständige sehr wohl zur Beurteilung der Behandlungsbedürfigkeit des Klägers befähigt. Im Übrigen wurde über dessen Anregung ohnehin auch eine psychologische Beurteilung eingeholt. Darin wird ua ausgeführt, dass die Schwere der Störung die langjährige Therapie rechtfertige, die Intensität und Frequenz erklärten sich durch die zugrundeliegende Therapieschule der Therapeutin (psychoanalytische Ausrichtung). Die Änderung der Frequenz könne aber sogar positiv dazu beitragen, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine abhängigen Anteile zu bearbeiten. Auch hier wurden eine ergänzend mögliche suchttherapeutische Maßnahme (ambulante Behandlung über die Sucht- und Drogenkoordination bei einer Vertragsklinik) sowie eine psychiatrisch-medikamentöse Einstellung empfohlen, um den bisher erreichten positiven Trend zu unterstützen (ON 18).
Nach der ständigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung können Befunde behandelnder Ärzte – oder hier Therapeuten - bzw Privatgutachten die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften. Abgesehen davon, dass ein Privatgutachter grundsätzlich nur seinem Auftraggeber verpflichtet ist (2 Ob 209/10i) und dem Privatgutachter die gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit fehlen (RS0040592 [T4]), ist das Gericht nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Vielmehr ist der Tatrichter immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu folgen, sofern ihm die Darlegung des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften (RS0043235). Schließt sich – wie hier – das Gericht dem nach erfolgter Bedachtnahme auf die vorgelegten Urkunden erstatteten Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen an, so ist darin keine bedenkliche Beweiswürdigung zu sehen (SVSlg 56.958; 57.008).
Zusammengefasst vermag der Berufungswerber mit seiner Beweisrüge keinen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken, das seine Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen getroffen hat.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
Damit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Berufung nicht vorgebracht und sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben. Da sohin eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu beurteilen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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