ArbVG
Gliederung
II. TEIL Betriebsverfassung
4. HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES
§ 116 Freizeitgewährung
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
§ 116 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 116 Freizeitgewährung
…§ 116. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118 , die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.…
§ 55 Vorbereitung zur Wahl
…nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 sinngemäß. (2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl in Form…
§ 32 BRGO 1974 · BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 32 Freizeitgewährung
…Die Voraussetzungen des § 116 ArbVG liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied eine dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern nach dem ArbVG oder nach sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung übertragene…
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