RS0039014 – OGH Rechtssatz
Das Begehren, der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen, beschränkt sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des § 116 ArbVG und ist daher abzuweisen.