RS0051319 – OGH Rechtssatz
Dienten die strittigen Veranstaltungen weder der Beratung des Betriebsrates bei Erfüllung der ihm nach dem ArbVG übertragenen Aufgaben noch der Verankerung einer nur seinen Betrieb betreffenden Regelung im KollV, sondern wurden derartige Probleme nur nebenbei erörtert, reicht dies zur Begründung eines Anspruches nach § 116 ArbVG nicht aus (vgl Arb 9535, wonach es auf den Zweck der Veranstaltung ankommt).