RS0051247 – OGH Rechtssatz
Erfolgt die Schlechterstellung des Betriebsratsmitgliedes aus sachlichen Gründen (hier weil die Betreuung von Großkunden die ständige Erreichbarkeit des betrauten Autoverkäufers erfordert, oder weil der Arbeitnehmer wegen seiner weitgehenden Inanspruchnahme für Betriebsratsangelegenheiten Juniorverkäufer nicht einschulen kann und daher auch an den Provisionen nicht beteiligt wird), liegt zwar kein verpöntes Motiv im Sinne des § 115 Abs 3 ArbVG vor; nach dem Ausfallsprinzip des § 116 ArbVG wären aber derartige Einkommenseinbußen wiederum eine unmittelbare Folge der teilweisen Freistellung und daher vom Arbeitgeber zu ersetzen.