JudikaturOGH

RS0051070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 1994

Im Rahmen seiner in den §§ 89 ff ArbVG näher umschriebenen Aufgaben obliegt dem Betriebsrat vor allem die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb gegenüber dem Betriebsinhaber; gemäß § 39 Abs 4 ArbVG soll er sich bei Erfüllung dieser betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft beraten lassen. Davon ist auch die Mitwirkung an einer Gewerkschaftsveranstaltung erfaßt, die der Erörterung der im Kollektivvertrag zu verankernden (speziell) den Betrieb betreffenden Maßnahmen dient. Nur zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Freizeitgewährung nach § 116 ArbVG zu. Hingegen gehört es nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Belegschaftsvertretung, ganz allgemein an der Vorbereitung von Kollektivvertragsverhandlungen mitzuwirken.

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