(1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person
1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und
2. das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist das in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag Altersteilzeit nach § 27 AlVG 1977 in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.
(2) Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig,
1. wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht,
2. während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG.
(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion
1. um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,
3. um mindestens 60,01% bis höchstens 75% aus 75%
der nach § 12 Abs. 3 Z 2 erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach § 5 Abs. 2 zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach § 25 Abs. 4 zur Anwendung.
(4) Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person
1. die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion nach der für sie maßgeblichen Ziffer des Abs. 3 innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10% unterschreitet, jedoch erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung;
2. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei § 9 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist. Die unter Berücksichtigung der 10%igen Unterschreitung der Arbeitszeitreduktion nach Z 1 höchstens zu leistende Arbeitszeit ist auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.
(5) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Abs. 8 entsprechende Bestandteil der Pension nach § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:
1. um 0,165%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beansprucht wurde;
2. um 0,40%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.
Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG, § 133 BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG, § 149 GSVG, § 140 BSVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§ 299a ASVG, § 156a GSVG, § 147a BSVG).
(7) Wird die (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos (§ 10 Abs. 3) beantragt, so sind die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden. Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig.
(8) Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der nach Abs. 7 beantragten (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension. Ein Frühstarterbonus (§ 262a ASVG), der bereits zur Teilpension gebührt hat, gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension zur jeweiligen gesamten Leistung.
(9) Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG, § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen.
(10) Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
(11) Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4a Teilpension
…Teilpension § 4a. (1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person 1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige…
§ 40 Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025
…Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 § 40. Die §§ 4a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 Z 2 und letzter Satz, Abs. …
§ 7 Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
…von Amts wegen neu festzustellen ist; 3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des § 4a Abs. 5 von Amts wegen neu festzustellen ist; 4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage…
§ 10 Kontoführung
…der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (§ 12 Abs. 3), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach § 4a Abs. 3 ergibt. Dazu ist die nach § 12 Abs. 3 Z 2 aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden…
AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 14f Abfertigung bei Teilpension
…Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a, eine Wiedereingliederungsteilzeit…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 100 Erlöschen von Leistungsansprüchen.
… 143d) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mit Ausnahme einer Teilpension nach § 4a APG.…
§ 90 Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
…Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld § 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Anteilspension, auf Teilpension nach § 4a APG oder auf Alterspension (Knappschaftsalterspension), mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes…
§ 105 Pensions(Renten)sonderzahlungen
…den nach § 4a Abs. 8 APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung gelten auch Kalendermonate der Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG als Kalendermonate mit Pensionsbezug. (4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der…
§ 40 Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)
…Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden; 2. die eine Teilpension nach § 4a APG beziehen, mit der Maßgabe, dass Unterschreitungen der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG um mehr als 10% zu melden sind…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 111a Abfertigung bei Teilpension
…Abfertigung bei Teilpension § 111a. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem § 111 zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 92b Abfertigung
…fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen. (4c) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 20d Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
…eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, vereinbaren, wenn 1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1…
Rückverweise