(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, vereinbaren, wenn
1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt und
2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
§ 50c BDG 1979 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.
(3) Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 20d Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
…Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension § 20d. (1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für…
§ 37 Anwendungsbereich
…50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der…
§ 5d Nebentätigkeit
…3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, § 20c oder § 20d oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu…
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
…und an die Stelle der Herabsetzung nach § 50g BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e. (2) Die…
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