IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 07.07.2025 betreffend Anspruch auf Notstandshilfe ab 07.07.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025, WF 2025-0566-9-025200, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.07.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe ab 07.07.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Krankenstand erst am genannten Tag wiedergemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er habe aufgrund fehlender Zugangsdaten nicht auf sein eAMS-Konto zugreifen können, den „Bescheid vom 19.05.2025“ [sic] daher nicht erhalten. Entsprechend habe er auf die „Leistungseinstellung“ im Zeitraum 02.06.2025 bis 07.07.2025 aus Gründen außerhalb seines Einflussbereichs nicht reagieren können. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sei ihm mitgeteilt worden, dass das AMS von dieser über Beginn und Ende des Krankenstands informiert würde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er von einem via eAMS übermittelten telefonischen Termin nicht rechtzeitig erfahren habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies damit, dass der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem AMS am 16.05.2025 gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer seit 12.05.2025 Krankengeld beziehe. Daraufhin sei die Leistung des Beschwerdeführers mit 12.05.2025 eingestellt und dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Informationsschreiben via eAMS übermittelt worden. Der Krankengeldbezug habe bis 02.06.2025 angedauert. Am 07.07.2025 habe der Beschwerdeführer sich beim AMS persönlich wiedergemeldet. Auch eine Falschauskunft einer anderen Behörde entbinde den Beschwerdeführer nicht von seinen Meldepflichten.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand seit dem Jahr 1999 wiederkehrend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog zuletzt seit 12.08.2019 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.05.2025 erlangte die belangte Behörde Kenntnis vom Krankengeldbezug des Beschwerdeführers ab 12.05.2025 und stellte infolgedessen die Notstandshilfe ein.
Der Beschwerdeführer bezog bis 02.06.2025 Krankgeldgeld.
Nach Ende seines Krankenstands meldete der Beschwerdeführer sich erst am 07.07.2025 wieder persönlich bei der belangten Behörde, um seinen Leistungsanspruch geltend zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er das Ende seines Krankenstands der belangten Behörde nicht vor dem 07.07.2025 mitteilte. Insofern er in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er aufgrund einer Information seitens der ÖGK davon ausgegangen sei, das AMS würde ohnedies vom Ende des Krankenstands informiert werden, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Eingangs ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 07.07.2025 ist. Zuständig für die Entscheidung über den zugleich mit der Beschwerde gestellten und im Vorlageantrag wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs. 4 AVG die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag dem Wortlaut nach („das AMS möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlassen“) korrekt adressiert; eine hierüber bereits ergangene Entscheidung der belangten Behörde ist nach dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine materiellrechtliche Frist – wie etwa zur gegenständlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs – einem Wiedereinsetzungsantrag von vornherein nicht zugänglich ist (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.
Gemäß § 38 AlVG ist § 16 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2018) ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16) und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 58 AlVG ist § 46 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich endete der Krankenstand des Beschwerdeführers am 02.06.2025. Im Hinblick auf das Erfordernis der Wiedermeldung zur Geltendmachung seines Anspruchs gelangt daher § 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die maßgebliche Rechtslage durch die Novellierung des § 46 Abs. 5 AlVG (BGBl. I Nr. 66/2024), in Kraft getreten am 01.07.2025, nicht geändert hat (vgl. diesbezüglich ErlRV 2550 BlgNR 27. GP, 2).
Den Feststellungen folgend befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.05.2025 bis 02.06.2025 im Krankenstand und bezog Krankengeld. Die belangte Behörde erlangte am 16.05.2025 aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands Kenntnis vom Krankengeldbezug und stellte den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers daraufhin ein.
Am 07.07.2025 meldete der Beschwerdeführer sich bei der belangten Behörde wieder und wurde ihm ab diesem Tag die Notstandshilfe zuerkannt.
Vorliegend betrug der Unterbrechungszeitraum weniger als 62 Tage. Es wurde weder vorgebracht noch sind Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der belangten Behörde das Enddatum des Krankengeldbezugs bereits vor dessen Ende bekannt gegeben worden wäre.
Es genügte daher die Wiedermeldung binnen Wochenfrist, um die Notstandshilfe nach dem Unterbrechungszeitraum ohne Unterbrechung fortbeziehen zu können. Die Wiedermeldung erfolgte jedoch erst später als eine Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums. Dementsprechend gebührte die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 07.07.2025.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund einer entsprechenden Auskunft seitens der ÖGK davon ausging, dass diese das AMS über Beginn und Ende seines Krankenstands informieren würde, ist zunächst auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer selbst zur Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstellte verpflichtet war. Der vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachte Umstand, dass er auf sein eAMS-Konto nicht habe zugreifen können und dadurch keine Kenntnis von Schreiben des AMS (insbesondere betreffend einen fallgegenständlich nicht weiter relevanten telefonischen Termin) erhalten habe, ist für die Notwendigkeit der Wiedermeldung für den Fortbezug ebenfalls ohne Belang, zumal der Beschwerdeführer dadurch an einer Kontaktaufnahme zur Wiedermeldung nach seinem Krankenstand nicht gehindert war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer – allenfalls irrtümlich – unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053).
Dementsprechend kann es im vorliegenden Fall – unbeschadet eines allfälligen, bei den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruches – auch dahingestellt bleiben, inwiefern die unterlassene Wiedermeldung des Beschwerdeführers auf einem entschuldbaren Fehlverhalten beruht bzw. ob die belangte Behörde ein Verschulden an der verspäteten Wiedermeldung trifft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und erscheint diese im gegenständlichen Fall auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichts lag gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage vor, die der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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