W238 2323741-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.08.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, Alser Straße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 05.08.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 02.07.2025 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog ab 06.06.2021 mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge und kurzzeitige, nicht anwartschaftsbegründende Dienstverhältnisse Notstandshilfe.
2. Am 18.06.2025 sprach der Beschwerdeführer beim AMS Gänserndorf vor. Seine Beraterin besprach mit ihm seine Teilnahme an der Maßnahme proaktiv NÖ (itworks). Dem Beschwerdeführer wurde mündlich sowie per eAMS-Nachricht ein Kursauftrag erteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht ein Einladungsschreiben für proaktiv NÖ (itworks) übermittelt.
3. Am 02.07.2025 übermittelte itworks den Bewerberlnnen-Fragebogen mit dem Gesprächsergebnis vom 02.07.2025 (Eintrittstermin) in Gänserndorf. Demnach sei der Beschwerdeführer nicht bereit, ein Transitarbeitsverhältnis mit itworks zu begründen. Es erfolgte keine Aufnahme bei itworks. Der Beschwerdeführer gab folgende Begründung ab: „Ich habe bereits schlechte Erfahrungen mit itworks gemacht. Anfahrt nach Wien geht nicht.“
4. Am 31.07.2025 erklärte der Beschwerdeführer niederschriftlich beim AMS Gänserndorf, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Durch seine Recherchen sei ihm klar geworden, dass ein Transitarbeitsverhältnis möglicherweise eine Verschlechterung seiner Bemessungsgrundlage bedeute. Itworks biete nur einen Arbeitszweig an, der Arbeitslose unter Druck halten solle. Ihm sei berichtet worden ist, dass bei sogenannten Schnuppertagen keine Entlohnung erfolge. Von Beginn an habe das Vertrauen zu itworks gelitten, da ihm anfangs telefonisch gesagt worden sei, dass er Termine in Gänserndorf wahrnehmen könne. Leider sei ihm dann mitgeteilt worden, dass dies doch nicht möglich sei. Der Mitarbeiter von itworks, bei dem er den Termin gehabt habe, habe nicht den Eindruck erweckt, als würde er wirkliches Interesse daran haben, ihm zu helfen. Er habe von diesem Herrn leider keine Information erhalten.
5. Mit Bescheid des AMS Gänserndorf vom 05.08.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 02.07.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der Maßnahme bei itworks mit Beginn am 02.07.2025 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
6. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er an der Grenze zur Slowakei wohne und der Weg nach Wien sehr weit sei, weshalb er auf Verständnis gehofft habe, dass er seine Termine in Gänserndorf wahrnehmen wolle. Er verfüge über keine Verkehrskenntnisse in Wien. Hinzu komme die ökonomische Belastung durch die Hin- und Rückfahrt. Der am 02.07.2025 anwesende Mitarbeiter von itworks habe ihm keine Informationen erteilt. Vor dem Termin habe er im Internet zu itworks recherchiert. Dabei habe er erfahren, dass ein Transitdienstverhältnis bei itworks eine Absenkung der Bemessungsgrundlage bewirke. Mit seiner Unterschrift hätte er akzeptieren müssen, dass Firmen vereinbarte Arbeitstage nicht entlohnen würden. Es gebe Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Unterschrift von Datenschutzerklärungen und Einverständniserklärungen nicht durch Zwang herbeigeführt werden dürften. Erfahrungsberichten zufolge beschäftige sich itworks mehr damit, Arbeitslose unter Druck zu setzen, als diese sinnvoll und individuell zu vermitteln. Er habe in Oberösterreich bereits einmal schlechte Erfahrungen mit itworks gemacht Zudem habe er heuer bereits einen Kurs beim WIFI absolviert, bei dem er seine Bewerbungsunterlagen aktualisiert habe. Es sei daher nicht notwendig, dass er seine Bewerbungsunterlagen erneut aktualisiere.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Führerschein der Klasse B und einen PKW. Die Wegzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Kursort in Wien betrage mit dem Auto ca. 55 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 57 Minuten. Dem Beschwerdeführer wäre die Teilnahme an der Maßnahme in jeder Hinsicht zumutbar gewesen. Dennoch habe er sich beim ersten Termin in Gänserndorf nicht bereit gezeigt, die Folgetermine in Wien wahrzunehmen und den BewerberInnen-Fragebogen zu unterschreiben. Die Datenverarbeitung sei im Übrigen von § 25 AMSG gedeckt. Betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Absenkung der Bemessungsgrundlage sei auf die Zumutbarkeitsbestimmungen nach § 9 Abs. 2 AlVG zu verweisen. Die Teilnahme an der Maßnahme bei proaktiv NÖ (itworks) und die damit verbundene mögliche Arbeitsaufnahme als Transitarbeitskraft wären eine geeignete Möglichkeit gewesen, die langjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund vereitelt und den Tatbestand des § 10 AlVG verwirklicht. Mit seinem Verhalten habe er in Kauf genommen, dass die Kursmaßnahme nicht zustande komme. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.
8. Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Vorbringen aufrechterhielt.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.10.2025 vorgelegt.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 mit Wirksamkeit vom 01.07.2026 neu zugewiesen.
11. Am 10.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren wurden zwei Zeugen einvernommen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.
12. Mit Eingabe vom 24.08.2026 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog ab 06.06.2021 mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge und kurzzeitige, nicht anwartschaftsbegründende Dienstverhältnisse Notstandshilfe.
Von 17.02.2025 bis 16.06.2025 absolvierte er die Maßnahme New Skills Büro und Verwaltung des WlFl, wobei er zwei von vier Prüfungen nicht ablegte.
Am 18.06.2025 sprach der Beschwerdeführer beim AMS Gänserndorf vor. Seine Beraterin besprach mit ihm seine Teilnahme an der Maßnahme proaktiv NÖ (itworks).
Der Beschwerdeführer zeigte sich entrüstet und gab an, dass er sicher nicht nach Wien fahre, da dort lauter Ausländer seien, die einen abstechen würden. Nach Hinweis auf § 10 AlVG gab er an, dass seine Beraterin sein Leben und seine Existenz zerstöre. Wenn seine Beraterin nicht seine Wünsche respektiere, würde er gar nichts mehr vom AMS wollen, nur mehr das Geld.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18.06.2026 mündlich sowie per eAMS-Nachricht ein Kursauftrag erteilt.
Aus dem Kursauftrag geht hervor, dass, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen, beim Beschwerdeführer keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen vorliegen: berufliche Neuorientierung; aktuelle Berufspraxis. Die Arbeitssuche werde durch die lange Vormerkdauer und gesundheitliche Einschränkungen erschwert.
Der Besuch des Coachings in der Beratungsstelle werde seine Arbeitsmarktchancen aus folgenden Gründen deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen: Unterstützung bei der Vermittlung; individuelles Bewerbungscoaching; Unterstützung der Eigeninitiative; berufliche Neuorientierung; Unterstützung bei der Stellensuche nach Fachkräfteausbildung; Steigerung des Selbsthilfepotenzials; Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche.
Die Beratung bei proaktiv NÖ (itworks) diene dazu, Vermittlungshindernisse zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Teilnehmer würden Unterstützung bei der beruflichen 0rientierung und Qualifizierung sowie Hilfe zum Beispiel bei einer Schulden-, Haft- oder Wohnungsproblematik finden. Ziel sei damit die Integration in den Arbeitsmarkt. Auf die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG wurde hingewiesen.
Als Eintrittstermin war der 02.07.2025 vorgesehen. Der erste Termin fand in der XXXX in 2230 Gänserndorf statt; die Folgetermine waren in der XXXX in 1200 Wien geplant.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht ein Einladungsschreiben für proaktiv NÖ (itworks) übermittelt.
Die Beschreibung der Maßnahme lautet auszugsweise wie folgt:
„Was ist der Inhalt der Beratung?
Betreuungseinrichtung:
Bearbeitung allfälliger Problemstellungen sowie theoretische und praktische Vorbereitung auf die zukünftige Beschäftigungsaufnahme.
Kernbereiche:
Perspektivenentwicklung: Abklärung persönlicher Fähigkeiten und Grenzen, Entwicklung von Perspektiven bzw. individuellen Zielen.
Arbeitserprobung: Überprüfung der fachlichen oder persönlichen Eignung für Ihre beabsichtigte Beschäftigung bzw. die unterschiedlichen Beschäftigungsbereiche.
Arbeitstraining:
Möglichkeit eines niederschwelligen Zugangs zu Beschäftigung durch Erwerb von Arbeitserfahrung
Beschäftigung im Sozialökonomischen Betrieb:
Überlassung an niederösterreichische Unternehmen
Das Projekt bietet die Chance auf den (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben, die Möglichkeit Berufserfahrung zu sammeln sowie Unterstützung bei Bewerbungen.
Wie lange dauert die Beratung?
Die Beratung dauert durchschnittlich 6 Monate, das Überlassungsdienstverhältnis max. 8 Monate. Die Anzahl und Häufigkeit der Beratung richten sich nach dem individuellen Bedarf.
…“
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Maßnahme proaktiv NÖ (itworks) dauert maximal sechs Monate. In der Regel findet ein Termin alle sieben bis zehn Tage statt; manchmal sind die Abstände zwischen den Terminen länger (zwischen zwei und drei Wochen). Teilweise finden die Termine nur telefonisch statt. Als Termin kommt entweder ein Workshop in der Dauer von ca. zwei Stunden oder eine Beratung in der Dauer von ca. einer Stunde in Betracht.
Der Beschwerdeführer nahm den Eintrittstermin am 02.07.2025 wahr und gab dem Berater von itworks gegenüber an, dass er bereits schlechte Erfahrungen mit itworks gemacht habe. Eine Anfahrt nach Wien sei ihm nicht möglich.
Am BewerberInnen-Fragebogen wurde angekreuzt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, ein Transitarbeitsverhältnis mit itworks zu begründen. Es erfolgte auch sonst keine Aufnahme bei itworks. Der Beschwerdeführer verweigerte, den Fragebogen betreffend den Teil über die Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben, die Informationen über die Datenverarbeitung durch itworks und die Hausregeln zu unterschreiben.
Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Führerschein B und einen PKW.
Die Anfahrt sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Auto von seiner Wohnadresse ( XXXX ) zum Kursort ( XXXX 1200 Wien) dauert in eine Richtung etwas weniger als eine Stunde.
Die Wegzeit zum Kursort ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Festgestellt wird, dass die Zuweisung der Maßnahme proaktiv NÖ (itworks) an den Beschwerdeführer mit Beginn 02.07.2025 zur Behebung von Vermittlungshindernissen, welche insbesondere in mangelnden Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen berufliche Neuorientierung, aktuelle Berufspraxis sowie in seiner langen Vormerkdauer gelegen sind, und zur Erhöhung seiner Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt erforderlich war.
Der Beschwerdeführer verweigerte ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme, indem er am 02.07.2025 gegenüber dem Berater von itworks seine mangelnde Bereitschaft zur Teilnahme an den Folgeterminen unter Verweis auf schlechte Erfahrungen mit itworks und die Anfahrt nach Wien erklärte.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb angemessener Frist kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Die Absolvierung der Maßnahme New Skills Büro ergibt sich aus dem Akt und den Angaben der Verfahrensparteien.
Die mündlich und schriftlich erfolgte Zuweisung der Maßnahme proaktiv NÖ (itworks) an den Beschwerdeführer am 18.06.2025 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Inhalt, Ziele und Ablauf der Maßnahme ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschreibung und dem Informationsblatt. Der Kursauftrag enthält auch eine Belehrung gemäß § 10 AlVG.
Dass der Beschwerdeführer den Eintrittstermin am 02.07.2025 wahrnahm und dem Berater von itworks gegenüber angab, dass er bereits schlechte Erfahrungen mit itworks gemacht habe und eine Anfahrt nach Wien nicht möglich sei, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden BerwerberInnen-Fragebogen. Der Beschwerdeführer stellte seine Anwesenheit beim Eintrittstermin und das im Fragebogen dokumentierte Ergebnis des Gesprächs mit einem Berater von itworks nicht in Abrede.
Die Feststellungen über das Vorhandensein eines Führerscheins B und eines PKW basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die ermittelte Wegzeit ergibt sich aus allgemein im Internet zugänglichen Informationen, insbesondere anhand von Routenplanern.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Vom Gericht wurden sowohl die damalige AMS-Beraterin des Beschwerdeführers als auch der Berater des Kursträgers als Zeugen einvernommen, der am 02.07.2025 das Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte.
Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Zuweisung der Maßnahme am 18.06.2025, welche auch im Akt dokumentiert ist, wurde von seiner Beraterin in der Verhandlung glaubhaft geschildert. Sie gab an, dass die Beratungssituation mit dem Beschwerdeführer sehr herausfordernd gewesen sei. Es sei zu intensiven Diskussionen mit ihm gekommen. Er habe es strikt abgelehnt, in Wien eine Beschäftigung aufzunehmen oder einen Kurs zu besuchen; als Grund habe er insbesondere die Furcht vor Ausländern bzw. die Furcht, in Wien „abgestochen“ zu werden, angegeben. Die Maßnahme bei itworks mit einigen Terminen in Wien hätte ihrer Ansicht nach die innere Hemmschwelle des Beschwerdeführers abbauen können.
Der Berater von itworks schilderte zunächst im Allgemeinen Inhalt und Ablauf der Maßnahme schlüssig und nachvollziehbar. Die Maßnahme werde beim ersten Termin, den der Beschwerdeführer wahrgenommen habe, vorgestellt. Der Berater gab des Weiteren glaubhaft an, dass im Falle der Begründung einer Transitbeschäftigung stets eine kollektivvertragliche Entlohnung erfolge. An das konkrete Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer konnte sich der Zeuge zwar angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes nicht mehr erinnern. Es bestanden jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das im BewerberInnen-Fragebogen dokumentierte Ergebnis des Gesprächs nicht den Tatsachen entspricht, zumal auch der Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten kein abweichendes Vorbringen erstattete.
Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen der Zeugen in der Verhandlung nicht substantiiert entgegen. Seine Schilderung des Ablaufs des Eintrittstermins am 02.07.2025, insbesondere die mangelhafte Informationserteilung durch itworks, erwies sich nicht als glaubhaft. Es wurde auch nicht erwiesen, dass itworks Druck und Zwang auf arbeitslose Personen ausübt. Ebenso wenig ergab sich eine unangemessene Entlohnung bei Transitbeschäftigungen.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren ausführte, schlechte Erfahrungen mit itworks gemacht zu haben, gab er dazu in der Verhandlung auf Nachfrage lediglich an, dass dies schon Jahre her sei und in Oberösterreich geschehen sei; die ganze Kommunikation von itworks sei mit Zwang und Druck erfolgt. Des Weiteren verwies er auf Internetrecherchen über negative Erfahrungsberichte von ihm nicht bekannten Personen.
Dazu ist zum einen festzuhalten, dass weder eine eigene subjektiv schlechte Erfahrung mit einem Kursträger (vor Jahren in einem anderen Bundesland) noch subjektive Wahrnehmungen von unbeteiligten Dritten rechtfertigen, die Teilnahme an einer rechtmäßig zugewiesenen Maßnahme zu verweigern, zumal die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend den Kursträger weder als hinreichend substantiiert zu qualifizieren waren noch mit den schlüssigen Ausführungen des Vertreters des Kursträgers übereinstimmten.
Dass der Beschwerdeführer bei der Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme die festgestellten Vermittlungshindernisse aufwies, ergab sich nachvollziehbar anhand der Aktenlage. Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren nicht schlüssig darzulegen, dass die Maßnahme nicht erforderlich bzw. nicht geeignet zur Behebung der bestehenden Defizite gewesen wäre, zumal abgesehen von dem enthaltenen Beratungsangebot auch die Aufnahme einer (befristeten) Transitbeschäftigung möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf an der Aktualisierung seiner Bewerbungsunterlagen erkannte, ändert angesichts der breit gefächerten Inhalte der zugewiesenen Maßnahme nichts an deren Notwendigkeit.
Dass die zugewiesene Maßnahme geeignet war, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist auch in Zusammenschau mit der langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers für das Gericht evident.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Maßnahme verweigerte, indem er nach dem Eintrittstermin am 02.07.2025 seine weitere Teilnahme an den Folgeterminen ablehnte, stützt sich darauf, dass die von ihm in Treffen geführten Gründe (subjektiv schlechte Erfahrungen mit itworks, Anfahrt nach Wien) – wie ausgeführt – nicht geeignet sind, die Verweigerung der Maßnahme zu rechtfertigen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Andere berücksichtigungswürdige Gründe wurden nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt (AlVG):
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
…
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
…
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
..."
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, uva).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht aufgrund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt sohin vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
Um somit in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210, und 21.12.2005, 2004/08/0244).
3.4. Dies bedeutet für den Beschwerdefall Folgendes:
Auf dem Boden der Feststellungen war die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme proaktiv NÖ (itworks) mit Beginn am 02.07.2025 zur Behebung seiner Vermittlungsdefizite, welche insbesondere in mangelnden Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen berufliche Neuorientierung, aktuelle Berufspraxis sowie in seiner langen Vormerkdauer gelegen sind, und zur Erhöhung seiner Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt notwendig.
Dem Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 18.06.2025 im Wege einer persönlichen Vorsprache, eines schriftlichen Kursauftrages und eines Einladungsschreibens erläutert, dass bei ihm Defizite bestehen und um welche es sich handelt. Zur Behebung dieser Defizite wurde ihm die gegenständliche – zur Behebung der Defizite geeignete – Maßnahme zugewiesen. Auch wurden dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Der gegen die Notwendigkeit der Maßnahme erhobene Beschwerdeeinwand, bereits von 17.02.2025 bis 16.06.2025 die Maßnahme New Skills Büro und Verwaltung des WlFl absolviert zu haben, verfängt insoweit nicht, als mit dieser noch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht werden konnte und im vorliegenden Fall an die vorliegende Maßnahme – als wesentlicher Unterschied – die Möglichkeit eines anschließenden befristeten Transitarbeitsverhältnisses geknüpft gewesen ist, womit ihr eine Chancenerhöhung für die angestrebte Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht abgesprochen werden kann (s. etwa auch VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).
Auch dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstand, dass er über aktualisierte Bewerbungsunterlagen verfüge, kommt keine Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu, zumal es bei der in Aussicht genommenen Maßnahme nicht nur um die Erstellung von Bewerbungsunterlagen ging.
Davon ausgehend wertete die belangte Behörde zu Recht die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme durch den Beschwerdeführer als ungerechtfertigte Weigerung:
Der Beschwerdeführer gab beim Eintrittstermin am 02.07.2025 an, dass er schlechte Erfahrungen mit itworks gemacht habe und eine Anfahrt nach Wien nicht in Frage komme.
Im Verfahren erhob er in Bezug auf den Kursträger jedoch nur unsubstantiierte Vorwürfe dahingehend, dass Schnuppertage bzw. Arbeitstage nicht bezahlt würden und itworks sich mehr damit beschäftige, Arbeitslose unter Druck zu setzen, als diese sinnvoll zu vermitteln. Auf Nachfrage in der Verhandlung gab er an, dass er diese Informationen aus Erfahrungsberichten anderer Personen aus dem Internet habe. Ansonsten führte er eine persönlich schlechte Erfahrung mit itworks vor einigen Jahren in Oberösterreich an, bei der die ganze Kommunikation von itworks mit Zwang und Druck erfolgt sei. Der Beschwerdeführer blieb jedoch bei seiner Schilderung konkrete Ausführungen schuldig, zumal eine einzelne schlechte Erfahrung vor einigen Jahren keine Rechtfertigung für eine generelle Verweigerung von Maßnahmen bei itworks zu begründen vermag.
Soweit der Beschwerdeführer eine Reduzierung seiner Bemessungsgrundlage im Falle der Aufnahme einer Transitbeschäftigung bei itworks befürchtet, ist er auf die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 zu verweisen. Dass Transitbeschäftigungen bei itworks ein unterkollektivvertragliches oder sonst unangemessenes Entgelt vorsehen, wurde im Verfahren nicht festgestellt.
Zur Zumutbarkeit einer Kursteilnahme in Wien:
Wie festgestellt, beträgt die insgesamte Wegzeit für Hin- und Rückweg zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Kursort in Wien sowohl mit dem Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln knapp zwei Stunden.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulung und Umschulung sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt (VwGH 12.09.2012, 2012/08/0185).
Festzuhalten ist zunächst, dass am Wohnort des Beschwerdeführers ( XXXX ) lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben. Im Beschwerdefall hätte zudem nicht täglich eine Kurseinheit stattgefunden, sondern es hätte maximal alle sieben bis zehn Tage ein Termin (Workshop oder Beratung) in der Dauer von einer bis zwei Stunden stattgefunden, sodass der maximal einmal wöchentliche Zeitaufwand für die Teilnahme an der Maßnahme (Kurszeit zuzüglich Wegzeit) nicht über dem Zeitaufwand für eine Vollzeitbeschäftigung (ohne Wegzeiten) liegen würde und daher als zumutbar anzusehen ist.
Weiters ist festzuhalten, dass weder subjektive Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadt Wien noch von ihm behauptete technische Hindernisse (in Form des mangelnden Besitzes eines internetfähigen Smartphones) eine Kursteilnahme in Wien verunmöglichen, zumal zum einen die Sicherheitslage in Wien nicht als prekär anzusehen ist und zum anderen der Besitz eines Smartphones keine zwingende Voraussetzung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten nach Wien ist festzuhalten, dass im Falle der Teilnahme an einer Kursmaßnahme vom AMS ein Schulungszuschlag sowie pauschalierte Kursnebenkosten ausbezahlt werden, um Fahrtkosten abzugelten.
Der Beschwerdeführer lehnte unstrittig – nach Wahrnehmung des Eintrittstermins am 02.07.2025 in Gänserndorf – seine weitere Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme (Folgetermine in Wien) ab. Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Maßnahme – eine ungerechtfertigte Weigerung vor.
Die belangte ging auch zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, zumal der Ablehnung einer weiteren Teilnahme an der Maßnahme in Kenntnis der Rechtsfolgen eine bewusste Entscheidung des Beschwerdeführers zugrunde lag.
Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorlag.
3.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig.
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Der Beschwerdeführer nahm seit der in Rede stehenden Verweigerungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind nicht zu berücksichtigen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind weder vom Gericht festgestellt worden noch sonst hervorgekommen.
3.7. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil sie nach Ablauf der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG. Fragen der Beweiswürdigung sind idR nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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