IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.05.2025, Zl. XXXX , AMS 959- Wien Hauffgasse nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2025, GZ: WF 2025-0566-9-021270, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 28.10.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Verfahren
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.05.2025, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 06.05.2025 Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei laut Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 10.03.2025 bis 04.04.2025 im Bezug von Krankengeld gestanden und habe sich danach erst am 06.05.2025 wiedergemeldet.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe seiner AMS-Beraterin vor Antritt seiner Rehabilitationsmaßnahme bekannt gegeben, dass diese am 07.03.2025 beginnen und am 04.04.2025 enden würde. Die Beraterin habe dies zur Kenntnis genommen und habe ihn angewiesen, eine allfällige Verlängerung der Rehabilitationsmaßnahme zu melden. Somit sei das Ende des Ruhenszeitraumes dem AMS bereits im Vorhinein bekannt gewesen. Der Ruhenszeitraum habe 62 Tage nicht überschritten. Eine Wiedermeldung wäre gem. § 46 Abs 5 AlVG nicht erforderlich gewesen. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der Notstandshilfe ab 05.04.2025.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2025 , GZ: WF 2025-0566-9-021270, wies das AMS diese Beschwerde ab und führte begründend aus, der BF habe anlässlich seines Beratungstermins vom 24.02.2024 laut dem dazu erstellten Aktenvermerk angegeben, dass er von der ÖGK „ausgesteuert“ sei und sich ab 07.03.2024 in einer Rehabilitätsmaßnahme befinden würde. Für 28.05.2025 sei ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden.
Aufgrund einer automatisierten Meldung des Dachverbandes sei dem AMS zur Kenntnis gelangt, dass der BF ab 10.03.2025 Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Das AMS habe den Notstandshilfebezug deshalb ab 10.03.2025 eingestellt und dies dem BF schriftlich mitgeteilt. Mit diesem Schreiben sei der BF auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach dem Ende des Krankenstandes eine weitere Anweisung seines Anspruches erst ab dem Zeitpunkt erfolgen könne, mit dem er diese bei seiner regionalen Geschäftsstelle beantrage. Der BF wurde aufgefordert, sofort nach Beendigung seines Krankengeldbezugs Kontakt mit seiner regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzunehmen.
Am 25.03.2025 habe der BF bei der Serviceline des AMS angerufen und vorgebracht, er sei „ausgesteuert“ und werde sich bei der ÖGK erkundigen, ob das auch momentan zutreffe. Wenn der Krankengeldbezug zutreffe, werde sich der BF am Ende der REHA melden.
Gemäß der am 10.04.2025 seitens des Datenverbandes übermittelten Krankenstandsbescheinigung sei beim BF von 10.03.2025 bis 04.04.2025 ein Krankengeldbezug vorgelegen. Sein nächster Kontakt mit dem AMS habe am 06.05.2025 stattgefunden. Anlässlich dieses Kontaktes habe der BF vorgebracht, es hätte ein Missverständnis gegeben. Der BF habe vor seiner REHA seitens des Jobservice die Zusage erhalten, vor seinem nächsten Kontrolltermin, dem 28.05.2025, nicht mehr persönlich vorsprechen zu müssen. Der BF habe dies so verstanden, dass er sich nach der REHA nicht wiedermelden müsse.
Die Vorsprache des BF vom 06.05.2024 habe als erneute Geltendmachung zu gelten und gebühre ihm Notstandshilfe ab 06.05.2025.
Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und hielt seine Beschwerdevorbringen aufrecht.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit Schreiben vom 16.09.2025 folgende zwei Gesprächsnotizen aus dem Akt des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis:
1) Die Aktennotiz über das Beratungsgespräch vom 24.02.2025, der zufolge der BF den Beginn seines Rehabilitationsaufenthaltes (07.03.2025), nicht aber das Ende der REHA bekannt gegeben habe;
2) Die Aktennotiz über das Telefongespräch vom 25.03.2025, im Zuge dessen der BF angegeben habe, er würde sich zum Ende der REHA melden, sollte er tatsächlich Anspruch auf Krankengeld haben.
Da beide Gesprächsnotizen gegen die Beschwerdebehauptung des BF sprachen, er hätte im Vorhinein bekannt gegeben, dass seine REHA am 07.03.2025 beginnen und am 04.04.2025 enden würde, wurde dem BF Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen oder beantragen, dass seine Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht besprochen werde. Sollte keine Stellungnahme einlangen und keine mündliche Verhandlung beantragt werden, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Der BF machte von der Möglichkeit der Stellungnahme, bzw. von der Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat dem AMS im Vorhinein anlässlich eines Kontrolltermins vom 24.02.2025 den Beginn seines ab 07.03.2025 in Anspruch genommenen Rehabilitationsaufenthalts, nicht aber dessen Ende bekannt gegeben. Gleichzeitig hat er dem AMS sinngemäß angegeben, keinen Anspruch auf Krankengeld mehr zu haben.
Tatsächlich bezog der BF von 10.03.2024 bis 04.04.2025 Krankengeld, was dem AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 18.03.2025 bekannt wurde. Das AMS nahm aus diesem Anlass schriftlich Kontakt mit dem BF Kontakt auf und wies ihn darauf hin, dass eine weitere Anweisung der Notstandshilfe erst ab dem Zeitpunkt erfolgen könne, ab dem er diese bei seiner regionalen Geschäftsstelle beantrage. Am 25.03.2025 stellte der BF dem AMS telefonisch in Aussicht, sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges bei seiner regionalen Geschäftsstelle zu melden.
Am 10.04.2025 gelangte dem AMS durch Übermittlung der Krankenstandsbescheinigung durch den Datenverband erstmals das Ende des Krankengeldbezuges zur Kenntnis. Der BF hat sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges erstmals am 06.05.2025 wieder bei seiner regionalen AMS-Geschäftsstelle gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs wie unter Punkt 1., Verfahrensgang, näher dargelegt wurde. Der BF hat von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. von der Möglichkeit, zu beantragen, dass seine Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der Aktenlage ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF das Ende des von ihm in Anspruch genommenen Rehabilitationsaufenthaltes nicht im Vorhinein bekannt gegeben hat. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lauten:
§ 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a)
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b)
[…],
c)
der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
[…]
§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1.
wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2.
wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (4)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)- (7)
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 und §58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, 2006/08/0330).
Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).
Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (vgl. auch VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017).
Der in § 46 AlVG verwendete Begriff "im Vorhinein" ist dann erfüllt, wenn das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird (vgl. VwGH Ra 2019/08/0002 vom 25.04.2019).
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall stand der BF aufgrund des vom 07.03.2015 bis 04.04.2025 absolvierten Rehabilitationsaufenthaltes von 10.03.2025 bis 04.04.2025 im Krankengeldbezug, was zum Ruhen seines Anspruchs auf Notstandshilfe führte.
Der BF hat das Ende seines Rehabilitationsaufenthaltes nicht im Vorhinein bekannt gegeben. Durch eine anderweitige Quelle wurde das AMS erst am 10.04.2025, also nach dem Ende des Krankengeldbezugs über das tatsächliche Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes informiert. Unter Berücksichtigung der obigen höchstgerichtlichen Judikatur was das Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes daher nicht im Vorhinein bekannt.
Um unmittelbar im Anschluss an seinen Krankengeldbezug Notstandshilfe beziehen zu können, hätte der BF innerhalb einer Woche nach dem Ende seines Krankengeldbezugs (04.04.2025) eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vornehmen müssen. Tatsächlich nahm der BF erst am 06.05.2025 Kontakt mit dem AMS auf. Maßgeblich für die Wiederaufnahme des Leistungsbezuges ist daher jenes Datum, mit dem der BF seinen Leistungsbezug erneut beantrag hat. Dies war der 06.05.2025. Die angefochtene Entscheidung erfolgte zu Recht.
Soweit der BF einwendet, er habe vor seiner REHA seitens des Jobservice die Zusage erhalten, vor seinem nächsten Kontrolltermin, dem 28.05.2025, nicht mehr persönlich vorsprechen zu müssen und habe dies so verstanden, dass er sich nach der REHA nicht wiedermelden müsse, muss darauf verwiesen werden, dass es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden des Leistungsbeziehers nicht ankommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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