Spruch
W260 2294369-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice GÄNSERNDORF vom 10.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2024, GZ 2024-0566-3-006688, betreffend die Feststellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 09.04.2024 gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) steht seit 14.10.2014 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er bis 24.02.2024 Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice GÄNSERNDORF (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 10.04.2024 wurde festgestellt, Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 09.04.2024 gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §44 und § 46 AlVG gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 09.04.2024 beim AMS gestellt habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe seit dem 24.02.2024 bestehen würde. Er habe festgestellt, dass er für den Monat April keine Notstandshilfe erhalten habe und habe ihn die ausbleibende Notstandshilfe in eine finanzielle Notlage gebracht. Zudem habe er sich aufgrund der Umstände nicht auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Die rückwirkende Bewilligung der Notstandshilfe würde es ihm erlauben, seine finanzielle Lage zu stabilisieren. Er habe alle erforderlichen Schritte unternommen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beim Termin am 27.02.2024, nach Abschluss eines „Software Development“ Kurses, sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Notstandshilfe bereits ausgelaufen sei. Die Verzögerung der Unterstützung, habe ihn dazu gezwungen, wichtige medizinische Untersuchungen zu verschieben, da er ohne Notstandshilfe nicht krankenversichert sei. Dies habe seine Gesundheit stark beeinträchtigt. Zudem habe er vom Neurologen verschriebene Medikamente nicht abholen können, was zu schweren Entzugserscheinungen geführt habe.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.06.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.04.2024 abgewiesen wurde.
5. Am 24.06.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid über das Auslaufen der Notstandshilfe lediglich in seinem Online Account hinterlegt worden sei. Ein derart wichtiges Dokument hätte per Einschreiben zugestellt werden sollen. Es sei unverantwortlich, dass solche lebenswichtigen Informationen nur über ein unsicheres fehleranfälliges Online-System, wie eAMS, übermittelt werden würden. Bescheide seien so zuzustellen, dass mit deren Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden könne. In diesem Fall, sei dies aufgrund der Zustellung über das eAMS-Konto und der technischen Schwierigkeiten nicht gewährleistet gewesen.
Aufgrund seiner diagnostizierten Depressionen und Angststörungen, die durch ärztliche Bescheinigungen belegt seien, sei er erheblich eingeschränkt. Diese psychischen Erkrankungen hätten seine Fähigkeit, wichtige Mitteilungen, wie den Bescheid im eAMS-System zu öffnen und zu lesen, stark eingeschränkt. Diese Umstände seien bei der Beschwerdevorentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden, was zu einer unzureichenden und diskriminierenden Bewertung geführt habe. Die ausführliche Darstellung seiner Krankenstände im Bescheid sei zudem irrelevant und diskriminierend. Es suggeriere, dass seine Erkrankung ein Grund für die Ablehnung seines Antrages sei, obwohl kein Zusammenhang bestehe.
Überdies habe es erhebliche technische Probleme mit seinem Smartphone gegeben, die es ihm erschwerten, den Bescheid im eAMS-System zu öffnen. Auch wenn das System registriert habe, dass er den Bescheid heruntergeladen habe, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass er ihn gelesen oder verstanden habe. Der bloße Download eines Dokumentes, könne nicht als Beweis dafür dienen, dass der Inhalt zur Kenntnis genommen worden sei, insbesondere nicht in einer Situation, in der technische Probleme vorgelegen seien. Der Einsatz eines solchen fehleranfälligen Systems für die Übermittlung solcher Informationen sei unzureichend und widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Er habe nachweislich an allen Beratungsterminen teilgenommen und aktiv nach Stellen gesucht, was seine Bereitschaft zur Integration am Arbeitsmarkt zeige.
Am 27.02.2024 habe ihn sein Berater nicht über das Auslaufen der Notstandshilfe informiert. Es sei nicht verständlich, warum er durch seinen Berater nicht mündlich oder schriftlich informiert worden sei, obwohl dies seine Pflicht gewesen sei. Aufgrund des Verhaltens des Beraters, habe er darauf vertraut, dass sein Anspruch weiterhin bestehe.
Die Behauptung im Bescheid, dass ihm der fehlende Versicherungsschutz auffallen hätte müssen, ignoriere seine psychische Erkrankung und die damit verbundenen Schwierigkeiten, solche Details wahrzunehmen. Seine Erkrankungen würden besondere Umstände darstellen, die eine Ausnahme vom Antragsprinzip rechtfertigen würden. Das AMS habe seine Fürsorgepflicht verletzt und trage dafür Mitverschulden an der verspäteten Antragsstellung, was eine rückwirkende Gewährung der Notstandshilfe rechtfertige.
Er beantrage die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2024 wurde dem AMS aufgetragen, Nachweise über die versandten und vom Beschwerdeführer, laut Vorbringen des AMS, gelesenen Mitteilungen vom 07.02.2024 und 14.02.2024 vorzulegen.
8. Das AMS legte am 29.08.2024 Auszüge aus dem eAMS-Konto und die, laut AMS, an den Beschwerdeführer versandten Mitteilungen vor.
9. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 06.09.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 14.10.2014 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er bis 24.02.2024 Notstandshilfe.
Am 07.02.2024 versandte das AMS per eAMS-Konto eine Mitteilung über das ursprünglich bevorstehende Ende des Erhalts der Notstandshilfe am 19.02.2024.
Aufgrund eines Krankenstandes des Beschwerdeführers von 08.02.2024 bis 12.02.2024 verschob sich das Ende des Leistungszeitraumes des Bezugs der Notstandshilfe dementsprechend auf den 24.02.2024.
Am 14.02.2024 versandte das AMS erneut per eAMS-Konto eine Mitteilung über das bevorstehende Ende des Erhalts der Notstandshilfe am 24.02.2024.
Die Mitteilung wurde am 15.02.2024 über das eAMS-Konto versendet, worüber der Beschwerdeführer am 16.02.2024 Kenntnis erlangte.
Auf sämtlichen Mitteilungen der belangten Behörde findet sich unter dem Punkt „Leistungsende“ Folgendes vermerkt:
„Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Am 24.02.2024 endete der Leistungsanspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers, ein Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe wurde nicht gestellt.
Am 27.02.2024 nahm der Beschwerdeführer, nach Abschluss eines Software Development Kurses, ein Beratungsgespräch beim AMS wahr.
Zum Auszahlungstermin Anfang April, stellte der Beschwerdeführer fest, dass er keine Notstandshilfe erhielt.
Auf Nachfrage über das Nachrichtenportal des eAMS-Kontos am 09.04.2024, informierte ihn das AMS nochmals über das Ende des Leistungsanspruches am 24.02.2024, über den fehlenden Antrag auf Notstandshilfe und über die Notwendigkeit der Antragstellung.
Am 09.04.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto. Seit 09.04.2024 bezieht der Beschwerdeführer wieder Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 03.06.2024 (AS 11).
Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 und zum Beratungstermin beim AMS am 27.02.2024, beruhen sowohl auf den Angaben des AMS als auch auf den Angaben des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Der Beschwerdeführer brachte unter anderem in seiner Beschwerde vom 12.04.2024 vor, dass er alle erforderlichen Schritte unternommen habe, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Beschwerde AS 7). Dem ist zu entgegnen, dass der Notstandshilfebezug laut Versicherungsdatenauszug mit 24.02.2024 endete und der Beschwerdeführer keinen bzw. erst am 09.04.2024 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe stellte (vgl. eAMS-Konto AS 10).
Aus dem Auszug des eAMS-Konto (vgl. OZ 4) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sowohl am 07.02.2024 als auch am 14.02.2024 eine Mitteilung über das bevorstehende Ende des Erhalts der Notstandshilfe erhalten hat. Das vom AMS vorgelegte Sendeprotokoll (vgl. OZ 4) zeigt auch, dass der Beschwerdeführer die Mitteilungen empfangen und geöffnet hat. Insbesondere ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung über das bevorstehende Ende des Erhalts der Notstandshilfe vom 14.02.2024, am 15.02.2024 erhalten und am 16.02.2024 gelesen hat.
Aus dem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 08.02.2024 bis 12.02.2024 Krankengeld bezog (vgl. AS 11), sich daher im Krankenstand befand, weshalb sich das Ende des Notstandshilfebezuges nach hinten, sohin auf den 24.02.2024, verschob. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Anführung des Krankenstandes insofern Relevanz hat, als sich dadurch der Zeitraum des Leistungsbezuges der Notstandshilfe änderte. Folglich informierte das AMS den Beschwerdeführer nachweislich über das geänderte Enddatum des Notstandshilfebezuges mit Mitteilung vom 14.02.2024 (vgl. OZ 4).
In den jeweiligen Mitteilungen wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung informiert (vgl. OZ 4). So wurde – wie festgestellt – auf sämtlichen Mitteilungen der belangten Behörde unter dem Punkt „Leistungsende“ Folgendes vermerkt:
„Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Dem Beschwerdeführer musste daher aufgrund der Hinweise in den Leistungsmitteilungen klar gewesen sein, dass der Leistungsanspruch am 24.02.2024 endete und er sich bei Unklarheiten und, um eine lückenlose Zahlung zu erhalten, zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung hätte setzen müssen.
Zum Zeitpunkt des Erhalts der Mitteilungen am 07.02.2024 und am 14.02.2024 sowie am Ende des Leistungsbezuges der Notstandshilfe am 24.02.2024 war der Beschwerdeführer außerdem nicht im Krankenstand. Ein vorliegender Krankenstand hätte zu einer Verschiebung des Zeitraumes des Leistungsbezuges geführt, was in diesem Fall jedoch nicht vorliegend war. Es ist aufgrund dessen anzunehmen, dass die Kenntnisnahme der Mitteilungen dem Beschwerdeführer zumutbar war. So war der Beschwerdeführer auch fähig, in diesem Zeitraum, laut eigenen Angaben, einen Kurs für Software Development zu besuchen (vgl. Beschwerde AS 7) und den Termin des AMS am 27.02.2024 wahrzunehmen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 24.06.2024, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankungen in seiner Fähigkeit, wichtige Mitteilungen zu öffnen und zu lesen, stark eingeschränkt sei (vgl. Befundbericht vom 18.06.2024), ist daher nicht geeignet, zu beweisen, dass diese Zumutbarkeit nicht gegeben war. So wurde im eAMS-Konto auch angezeigt, dass die Mitteilungen vom 07.02.2024 und 14.02.2024 jeweils empfangen und geöffnet wurden. Die Mitteilung vom 14.02.2024 wurde nachweislich am 15.02.2024 zugestellt und am 16.02.2024 vom Beschwerdeführer geöffnet.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er aufgrund der Verzögerung der Unterstützung wichtige medizinische Untersuchungen verschieben habe müssen, weil er ohne Notstandshilfe nicht krankenversichert gewesen sei (vgl. Beschwerde AS 7), ist darauf hinzuweisen, dass er ab dem Zeitpunkt des Erkennens, dass sein Versicherungsschutz nicht mehr gegeben war, den Antrag auf Notstandshilfe stellen hätte können und damit auch weiterhin krankenversichert gewesen wäre, folglich auch keinen medizinischen Termin verschieben hätte müssen.
Wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, fiel ihm der fehlende Leistungsbezug erst zum Auszahlungstermin Anfang April auf, als er keine Notstandshilfe erhielt (vgl. Beschwerde AS 7).
Es ist dahingehend auch nicht nachvollziehbar, dass ihm nicht bereits aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes aufgefallen war, dass der Notstandshilfebezug nicht mehr bestand. Dabei wird auch seine psychische Erkrankung nicht verkannt, aber wird ihm dennoch zuzumuten sein, dass er bei mehrfachen Verschiebungen seiner medizinischen Termine, hinterfragen könnte, warum sein Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist.
Etwaig bestehende technische Schwierigkeiten des eAMS Systems oder seines Smartphones, welche er vorbrachte (vgl. Vorlageantrag vom 24.06.2024 S. 2), gab er dem AMS auch nicht bekannt. So sind derartige technische Probleme auch nicht anzunehmen, immerhin benützte der Beschwerdeführer auch am 09.04.2024 das eAMS-Konto zur Nachfrage beim AMS, warum er keine Notstandshilfe erhalten habe, woraufhin er auch nachweislich eine Antwort erhielt, und daraufhin am 09.04.2024 den Antrag auf Notstandshilfe stellte (vgl. AS 10).
Bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das eAMS-Konto unsicher und fehleranfällig sei (vgl. Vorlageantrag vom 24.06.2024 S. 2), ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das eAMS-Konto, welches auch im Gesetz Niederschlag (vgl. § 46 AlVG) findet, als Online-Tool neben anderen Funktionen, die Möglichkeit bietet, schnell, sicher und jederzeit Ansprüche nach dem AlVG geltend zu machen, Informationen zu den finanziellen Leistungen, wie Mitteilungen und Bescheide, unmittelbar online, jederzeit, abrufen zu können und Nachrichten auf gesichertem Weg über die integrierte Nachrichtenfunktion zu senden. Über das eAMS-Konto bleiben alle Meldungen dokumentiert und bieten somit die Sicherheit, dass Übermittlungsfehler, wie sie z.B. bei Meldungen über den Postweg erfolgen könnten, hier ausgeschlossen sind (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG Rz 25).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihn sein Berater beim Termin am 27.02.2024 nicht über das Auslaufen der Notstandshilfe informiert habe (vgl. Vorlageantrag AS 2), ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ende des Leistungsbezuges – wie bereits oben erörtert – mehrere Mitteilungen mit entsprechenden Hinweisen betreffend rechtzeitiger Antragstellung erhalten hat. Dass ein Antrag rechtzeitig erfolgt, liegt letztlich in der Verantwortung des Notstandshilfebeziehers selbst.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Vorlageantrag war es nicht Aufgabe der belangten Behörde, ihn auf seine unterlassene Antragstellung hinzuweisen.
Die belangte Behörde hat ihm mit den genannten Leistungsmitteilungen mehrfach über seine Pflichten hinsichtlich einer zeitgerechten Meldung und Antragstellung hingewiesen, um die Notstandshilfe lückenlos weitergewähren zu können.
Bei etwaigen Unklarheiten, hätte der Beschwerdeführer beim AMS nachfragen müssen. Dahingehend geht daher auch die Aussage, dass das Herunterladen eines Dokumentes nicht zwangsläufig bedeute, dass der Beschwerdeführer dieses gelesen oder verstanden habe (vgl. Vorlageantrag AS 2), ins Leere.
Zudem steht der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist daher mit den Gegebenheiten zur Antragstellung vertraut.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) – (3) …
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Dauer
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
„Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“
„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (7)…“
„Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Geltendmachung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. § 17 Abs. 1 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Der Leistungsanspruch besteht sohin nicht bereits mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren. Der Antrag hat durch ein Antragsformular oder über das eAMS-Konto zu erfolgen und das Einlangen ist vom AMS zu bestätigen (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 46 AlVG Rz 791).
Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).
Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können gemäß § 46 Abs. 1 AlVG den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind. Das eAMS-Konto wurde vom AMS derart umgesetzt, dass es einen gesicherten direkten Zugang für Personen zu beim AMS vorgemerkten Daten über das Internet bietet. Eine authentifizierte Person kann Einsicht in ihre Daten nehmen. Unter Verwendung der zur Verfügung stehenden eServices können Anbringen an das AMS eingebracht und seitens des AMS Erledigungen vorgenommen werden. Sowohl die Beantragung als auch die Nutzung eines eAMS-Kontos basieren ausschließlich auf Freiwilligkeit. Über das eAMS-Konto bleiben alle Meldungen dokumentiert und bieten somit die Sicherheit, dass Übermittlungsfehler, wie sie z.B. bei Meldungen über den Postweg erfolgen könnten, hier ausgeschlossen sind (vgl. Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG Rz 21 und 25).
Der Antrag gilt grundsätzlich ab Einlangen des vollständig ausgefüllten Antragformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle als gestellt. Eine Ausnahme besteht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 AlVG nur dann ausnahmsweise, wenn die Gründe für dessen unvollständiges, verspätetes oder gar nicht erfolgtes Einlangen „nicht in der Verantwortung der die Meldung erstattenden Person“ liegen. In einem solchen Fall gilt der Antrag mit dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Abgabe (Absendung) als gestellt. Als mögliche Konstellationen kommen vor allem technische Probleme im Bereich der regionalen Geschäftsstelle, aber etwa auch der Verlust des Antragformulars oder Verzögerungen auf dem Postweg in Betracht.
Von den in § 17 AlVG angesprochenen Übermittlungsfehlern abgesehen, führt ein gänzliches Unterbleiben der Antragstellung, unabhängig davon, ob der Fehler der Arbeitslosen oder dem AMS zuzurechnen ist, zur Unanwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Z 2. Eine rückwirkende Zuerkennung ist damit nur noch nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 möglich (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 17 AlVG Rz 6).
Für den Fall, dass für das Unterbleiben einer rechtzeitigen Antragstellung, ein Fehler des AMS kausal war, wurde mit dem § 17 Abs. 4 AlVG die Möglichkeit einer amtswegigen rückwirkenden Zuerkennung des Leistungsanspruches geschaffen. Demnach kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren amtswegig zu einer Zuerkennung des Leistungsanspruches ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung der rechtzeitigen Antragsstellung auf einen Fehler des AMS, wie etwa eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist (vgl. Auer-Mayer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 17 AlVG Rz 9-12).
Soweit nach § 17 Abs. 4 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS unter näher geregelten Voraussetzungen "zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt" ermächtigt werden kann, handelt es sich bei der "Zuerkennung" daher - schon angesichts der dafür normierten Voraussetzung der "Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung" - um einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung (vgl. VwGH vom 14.05.2024, Ro 2022/08/0019).
Daraus lässt sich daher kein Antragsrecht oder ein Rechtsanspruch ableiten. Dies stellen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, mit welchem die Regelung des § 17 Abs. 4 (damals Abs. 3) AlVG eingeführt wurde, klar, dass dadurch "ein Antragsrecht und ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis" nicht eingeräumt werden sollte (RV 298 BlgNR 23. GP, 12; zum Fehlen eines Rechtsanspruchs s. bereits VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037; 12.09.2012, 2009/08/0290).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, bei Nichtausübung der Ermächtigungsbefugnis, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).
Der VwGH vertritt in seiner Rechtsprechung grundsätzlich die Auffassung, dass dem AMS die Verpflichtung, im Fall eines konkreten Anbringens der Partei (z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde), die Partei im Zweifel zu befragen ist, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen ist. Kommt das AMS in diesem Fall ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars nicht nach, bleibt dem Arbeitslosen der Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0090).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitslose bereits im Leistungsbezug steht. In einem solchen Fall ist im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG zur Anspruchsbeurteilung für einen vor der Geltendmachung liegenden Zeitraum auch nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist (VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006 und Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 46 AlVG Rz 801).
Eine Verpflichtung des AMS zur Verständigung über das (voraussichtliche Ende) des Leistungsbezuges lässt sich daher weder aus dem Gesetz, noch aus der Judikatur des VwGH ableiten.
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit zwei Leistungsmitteilungen über das eAMS-Konto über das voraussichtliche Ende informiert. Die letzte Leistungsmitteilung vom 14.02.2024 informierte den Beschwerdeführer über das voraussichtliche und später tatsächlich eingetretene Leistungsende am 24.02.2024.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend festgehalten, in den jeweiligen Leistungsmitteilungen ausdrücklich darüber informiert, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und, dass zur Sicherstellung eines lückenlosen Bezugs eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des AMS erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Notstandshilfe – wie festgestellt – erst am 09.04.2024.
Obwohl laut Rechtsprechung des VwGH keine Verpflichtung des AMS zur Verständigung über das (voraussichtliche Ende) des Leistungsbezuges besteht, so wurde der Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend ausgeführt, nachweislich vom AMS über das voraussichtliche Leistungsende per Mitteilung über das eAMS-Konto informiert. Vor diesem Hintergrund wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den Antrag entsprechend früher zu stellen. Einen Fehler des AMS vermag der erkennende Senat nicht zu erblicken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der Beschwerde oder im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.