(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist
– um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
– um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,
erstreckt werden,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage entrichtet, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat, und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(3) Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(4) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(5) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Abs. 2 sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions , Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Der abzugeltende Anteil beträgt 100 vH des zusätzlichen Aufwandes für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG erfüllt. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 27 Altersteilzeitgeld
…1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. (2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie 1. in den letzten 25 Jahren vor…
Art. 7 § 82 Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen
…Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit…
Art. 2 § 39 Übergangsgeld nach Altersteilzeit
…1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf…
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 38 Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle)
…Juli 1966 bis 30. September 1966 502 Versicherungsmonate (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025…
AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 13a Wiedereingliederungsteilzeit
…BGBl. I Nr. 7/2025 lautet: „In § 13a Abs. 8 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,“ durch den Ausdruck „AlVG“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist die Wort- und Zeichenfolge „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG…
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
Anl. 1
…61d GehG) 1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „LDG 1984“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609; „GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, iVm Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984; „VBG“…
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 32a § 32a
…Altersteilzeit), wenn a) der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet, b) der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt, c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 86 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…sind diese Beiträge samt Verzugszinsen direkt an die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer auszuzahlen. (8) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, der Teilpension nach § 27a AlVG, des Solidaritätsprämienmodells nach § 60, der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 57, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach…
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 61a § 61a
…beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet, b) die Lehrperson die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt, c) die Jahresnorm der Lehrperson im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Lehrperson entsprochen hat oder um nicht mehr als 40…
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 49b § 49b*)Altersteilzeit
…beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet, b) der Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt, c) die regelmäßige Arbeitszeit des Gemeindeangestellten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit einer Vollbeschäftigung entsprochen hat oder um nicht mehr…
LBedG · Landesbedienstetengesetz - LBedG
§ 33a § 33a
…beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet, b) der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt, c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als…
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 31a § 31a
…Altersteilzeit), wenn a) der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet, b) der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt, c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als…
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 59a Altersteilzeit
…der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet, 2. die bzw. der Bedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, erfüllt, 3. die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 77 Lohnzahlungszeitraum
…g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986, h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG, i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem…