(1) Mit dem Gemeindeangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Gemeindeangestellte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
b) der Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt,
c) die regelmäßige Arbeitszeit des Gemeindeangestellten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit einer Vollbeschäftigung entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
d) der Dienstgeber Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG hat und
e) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) den Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
b) die Verpflichtung des Dienstgebers, die Sozialversicherungsbeiträge für den Gemeindeangestellten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu entrichten; dies umfasst auch jenen Anteil am Dienstnehmerbeitrag, der sich aus dem Unterschied der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung und nach der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt, und
c) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit sowie deren Unwirksamkeit im Fall des vorzeitigen Endes der Altersteilzeit.
(3) Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert). Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4) Ein Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.
(5) Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 119c §119*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft. (2) Die Änderung des § 49b durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. (3) Verordnungen auf der Grundlage des Art. III des Gesetzes über eine Änderung…
§ 49b § 49b*)Altersteilzeit
(1) Mit dem Gemeindeangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn a) der Gemeindeangestellte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch …
§ 96a § 96a*)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…§ 38b); g) Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 45); h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49); i) Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a); j) Altersteilzeit (§ 49b); k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50); l) Leistungsbeurteilung (§ 63); m) Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des…
§ 81 § 81*)Abfertigung
…38 Abs. 1 lit. b, einer Pflegeteilzeit nach § 38, einer Bildungsteilzeit nach § 49, einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a und einer Altersteilzeit nach § 49b als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen; c) anstelle des § 7…