(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
b) der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 AlVG erfüllt,
c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
d) die Stadt Innsbruck Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und
e) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstens
a) viereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
b) vier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
c) dreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Abs. 1 lit. b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Abs. 3 lit. b.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
b) die Verpflichtung der Stadt Innsbruck, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
c) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit oder die Vereinbarung einer Pensionsteilzeit im Anschluss an die Altersteilzeit.
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
a) eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
b) die Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach lit. a erfüllt oder
c) das Regelpensionsalter vollendet.
Erfüllt der Vertragsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG.
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