(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet,
b) der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
d) die Stadt Innsbruck Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und
e) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und
b) die Verpflichtung der Stadt Innsbruck, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten.
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
a) eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
b) das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 31a § 31a
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn a) der Vertragsbedien…
§ 29a § 29a
…§ 30), b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (§ 31), c) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (§ 31a), d) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (§ 31b), e) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (§ 31c). f) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit…
§ 44a § 44a
…1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 31a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem…