(1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 39 Übergangsgeld nach Altersteilzeit
…nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. (2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes. (3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden…
Beschluss des VwGH – anhängiges Verfahren gemäß § 26a VwGG
Art. 1
…der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: § 33 und § 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, idF BGBl. Nr. …
Beantwortung der im BGBl. II Nr. 15/2003 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 26a VwGG
Art. 1
…gemäß § 26a VwGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: Die in § 33 und § 36 in Verbindung mit § 39 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, sowie § 2 und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in…
AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 12 Übergangsbestimmungen
…gelten weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. …
KGG · Karenzgeldgesetz
§ 4 Verlängerung der Rahmenfrist
…der Antragsteller) im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) bezogen hat; 3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er…