(1) Mit der bzw. dem Bediensteten kann auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
1. die bzw. der Bedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
2. die bzw. der Bedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, erfüllt,
3. die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Bediensteten bzw. eines solchen Bediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 33 Abs. 8) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des § 49 ASVG vorgelegen wären,
4. die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten (Z 3) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird,
5. die Gemeinde Wien Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG hat und
6. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
1. den Beginn, die Dauer, die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
2. die Verpflichtung der Gemeinde Wien, die Sozialversicherungsbeiträge für die Bedienstete bzw. den Bediensteten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenfürsorge und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenfürsorge zu entrichten und
3. die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien mit der Beendigung der Altersteilzeit.
Eine Blockteilzeitvereinbarung ist nicht zulässig.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres oder eines Freiquartals (§ 67), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 68) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4) Das Ansuchen der bzw. des Bediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5) Die bzw. der Bedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 35 Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 59 Abs. 10 ist nicht anzuwenden.
(6) Der bzw. dem Bediensteten, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die bzw. der Bedienstete
1. eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
2. das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Z 1 erfüllt.
(8) Die bzw. der Bedienstete, mit der bzw. dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem sie bzw. er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt, bekannt zu geben.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 59a Altersteilzeit
(1) Mit der bzw. dem Bediensteten kann auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn 1. die …
§ 113 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…Vergütungen (§ 95), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Vergütungen entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 59a Abs. 6, und 3. einer anteiligen Sonderzahlung (§ 75 Abs. 3) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1, welche der…