(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis zu 30 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
a) die Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
b) die Lehrperson die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 AlVG erfüllt,
c) die Jahresnorm der Lehrperson im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Lehrperson entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
d) das Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und
e) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstens
a) viereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
b) vier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
c) dreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,
b) die Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrperson entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Jahresnorm zu entrichten und
c) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson
a) eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
b) die Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach lit. a erfüllt oder
c) das Regelpensionsalter vollendet.
Erfüllt die Lehrperson die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG.
(4) Die Lehrperson, der eine Altersteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 61a § 61a
…§ 61a Altersteilzeit (1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis zu 30 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson…
§ 61c § 61c
…57 Abs. 2 und 5 sowie 59 Abs. 2 bis 5. (5) Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der Jahresnorm nach § 61a oder § 61b nicht zulässig.…
§ 98 § 98
…§ 98 Entlohnung während einer Altersteilzeit (1) Der Lehrperson, mit der eine Altersteilzeit nach § 61a Abs. 1 vereinbart wurde, gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm a) das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß…
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