§ 989 Befristung und Ende des Kreditvertrags
§ 989 Befristung und Ende des Kreditvertrags — ABGB
§ 989 Befristung und Ende des Kreditvertrags — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40117759
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen.
(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.