JudikaturJustizRS0023993

RS0023993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1952

Diese Gesetzesstelle bezieht sich schon nach ihrer Entstehungszeit nur auf Münzgeld. Grundlage des damaligen Währungssystems war der Marktpreis des Edelmetalls, der einen verläßlichen Maßstab für den inneren Wert der Geldsorte abgab. Keine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden in Papiergeld.